Recht, Steuern und Finanzen

Wir erklären die Gewerbeanmeldung für den Handel

Gewerbeschein wir auch im Handel benötigt

Der Laden ist angemietet, das Warenlager steht, die Vorbereitungen für Werbung und Kundenakquise laufen. Bevor Sie jetzt voller Elan in die Selbstständigkeit starten, müssen Sie eines erledigen: die Gewerbeanmeldung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie im stationären Einzelhandel, mit einem Onlineshop oder im Großhandel künftig Ihre Brötchen verdienen wollen. Ebenso ist es egal, ob Sie Ihr Geschäft haupt- oder nebenberuflich betreiben. Wenn Sie Ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und Gewinne erzielen möchten, brauchen Sie einen Gewerbeschein – unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens.

Verfügen Sie über keinen Gewerbeschein, steht Ärger ins Haus. Das wird unter Umständen richtig teuer, denn das Gewerbeamt kann ein happiges Bußgeld verhängen. Zudem riskieren Sie mit einem fehlenden Gewerbeschein Steuernachzahlungen, da das Finanzamt Ihr Einkommen rückwirkend schätzt. Nachlässigkeit zahlt sich hier wirklich nicht aus.

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Allerdings gibt es auch Tätigkeiten, für die keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht. Dies betrifft vor allem Freiberufler, also Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Musiker, Journalisten, Steuerberater und andere. Was genau zu den „Freien Berufen“ zählt, können Sie in § 18 Einkommenssteuergesetz nachlesen.

So melden Sie sich richtig an

Anmeldepflichtig für die Gewerbeanmeldung sind Sie gemäß § 14 (1) GewO, sobald Sie die geplante Tätigkeit in Ihrem Büro, Geschäftsraum, Laden, Ihrer Werkstatt, Betriebsstätte oder Ihrem Onlineshop aufnehmen. Das gilt auch, wenn Sie einen bereits bestehenden Betrieb übernehmen. Die Anmeldung nehmen Sie beim zuständigen Gewerbeamt vor, das Sie in der Regel bei der betreffenden Stadt- oder Gemeindeverwaltung finden.

Außerdem muss das Gewerbeamt informiert werden, wenn Sie die Rechtsform Ihrer Firma ändern, Ihre unternehmerischen Aktivitäten ausweiten oder verändern. Auch die Verlagerung Ihres Geschäfts in eine andere Stadt macht eine Benachrichtigung der Behörde erforderlich.

Da in Deutschland gemäß § 1 GewO Gewerbefreiheit herrscht, benötigen Sie bis auf wenige Ausnahmen keine besondere Erlaubnis für die Gewerbeanmeldung. Deshalb bekommen Sie Ihren Gewerbeschein im Normalfall schnell und problemlos. Innerhalb von drei Tagen nach Ihrer Anmeldung sollten Sie den Gewerbeschein erhalten.

Anlaufstelle für Ihre Gewerbeanmeldung ist das Gewerbeamt am Firmensitz, das häufig zum Ordnungsamt gehört. Führen Sie jedoch beispielsweise Ihren Onlineshop zunächst von zu Hause aus, dann ist die Behörde vor Ort für die Ausstellung des Gewerbescheins zuständig. Die Kosten für einen Gewerbeschein schwanken je nach Standort zwischen 20 und 60 Euro, da es keine bundesweit gültige Pauschale gibt.

Was Sie bei der Gewerbeanmeldung vorlegen sollten

Mit wenig Aufwand können Sie den Antrag zur Gewerbeanmeldung zügig erledigen. Entweder Sie werden persönlich beim Gewerbeamt vorstellig oder melden sich schriftlich an. Zahlreiche Stadtverwaltungen bieten auch die Möglichkeit, übers Internet einen Gewerbeschein zu beantragen. Denken Sie bitte daran, dass der Gewerbetreibende die Gewerbeanmeldung immer selbst vornimmt. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der geschäftsführende Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.

Um sich auf dem Amt auszuweisen, benötigen Sie nur Ihren Personalausweis. Ist Ihre Firma ins Handelsregister eingetragen, müssen Sie dazu noch einen Auszug aus dem Handelsregister und den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vorlegen. Falls Sie ein ausländischer Staatsbürger sind, der nicht aus einem EU-Land stammt, brauchen Sie außerdem eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Erlaubnis, ein Gewerbe auszuüben.

