Recht, Steuern und Finanzen

Erneute Verlängerung der Steuererleichterungen in der Corona Krise

Die Pandemie bringt Unternehmen weiterhin in Liquiditätsengpässe. Daher hat der Gesetzgeber die Corona-Steuererleichterungen erneut verlängert. Wir wissen, was Unternehmen tun müssen, um davon zu profitieren.

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Sind Sie wie viele Unternehmer aufgrund der Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten? Und haben weiterhin mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen? Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber am 07. Dezember seine steuerlichen Maßnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen, die durch Corona-Krise unmittelbar und erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten haben, ein weiteres Mal verlängert.

Die Maßnahmen erfolgen in einem vereinfachten Verfahren. Vereinfacht heißt, dass keine strengen Anforderungen an die Voraussetzung geknüpft sind, die wertmäßig beziffert werden müssten. Wichtig ist es jedoch, dass in der Begründung des Antrags immer ein Bezug zur Corona-Krise zu erkennen ist. Die Anträge sind schriftlich jedoch formlos zu stellen. Für eine schnelle Bearbeitung empfehlen wir eine elektronische Übermittlung über das Online-Finanzamt. Der einfachste Weg ist es die von den Landesfinanzbehörden entwickelten Antragshilfen zu nutzen.

Diese Maßnahmen gibt es im vereinfachten Verfahren:

  • Zinslose Stundung von Steuerforderungen
  • Vollstreckungsaufschub (Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen)
  • Anpassung von Vorauszahlungen

Die Maßnahmen im Detail:

Zinslose Stundung von Steuerforderungen

Alle Steuerpflichtigen, mit einer offenen Steuerforderung über Einkommen- und Körperschaftsteuer, die bis zum 31.01.2022 fällig ist, können nun eine zinslose Stundung per Antrag bis zum 31.03.2022 erwirken. Der Antrag muss bis zum 31.01.2022 erfolgen. Darüber hinaus können bis zum 30.06.2022 Ratenzahlungen vereinbart werden.

Für alle Stundungen von Steuerforderungen, die nach dem 31.01.2022 fällig werden, als auch für Ratenzahlungen, die über den 30.06.2022 hinaus gehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten und unterliegen damit nicht dem vereinfachten Verfahren.

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Vollstreckungsaufschub

Rückständige oder bis zum 31.01.2022 fällig werdende Einkommen- und Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer, können per Antrag auf vollstreckungsrechtliche Vereinfachung bis zum 31.03.2022 aufgeschoben werden. In dem Zusammenhang verwirkte Säumniszuschläge, also Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung, können zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2022 erlassen werden.

Darüber hinaus ist auch in diesen Fällen nach dem 31.01.2022 eine Ratenzahlung bis zum 30.06.2022 möglich. Ratenzahlungen nach dem 30.06.2022 sind jedoch dann von der Erleichterung ausgenommen.

Anpassung von Vorauszahlungen

Ist für Sie absehbar, dass Ihre Gewinne aufgrund sinkender Umsätze deutlich geringer ausfallen, können Sie über einen gesonderten Antrag die Vorauszahlung für Einkommen- und Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag herabsetzen. Bei späteren steigenden Einkünften ist eine erneute Anpassung ratsam, um am Ende nicht vor einer höheren Abschlusszahlung zu stehen.

Einen detaillierten Überblick über alle steuerlichen Erleichterungen und einzelnen Maßnahmen erhalten Sie in den FAQ „Corona“ veröffentlicht durch das Bundesministerium für Finanzen.

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