Mehr Geld für Pendler: Neue Entfernungspauschalen ab Veranlagungsjahr 2021
Ab Veranlagungsjahr 2021 werden Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg entlastet: ab dem 21 Kilometer dürfen 0,35 €/km angesetzt werden.
Ein kleines Geschenk für Pendler. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030, sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, wurden die Entfernungspauschalen gem. §9 (1) Nr.4 EStG geändert.
Diese Änderung gilt am dem Veranlagungsjahr 2021 – also für Ihre kommende Steuererklärung. Weitere Erläuterungen hierzu wurden nun im BMF Schreiben vom 18.11.2021 veröffentlicht.
Was ändert sich konkret?
Die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 wird um 0,05 € auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 0,03 € auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet. Fahren Sie also nur 18 Kilometer zur Arbeit, ändert sich für Sie nichts, Sie dürfen weiterhin nur 0,30 € pro Kilometer einfachen Arbeitsweg ansetzen.
Fahren Sie wiederum 42 Kilometer zur Arbeit lautet die Rechnung wie folgt:
(20kmx 0,30 €) + (22km x 0,35 €) x (Arbeitstage an denen Sie Ihre Arbeit aufgesucht haben)
Für die ersten 20 Kilometer dürfen Sie nur 0,30 € ansetzen, für alle weiteren Kilometer des einfachen Arbeitsweges dann 0,35 €.
Die Änderung gilt auch für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung. Dadurch werden Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg entlastet.
Pauschale bis 20 km einfachen Arbeitsweg | Pauschale ab dem 21 km einfachen Arbeitsweg | |
Ab Veranlagungsjahr 2021 | 0,30 € | 0,35 € |
Ab Veranlagungsjahr 2024 – 2026 | 0,30 € | 0,38 € |
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