Trinkgeld versteuern: Steuerfreie Möglichkeiten und Steuerpflichten für Friseure im Überblick
Nun stellt sich bei vielen die Frage, wie sie Trinkgeld versteuern müssen und ob das Trinkgeld unter Umständen sogar steuerfrei bleibt. Hier ist es wichtig zu wissen, dass nur unter eng begrenzten Umständen das Trinkgeld frei von Einkommensteuern und Sozialabgaben bleibt. Grundsätzlich gilt im Steuerrecht nach § 19 Einkommensteuergesetz (EkStG), dass zum Arbeitslohn alle Vorteile zählen, die für eine Arbeitsleistung gezahlt werden. Dazu gehören dann sogar die sogenannten geldwerten Leistungen. Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise einen Zuschuss zur eigenständigen Verpflegung oder gewährt Personalrabatte, sind diese zu versteuern, wenn sie einen bestimmten Freibetrag überschreiten.
Trinkgeld versteuern: Auf die direkte Zahlungsbeziehung zwischen Kunden und Friseur kommt es an
Trinkgeld zahlt der Kunde in der Regel freiwillig und drückt damit seine Zufriedenheit mit der Leistung des Friseurs oder der Friseurin unmittelbar aus. Ob dieser Obolus danach aber steuer- und sozialabgabenfrei bleibt, entscheidet die Art und Weise, wie das Geld in die Tasche des Arbeitnehmers gelangt. In einigen Salons wird das Trinkgeld in ein sparschweinähnliches Gefäß geworfen und dann später in der Regel durch den Chef aufgeteilt. In anderen stehen für jeden Mitarbeiter an der Kasse kleine Spardosen, die namentlich gekennzeichnet sind. In anderen Salons ist es gestattet, das Trinkgeld seinem Friseur direkt zu übergeben. In § 3 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber den eigentlich lebensnahen und einfachen Sachverhalt ziemlich kompliziert geregelt: Steuerfrei sind demnach „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Aus dieser Formulierung hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass nur unmittelbar dem Friseur übergebene Trinkgelder steuerfrei sind. Die Sammelbüchse, aus der später jeder einen Anteil erhält, ist hingegen steuer- und sozialabgabenpflichtig. Dies gilt vor allem auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ein Anteil aus der Trinkgeld-Sammeldose versprochen wird. Eine Grauzone und bisher toleriert ist die namentlich gekennzeichnete Spardose an der Kasse, in die der Kunde sein Trinkgeld werfen darf. Hierbei wird dann unterstellt, dass auch nur der namentlich adressierte Friseur seine Dose leeren darf. Steht hingegen hinter den Dosen wiederum ein versteckter Trinkgeld-Pool, den der Chef später gerecht verteilt, entsteht die Steuerpflicht für die Arbeitnehmer dennoch.
Leitfaden Unternehmenssteuern
Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht zwischen drei grundlegenden Steuerarten: den Ertragssteuern, der Verbrauchssteuern und den Substanzsteuern. In unserem Leitfaden finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Unternehmenssteuern inklusive aller wichtigen Fristen, die es bei deren Zahlung zu beachten gilt.
Trinkgeld versteuern: Freiwilligkeit des Kunden darf nicht aufgehoben werden
Wie immer bei Gesetzen, muss jedes im Text beschriebene Merkmal zutreffen. Das gilt auch für die Freiwilligkeit. Wird beispielsweise eine Servicepauschale von X-Prozent auf den Verkaufspreis einer Leistung aufgeschlagen, ist diese in jedem Fall steuerpflichtig und vom Chef bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Das Friseurhandwerk ist davon seltener betroffen. Gleichwohl wäre es denkbar, dass ein Chef aus lauter Mitgefühl mit seinen Angestellten ein Schild aufstellen würde, auf dem er um Trinkgeld für seine Mitarbeiter bittet. Dann wäre die Freiwilligkeit nicht mehr gegeben, so dass das Trinkgeld versteuert werden müsste. Besonders relevant ist dieser Sachverhalt aber im Gastgewerbe und bei Möbeltransporten. Denn da ist es möglich, Bedienzuschläge oder Metergeld für Möbelpacker festzulegen. Solche Zahlungen sind dann bei der Einkommensteuer zu verrechnen.
Trinkgeld versteuern: Selbständige Friseure sind immer abgabepflichtig
Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt also nur für angestellte Arbeitnehmer bei direkter Zahlung vom Kunden an den Friseur. Arbeiten Friseure jedoch selbständig und haben lediglich einen Stuhl gemietet, muss das Trinkgeld versteuert werden, denn selbstständige Friseure unterliegen der vollen Einkommensteuer und unter Umständen auch der Umsatzsteuerpflicht. Hier gilt das Trinkgeld nämlich als Betriebseinnahme und ist damit vollständig steuerpflichtig. Werden diese Einnahmen nicht bei der Steuererklärung erfasst, kann es bei einer Betriebsprüfung zu einem bösen Erwachen kommen. Denn die Steuerprüfer kennen sich aus im Friseurhandwerk. Wenn sie einen freiberuflich arbeitenden Friseur mit gemieteten Stuhl prüfen, wollen sie eine Erklärung über die vereinnahmten Trinkgelder sehen. Wenn diese fehlt, werden die Einnahmen aus Trinkgeldern geschätzt. Und dann wird gleich für mehrere Jahre rückwirkend ein fiktiver Betrag angenommen, dessen Steueranteil je nach dem persönlichen Einkommensteuertarif richtig ins Geld geht.
Mehr Antworten auf Fragen rund um Trinkgeld versteuern
Ab wann muss man Trinkgeld versteuern?
Trinkgeld ist steuerfrei, wenn:
Ein persönlicher Bezug zwischen dem Trinkgeldgeber und dem Friseur besteht. Das bedeutet, dass der Kunde das Trinkgeld für den guten Service der Person direkt zahlt, die ihn bedient hat. Dann muss es nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür gibt es auch keine Betragsgrenze.
Wie viel Trinkgeld ist steuerfrei?
Trinkgelder an Arbeitnehmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).
Hinsichtlich der unbegrenzten Steuerfreiheit der freiwilligen Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Urteile v. 18.12.2008, VI R 49/06, BStBl 2009 II S. 820 und VI R 8/06, BFH/NV 2009 S. 382).
Ist Trinkgeld bei Kartenzahlung steuerfrei?
Die Frage “Muss ich Trinkgeld versteuern?” kann mit “nein” beantwortet werden; vorausgesetzt, es wird freiwillig und direkt an den angestellten Trinkgeldempfänger gezahlt. Daran ändert sich nichts, wenn Trinkgeld per Karte gezahlt wird.