Rechnung an das Nicht-EU-Ausland ohne Umsatzsteuer?
Das Geschäft brummt. Aus dem Ausland flattern Aufträge ins Haus und sorgen für eine gute Auslastung. Schön für jedes Unternehmen – doch wie ist auf dem internationalen Parkett korrekt im Zahlungsverkehr vorzugehen? Insbesondere bei einer Rechnung an das Nicht-EU-Ausland, also an Unternehmen außerhalb der Euro-Zone, oder innerhalb der EU? Das Wichtigste dazu im Überblick.
Grenzüberschreitende Geschäfte gehören heute für viele Firmen zum Alltag. Innerhalb der Europäischen Union sind die entsprechenden Regelungen relativ klar. Bei Unternehmungen außerhalb der EU tauchen dagegen häufiger Fragezeichen auf. Wir klären die zentralen Fragen.
Rechnung an das Nicht-EU-Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer
Generell gilt, dass Rechnungen an Unternehmen außerhalb der EU ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Diese Leistungen sind in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 1 a) UStG. Inhaltlich gehören in die Rechnungen die üblichen Pflichtangaben, die in Deutschland erforderlich sind. Diese sind in § 14 (4) UStG aufgelistet. Was darüber hinaus aufgeführt werden muss, richtet sich nach den Regelungen des entsprechenden Landes.
Grundsätzlich gilt jedoch: Für eine Rechnung an das Nicht-EU-Ausland (Drittland) muss zwingend ein Hinweis auf die Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung erfolgen laut 14.5 (20) UStAE. Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus zum Beispiel „Ausfuhr“ oder auch „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.
Leistungen ins außereuropäische Ausland müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gesondert aufgeführt werden. Anders als bei Geschäften innerhalb der EU ist es nicht notwendig, eine Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben.
Zahlung außerhalb der EU
Bei internationalen Geldgeschäften sowie einer Zahlung an das Nicht-EU-Ausland greift die praktische SEPA-Zahlungsweise per IBAN und BIC-Code nicht. Stattdessen wird ein Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr in Auftrag gegeben. Dafür entstehen meist zusätzliche Kosten. Man sollte vorab klären, ob und wie sie zwischen Sender und Empfänger geteilt werden.
Überweisungen dauern je nach Bestimmungsland zwischen fünf Tagen (etwa nach Australien oder Nordamerika) oder an die 20 Tage (nach Osteuropa, Asien, Afrika oder Südamerika).
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Regelungen zur Umsatzsteuer variieren stark
Von Land zu Land unterschiedlich sind die steuerrechtlichen Voraussetzungen, unter denen Rechnungen an Unternehmen gestellt werden. Eine gemeinsame Rechtsgrundlage existiert außerhalb der EU nicht. Oberstes Gebot ist es deshalb bei internationalen Handelsbeziehungen, sich zu erkundigen, wie die Umsatzsteuer im entsprechenden Land gehandhabt wird.
So verlangen beispielsweise einige Staaten vom deutschen Handelspartner, sich umsatzsteuerlich zu registrieren. Nicht ungewöhnlich ist auch die Einschaltung eines Fiskalvertreters im fraglichen Land. Der erfüllt für den deutschen Unternehmer sämtliche steuerliche Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung seines Landes. Doch es geht auch ganz anders: Wer zum Beispiel mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ins Geschäft kommt, stellt fest, dass es dort gar kein vergleichbares Besteuerungssystem gibt.
In der Schweiz wiederum gelten ähnliche Umsatzsteuersysteme wie innerhalb der Europäischen Union. Hier greift ein Verfahren, dass es in Deutschland an anderer Stelle gibt, die Reverse-Charge-Regel (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) genannt wird: Der deutsche Unternehmer berechnet für seine Leistung keine Umsatzsteuer. Das übernimmt sein Schweizer Kunde, der die Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt meldet und als Vorsteuer gleich wieder abzieht.
Rechnung an das Nicht-EU-Ausland: Sonderregeln und Ausnahmen sind überall
Die Bandbreite ist also groß – Informationen einzuholen ist unerlässlich. Steuerrechte auf der ganzen Welt zeichnen sich dadurch aus, dass sie zahlreiche Ausnahmen und Sonderregeln enthalten. Erste Auskünfte erteilen die deutschen Außenhandelskammern in den jeweiligen Ländern. Für Rechnungen an Privatkunden gelten übrigens nochmal andere Regeln.
Übrigens: Falls die ausländische Umsatzsteuer nicht erstattet wird, buchen deutsche Unternehmer den entsprechenden Betrag zusammen mit anderen Aufwendungen als Betriebsausgabe. Um den Überblick zu behalten, ist die ausländische Steuer am besten auf ein separates Konto zu buchen. Zur Erinnerung: Für alle Rechnungen besteht eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht, die Sie unbedingt beachten sollten.