Sonderfall Kleinunternehmen: Welche Unternehmenssteuern sind relevant?
Um den Kleinunternehmer-Status zu erhalten, müssen Sie als Selbständiger oder Unternehmer zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen darf Ihr Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Vorjahr nicht über 17.500 Euro hinausgegangen sein und zum anderen im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Umsatzgrenzen wird die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit eines Unternehmers herangezogen. Das bedeutet für Sie: Als Einzelperson können Sie nicht gleichzeitig mehrere Kleinunternehmen führen.
Treffen die Bedingungen auf Sie zu, können Sie beim Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beantragen. Gibt die Behörde Ihrem Antrag statt, brauchen Sie in Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer auszuweisen. Aber: Sie bekommen dann auch keine Vorsteuer mehr erstattet. Also die Umsatzsteuer, die Sie selbst für betrieblich bedingte Einkäufe bezahlen.
Wesentlich weniger Aufwand
Die Entscheidung für die Kleinunternehmer-Regelung ist vor allem für Existenzgründer, Geschäftsleute mit geringen Jahresumsätzen oder auch für Menschen, die im Nebenberuf ein Gewerbe betreiben oder selbständig tätig sind, sehr attraktiv. Denn im Vergleich zu anderen Unternehmen benötigen sie deutlich weniger Zeit und Aufwand, um ihre umsatzsteuerlichen Aufgaben zu erledigen. Sie brauchen sich nicht um die verschiedenen Umsatzsteuersätze zu kümmern und können sich die Unterscheidung zwischen Netto-Rechnungsbetrag und Umsatzsteuer sparen. Ebenso entfällt das Ermitteln des Vorsteueranteils und der Zahllast, da Umsatzsteuervoranmeldungen und Zahllastüberweisungen nicht erforderlich sind. Erforderlich bleibt jedoch die jährliche Umsatzsteuererklärung.
Das bleibt für Sie zu tun
Bitte denken Sie daran: Abgesehen von den Sonderregelungen im Umsatzsteuerbereich müssen Sie alle Steuervorschriften beachten, die auch für andere Selbständige und Unternehmer gelten. Dabei geht es in erster Linie um die betriebliche Gewinnermittlung, die Sie über eine einfache Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Aufgrund Ihrer geringen Einkünfte brauchen Sie dafür nicht auf die amtliche „Anlage EÜR“ zurückzugreifen, sondern dürfen Ihren Gewinn formlos berechnen, indem Sie zum Jahresende sämtliche Einnahmen addieren und davon die Summe aller Ausgaben abziehen. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, ergibt sich daraus Ihr einkommensteuerpflichtiger Gewinn. Diesen geben Sie zusammen mit Ihrer Einnahmeüberschussrechnung in der jährlichen Einkommensteuererklärung an.
Die Gewerbesteuer, die normalerweise sämtliche gewerbetreibende Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro zahlen müssen, kommt für Sie wegen Ihrer deutlich darunter liegenden Umsätze nicht zum Tragen.
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Das müssen Sie bei den Unternehmenssteuern beachten
Was wäre, wenn …
Setzen Sie dagegen mehr als 17.500 Euro pro Jahr um oder verzichten Sie freiwillig auf den Status Kleinunternehmer, unterliegen Sie der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung. Sobald der Jahresgewinn über 25.000 Euro liegt, ist zudem Gewerbesteuer fällig. Allerdings steht Ihnen ein Freibetrag von 24.500 Euro jährlich zu. Darüber hinaus greift auch die Vorschrift, gemäß der „Anlage EÜR“ zur Einkommensteuererklärung den Gewinn festzustellen. Kurz: Sie werden hinsichtlich der steuerlichen Pflichten und Abgaben genauso behandelt wie jeder anderer Unternehmer auch.
Wichtig zu wissen: Falls Sie weiterhin als Kleinunternehmer agieren, obwohl Sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, schulden Sie dem Finanzamt Umsatzsteuer – unabhängig davon, dass Sie auf Ihren Rechnungen gar keine Umsatzsteuer ausweisen. Gesetzt den Fall, Sie sind aufgrund steigender Jahresumsätze kein Kleinunternehmer mehr, kann sich das auch schnell wieder ändern, wenn die Geschäfte schlecht gehen. Denn bei stark schwankenden Umsätzen haben Sie die Möglichkeit, wiederholt zwischen der Kleinunternehmer-Regelung und der Regelbesteuerung zu wechseln. Für Gründer gibt es aber eine Einschränkung: Sollten Sie beim Start in die Selbständigkeit freiwillig auf den Kleinunternehmer-Status verzichtet haben, sind Sie fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden und unterliegen in dieser Zeit der Regelbesteuerung.
Einige Hinweise zur Klärung
Noch ein Wort zu den Regularien: Der Kleinunternehmer-Status ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Theoretisch können folglich natürliche Personen wie Einzelunternehmer oder Freiberufler, Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG und sogar juristische Personen wie GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt Kleinunternehmer sein. Selbst ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen. Sie bleiben grundsätzlich umsatzsteuerlich ein Kleinunternehmer, auch wenn Sie in einzelnen Jahren überhaupt keine Umsätze erwirtschaften. Bei AGs und Kommanditgesellschaften (KG) ist die Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.
Oft werden Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende gleichgesetzt. Falsch! Das Handelsgesetzbuch macht den Unterschied klar. Demnach werden als Kleingewerbetreibende ausschließlich Gewerbetriebe bezeichnet, bei denen das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Soll heißen: Kleingewerbetreibende werden nicht ins Handelsregister eingetragen, sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und brauchen keine Bilanzen zu erstellen. Sie unterliegen auch nicht den HGB-Vorschriften, sondern den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den steuerlichen Vorgaben.
Nach dieser Definition sind alle umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer, die ein Gewerbe betreiben, Kleingewerbetreibende. Im Umkehrschluss gehören Sie als Kleingewerbetreibender jedoch nicht zwangsläufig zu den Kleinunternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.