Umsatzsteuer: Erleichterung für den Handel in der EU durch One-Stop-Shop-Regelung
One-Stop-Shop in der Umsatzsteuer für EU-Handel ist eine von mehreren Erleichterungen, die auch Neugründer interessieren.
Erleichterungen im Steuerrecht gibt es tatsächlich, allen voran die One-Stop-Shop-Regelung. In unserem Artikel gehen wir auf Erleichterungen in der Umsatzsteuer ein, die für Sie von großer Bedeutung sein können.
Die wesentlichen Änderungen zur Erleichterung der Umsatzsteuer zur One-Stop-Shop-Regelung sind damals zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit diesen Änderungen ging insbesondere die Einführung der Fernverkaufsregel einher und ersetzte die Lieferschwellenregelung. Dadurch vereinheitlichte das Mehrwertsteuer-Digitalpaket die Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU auf 10.000 Euro. Ziel dabei war die Anpassung der Umsatzsteuer an die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Umsatzsteuer – vom Mini-One-Stop-Shop und Lieferschwelle zum One-Stop-Shop und Fernverkaufsregel
Um den innergemeinschaftlichen Handel zu erleichtern, wurde zu der Fernverkaufsregel auch das One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt. Es erweitert das Leistungsspektrum des vorherigen Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens.
Erleichterung von der Lieferschwellenregelung zur Fernverkaufsregel
Für Lieferungen gilt in der Regel das Ursprungsland als Ausführungsort. Wer also als deutscher Händler Waren an einen Nichtunternehmer (in der Regel eine private Person) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat versendet, muss die in Deutschland gültige Umsatzsteuer abführen. Dies allerdings nur bis zu einer gewissen Lieferschwelle. Wurde diese überschritten, war die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes abzuführen, in das die Ware versandt wurde. Diese Regelung wurde mit der Fernverkaufs- bzw. Fernabsatzregelung ersetzt, damit gilt die einheitliche Schwellenwertregelung in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr.
Wurde zuvor das Überschreiten der Umsatzgrenzen pro Land betrachtet, wird hingegen jetzt die Schwelle für alle Länder kumuliert herangezogen. Tätigen Sie also beispielsweise in Frankreich und Italien jeweils einen Umsatz von 6.000 Euro, haben Sie bereits mit 12.000 Euro die neue Lieferschwelle überschritten.
Geringerer Verwaltungsaufwand in der Umsatzsteuer durch den One-Stop-Shop
Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Registrierung innerhalb der EU vereinfacht worden. Bisher gab es dafür mit dem Mini-One-Stop-Shop schon eine einheitliche Anlaufstelle für Umsatzsteuerregistrierungen. – Allerdings nur für „auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Warenversand an Nicht-Unternehmer.
Mit der Änderung profitieren alle Onlinelieferungen von den Mehrwerten des Portals. Infolgedessen ist aus dem Mini-One-Stop-Shop ein viel weitreichenderer One-Stop-Shop geworden. Damit erhalten alle Onlinehändler eine zentrale Anlaufstelle für die Umsatzsteuerregistrierung. Einzelanmeldungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten entfallen damit. Um das One-Stop-Shop-Verfahren zu nutzen ist eine Registrierung in jedem Fall erforderlich.
Umsatzsteuer – Drittland und One-Stop-Shop
Im Zuge der Änderung zum One-Stop-Shop-Verfahren innerhalb der EU, muss auch die Änderung für den Warenhandel außerhalb der EU genannt werden. Denn seit dem 1. Juli 2021 ist die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent fällig. Die damalige Freigrenze von 22 Euro wurde ersatzlos gestrichen – das wäre aber nur die halbe Wahrheit.
Sofern die Einfuhr dem One-Stop-Shop unterworfen wird und einen Betrag von 150 Euro nicht übersteigt, bleibt sie steuerfrei. Wichtig dabei ist, dass der Zollbehörde mit der Einfuhranmeldung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorgelegt wird, um nachzuweisen, dass im Rahmen des One-Stop-Shop die Umsatzsteuer angemeldet ist. Nur so kann die Zollbehörde die Einfuhr zuordnen.
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Welche Erleichterung gibt es bei der Einfuhrumsatzsteuer?
Für die Einfuhrumsatzsteuer, für die bereits ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde, gilt eine verlängerte Fälligkeitsfrist. Die Fälligkeit gilt mit dem 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonat. Damit ist der Fälligkeitstermin für Einfuhren der Aufschubzeitraum Dezember, der 26. Februar. Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Oktober 2020 ist die Regelung bereits seit 1. Dezember 2020 anzuwenden.
Umsatzsteuer: Erleichterungen für Neugründer
Neugründer haben es etwas einfacher: Sie haben mehr Zeit für ihr Kerngeschäft. Im Gegensatz zu einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, reicht in den meisten Fällen eine vierteljährliche Erfassung. – Nämlich dann, wenn die abzuführende Umsatzsteuer voraussichtlich unter der Grenze von 7.500 Euro pro Monat liegt.
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