Urlaubsanspruch bei Krankheit – das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten
Was passiert, wenn Arbeitnehmer im Urlaub erkranken? Wir klären, welche Rechte Arbeitnehmern in diesem Fall zustehen und was insbesondere Arbeitgeber bei dem Ersatzurlaubsanspruch beachten müssen.
Selbst in der langersehnten Urlaubszeit ist man nicht vor unvorhersehbaren Ereignissen wie plötzlicher Krankheit geschützt. Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer während seiner geplanten Erholungszeit erkrankt? Gibt es einen Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Die Frage nach dem Umgang mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit ist nicht nur rechtlich relevant, sondern betrifft auch die persönliche Planung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Grundsätzlich besteht ein Urlaubsanspruch bei Krankheit, der sogenannte Ersatzurlaub. Diesen muss der Beschäftigte allerdings selbst einfordern. Wir haben in diesem Artikel zusammengefasst, in welchen Situationen der Anspruch auf Ersatz besteht und welche weiteren Regelungen zum Urlaubsanspruch es zu beachten gibt.
Die wichtigsten Regeln: In diesen Fällen haben Mitarbeiter Urlaubsanspruch bei Krankheit
Laut dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub folgenden Anspruch: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ (§ 9 BurlG). Für den gesetzlich zustehenden Ersatzurlaub gibt es aber einige Punkte zu beachten:
- Der Urlaubsanspruch bei Krankheit verlängert sich grundsätzlich um die Tage, die die betroffene Person krank war.
- Der Anspruch auf Urlaub entfällt allerdings, wenn es sich um Krankheit während des Freizeitausgleichs handelt oder das Kind erkrankt ist.
- Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihre Urlaubsansprüche auch noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend zu machen, wenn sie aufgrund einer längeren Krankheit nicht früher dazu in der Lage waren.
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Details zur Urlaubsanspruchssicherung und Urlaubsabgeltung
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Erholung während ihres Urlaubs. Wenn das Erholen aufgrund von Krankheit nicht möglich ist, besteht ein rechtlicher Anspruch auf Ersatzurlaub. Allerdings haben die Angestellten eine Nachweispflicht – der Urlaubanspruch bei Krankheit wird nicht einfach gutgeschrieben. Bereits am ersten Tag der Erkrankung ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, einen Arzt aufzusuchen und sich ein ärztliches Attest ausstellen zu lassen. Nur mit einem dem Arbeitgeber vorgelegten Attest ist der Ersatzurlaubsanspruch gültig. Das bedeutet für Beschäftigte: Der Urlaubsanspruch bei Krankheit bleibt zwar erhalten, muss aber neu beantragt werden.
Doch wie sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter bereits kurz vor dem geplanten Urlaubsbeginn erkrankt? Sollte dies der Fall sein, hat der Arbeitnehmer das Recht, gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen neuen Termin festzulegen. Es ist jedoch nicht gestattet, den Urlaub eigenmächtig um die Anzahl der Krankentage zu verlängern.
Was ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit seinen Urlaub nicht mehr im gültigen Zeitraum nehmen konnte? Dann ist eine Abgeltung möglich: Urlaub wird grundsätzlich in „Natur“ genommen und nicht finanziell vergütet – bei der Urlaubsabgeltung geht es allerdings gezielt um die finanzielle Vergütung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie nicht in der Lage waren, ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch bei Krankheit während der Beschäftigungszeit zu nehmen. Dies ist aber oft erst dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist oder die verbleibende Restdauer nicht ausreicht, um den Urlaub vollständig zu nehmen. Als Ausnahme kann der Urlaub somit in diesen Fällen finanziell als Urlaubsabgeltung gewährt werden.
Kein Ersatzurlaub: Ausnahmen bei Krankheit während des Freizeitausgleichs und Erkrankung der Kinder
Wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub nimmt, sondern einen Freizeitausgleich (z.B. aufgrund von Überstunden), der bereits genehmigt ist, und der Angestellte während dieser Zeit erkrankt, besteht kein Anspruch auf Ersatzurlaub. In solchen Fällen gilt die freie Zeit nicht als „Erholungszeit“ und der Mitarbeiter muss leider auf den freien Tag verzichten.
Sollte ein Arbeitnehmer wegen der Erkrankung seines Kindes nicht wie geplant seinen Urlaub antreten können, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatzurlaub. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) trägt der Arbeitnehmer „als Teil seines persönlichen Lebensschicksals“ das Risiko von Urlaubsstörungen.
Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
Was passiert allerdings mit dem Urlaubsanspruch, wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind? Die „lange Krankheit“ ist rechtlich nicht eindeutig definiert und lässt sich variieren. Üblicherweise gilt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Wochen als Maßstab für eine lange Krankheit. Kompliziert wird es aber vor allem, wenn der Arbeitnehmer über zwölf Monate hinweg erkrankt ist.
Die Rechtsprechung beschäftigt sich kontinuierlich mit dem Anspruch auf Urlaub bei langer Krankheit. Für Arbeitgeber ist es also wichtig, die BAG-Entscheidungen fortlaufend im Blick zu behalten. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von langanhaltender Krankheit über Monate oder Jahre ausfällt, muss dieser seine Urlaubstage nicht unmittelbar verfallen lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche noch bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen können.
Laut einem Urteil vergangenen Dezember zum Verfall und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen ist es für Arbeitgeber allerdings enorm wichtig, die Mitwirkungsobliegenheit einzuhalten und den Arbeitnehmer rechtzeitig über seine Rechte zu informieren. Mehr zu dem Thema lesen Sie in diesem Artikel.
Wichtig ist auch: Der Mitarbeiter kann seinen Urlaub erst in Anspruch nehmen, wenn er nicht mehr krankgeschrieben ist. Während der Zeit der Krankheit können ihm keine Urlaubstage gewährt werden.
Mein Fazit zum Urlaubsanspruch bei Krankheit
Arbeitnehmer haben also grundsätzlich Anspruch auf Ersatzurlaub, wenn sie während des geplanten Urlaubs erkranken. Die Dauer der Krankheit und weitere Umstände können jedoch Ausnahmen darstellen. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer rechtzeitig ärztliche Atteste vorlegen und den Ersatzurlaub aktiv beantragen.
Die Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit sind dementsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen relevant und bedürfen sorgfältiger Beachtung. Es gilt, sich immer an der aktuellen gesetzlichen Lage zu orientieren und sich, insbesondere als Arbeitgeber, fortwährend zu informieren.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Urlaubsanspruch bei Krankheit
Wie gehen Arbeitgeber mit Urlaubsanspruch um, wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs erkrankt?
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz gibt es grundsätzlich einen Urlaubsanspruch bei Krankheit. Diesen kann der Arbeitnehmer in Form eines Ersatzurlaubes wahrnehmen. Die krankheitsbedingten Tage werden auf den Jahresurlaub also nicht angerechnet.
Welche Nachweise sind erforderlich, um den Anspruch auf Ersatzurlaub zu bestätigen?
Um den Ersatzurlaubsanspruch zu bestätigen, benötigt der Arbeitgeber ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nachweist. Der Mitarbeiter muss dieses Attest schon am ersten Tag seiner Krankheit vorlegen.
Kann der Urlaub auch ausgezahlt werden?
Wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub aufgrund von Krankheit nicht mehr innerhalb des gültigen Zeitraums nehmen kann, besteht die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung. Hierbei wird der nicht genutzte Urlaub finanziell vergütet. Das ist üblicherweise vor allem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall oder wenn Resturlaub nicht mehr genommen werden kann.