Digitale Transformation

Nur noch 1 Jahr Nutzungsdauer von Computerhardware

Die Digitalisierung unterliegt einem starken dynamischen Wandel. In den meisten Fällen zieht die Gesetzgebung dabei nur langsam hinterher, so auch bei Computerhardware. Seit sage und schreibe 20 Jahren wurden die steuerlichen Bewertungsregeln, für diese mittlerweile betrieblich lebensnotwendigen Wirtschaftsgüter, nicht mehr geprüft. In der Digitalisierung sind 20 Jahre Welten.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.21 eine Anpassung zu den geänderten tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen, um diesen schnellen Wandel Rechnung zu tragen. Ein Vorteil für den Steuerzahler, denn bisher war die „Computerhardware“ mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben i.S.d. §7 (1) EStG. Doch umfassende Klarheit besteht noch nicht.

Was ändert sich und wann?

Für die Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, gilt nun für Computerhardware eine deutlich kürzere Nutzungsdauer von nur 1 Jahr.

Was ist mit meiner Computerhardware, die ich vor 2020 angeschafft habe?

Auch für in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte oder hergestellte Computerhardware kann nun die kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass im nach dem 31. Dezember 2020 endeten Wirtschaftsjahr der Restbuchwert angesetzt wird.

Was zählt alles zur Computerhardware?

Der Gesetzgeber deklariert konkret in seinem BMF-Schreiben was als Computerhardware sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware zählt.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Ist 1 Jahr zeitanteilige Abschreibung auch ebenso eine Sofortabschreibung?

Grundsätzlich nicht, aber es gibt Überschneidungen. Der Unterschied zwischen einer Sofortabschreibung und einer zeitanteiligen Abschreibung ist der, dass bei einer Sofortabschreibung der Anschaffungszeitpunkt innerhalb des Wirtschaftsjahres keine Rolle spielt. Schaffen Sie ein Wirtschaftsgut zum 31.12. eines Wirtschaftsjahres an, dass einer Sofortabschreibung unterliegt, genießt dieses Wirtschaftsgut noch immer die volle Abschreibung in diesem Wirtschaftsjahr.

Bei einer zeitanteiligen Abschreibung würde im genannten Beispiel das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung nur für den Teil des Monats Dezember abgeschrieben werden. Der Rest der AfA würde dann in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnmindernd angesetzt.

Die Sofortabschreibung ist Ihnen bestimmt schon bei geringwertigen Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 EstG begegnet. Sogenannte GWG haben neben der Limitierung der Anschaffungskosten (800Euro in 2020) die Besonderheit, dass sie selbstständig genutzt werden können. So jedoch nicht immer bei Computerhardware. Peripheriegeräte sind beispielsweise nur mit einer weiteren Komponente nutzbar. Andere Computerhardware könnte jedoch die Voraussetzung eines GWG schon erfüllen.

Muss die Abschreibung der Computerhardware, die nicht im Januar erworben wurde, dann auf 2 Wirtschaftsjahre aufgeteilt werden?

Nach dem Gesetzeswortlaut des §7 (1) S.1 EstG erfolgt erst dann eine anteilige Verteilung der Abschreibung über mehrere Jahre, wenn das Wirtschaftsgut auch eine Nutzungsdauer von über 1 Jahr hat. Für alle Fälle bis 1 Jahr und somit auch Computerhardware betreffend bedeutet das, dass eine Abschreibung komplett im Jahr der Anschaffung vorgenommen werden kann.

Der aktuellen Literatur nach herrscht jedoch noch in diesem Punkt Unklarheit, auch wenn unserer Einschätzung nach, das Gesetz gem. §7(1) S. EStG eindeutig ist und eine Abschreibung von Computerhardware im Jahr der Anschaffung komplett erfolgen könnte. Unstrittig sind jedoch Überschneidungsfälle in denen das Wirtschaftsgut sowieso schon als GWG einzuordnen wäre.

Bilanzierung

Ermitteln Sie ihren Gewinn nach §4 (3) EstG als Einnahmenüberschussrechner, brauchen Sie sich über folgenden Punkt keine Gedanken zu machen. Für Bilanzierer könnte sich jedoch eine Abweichung zum Handelsrecht ergeben.

In der Praxis richtet man sich im Handelsrecht nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Dies kann jedoch in bestimmten Fällen problematisch werden. Die steuerlichen AfA-Tabellen basieren im Allgemeinen auf der wirtschaftlichen Abnutzung. Im Handelsrecht wird jedoch auf die technische Nutzungsdauer verwiesen. Die Wirtschaftliche Nutzungsdauer beschreibt den Zeitraum in der das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Die technische Nutzungsdauer hingegen beschreibt den Zeitraum in der ein Wirtschaftsgut seinen Verwendungszweck erfüllt. Somit kann sich eine längere Nutzungsdauer im Handelsrecht von Computerhardware größer als 1 Jahr ergeben.

Unsere Empfehlung

Wenn Sie kein Risiko eingehen möchten, empfehlen wir Ihnen Ihre Anschaffungen mit der Definition im BMF-Schreiben abzugleichen und von einem Steuerberater überprüfen zu lassen. Bei einer Betriebsprüfung sollten keine Zweifel offen bleiben. Weitere Kommentare zu diesem Thema bleiben abzuwarten.

Weiterführender Link: 7 EStG