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Warum eine genaue Beschreibung bei der Gewerbeanmeldung so wichtig ist

Auch wenn die ganze Sache unkompliziert funktioniert, so verdient ein Punkt bei der Gewerbeanmeldung doch Ihre besondere Beachtung: Nehmen Sie sich Zeit für eine möglichst genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit. Erklären Sie, welche Art von Handel Sie ausüben möchten. Geben Sie an, welche Warengruppen Sie in Ihrem Laden oder Onlineshop anbieten und vertreiben wollen. Die Auskunft, dass Sie mit Waren aller Art handeln wollen, ist sicherlich zu vage und daher unzulässig. Besser, Sie werden etwas konkreter und teilen mit, dass Sie beispielsweise in Ihrem Onlineshop Textilien verkaufen wollen oder ein Einzelhandelsgeschäft mit Haushaltswaren betreiben möchten.

Einiges läuft automatisch – jedoch nicht alles

Gut zu wissen: Das Gewerbeamt informiert automatisch weitere Behörden und Institutionen über die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Dazu zählen das Finanzamt und die Krankenkasse, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht für die Eintragung ins Handelsregister, das Statistische Landesamt und das Gewerbeaufsichtsamt.

Wieder aktiv werden müssen Sie ab hier: Denn das Finanzamt benötigt den steuerlichen Erfassungsbogen. Bei dem steuerlichen Erfassungsbogen geht es unter anderem darum, dem Finanzamt Informationen zum geplanten Umsatz und zum künftigen Gewinn zu liefern. Gehen Sie dabei unbedingt von realistischen Einschätzungen aus. Denn die angegebenen Beträge entscheiden darüber, wie hoch Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausfallen.

Achtung! Seit Januar 2021 ist die Pflicht der Finanzämter zur Aufforderung des steuerlichen Erfassungsbogen entfallen. Gewerbetreibende als auch für Freiberufler müssen selbst tätig werden. Die Frist zur Abgabe beträgt 1 Monat nach Eröffnung des Betriebs. Der steuerliche Erfassungsbogen ist mittlerweile auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschrieben Datensatz zu übermitteln. Die elektronische Abgabe ist verpflichtend. Hierfür soll das ELSTER-Portal genutzt werden.

Diese Sonderfälle verdienen Beachtung

Noch ein Wort zu einigen Ausnahmeregeln. Bitte unbedingt beachten, falls diese für Sie zutreffen.

Sie benötigen als Einzelhändler eine Genehmigung, wenn Sie Arzneimittel, Hackfleisch, Wirbeltiere, Schusswaffen und Munition verkaufen wollen – egal ob stationärer Laden oder Onlineshop. Beim gewerblichen An- und Verkauf von gebrauchten Waren über ein Online-Auktionshaus oder im eigenen Onlineshop ist zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Wenn Sie planen, in Ihrem Ladenlokal oder Onlineshop Lebensmittel zu vertreiben, brauchen Sie überdies ein entsprechendes Gesundheitszeugnis.

Die Tätigkeit im Großhandel ist erlaubnisfrei – es sei denn, Sie handeln mit Chemikalien oder Sprengstoffen.

Vielleicht spielen Sie auch mit dem Gedanken, Ihr Geschäft von unterwegs aus zu betreiben. Beispielsweise im Direktvertrieb an der Haustür oder mit einem mobilen Verkaufsstand auf der Straße. Gemäß § 55 GewO Gewerbeordnung geht das nur, wenn Sie eine sogenannte Reisegewerbekarte besitzen. Sie haben zudem vor, außerhalb Ihrer angestammten gewerblichen Niederlassung zeitweise Waren anzubieten – etwa in einer Gaststätte? Dann müssen Sie diese Absicht rechtzeitig anmelden.

Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, bei einer Gewerbeanmeldung folgende Informationen und Unterlagen bereitzuhalten:

Angaben zum Betriebsinhaber

  • Private Adresse
  • Telefon, Fax etc.
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit

Angaben zum Betrieb

  • Anschrift der Betriebsstätte
  • Telefon, Fax etc.
  • Art der Tätigkeit
  • Beginn der Tätigkeit
  • Anzahl der Mitarbeiter

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Wenn benötigt, die Erlaubnis für die Tätigkeit
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Staatsangehörigkeit außerhalb der EU