Lohnsteuerabzug: Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen entfällt
Gute Nachrichten für Arbeitgeber: Ab 2025 entfällt im Lohnsteuerabzugsverfahren die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten - das Risiko einer Lohnsteuerhaftung ist bei dieser Thematik daher gebannt. Auch die Lohnbuchhaltung kann aufatmen, denn ein regulärer Lohnsteuerabzug ist unkomplizierter vorzunehmen.
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 hat der Gesetzgeber die Lohnsteuerabzugsregeln für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ab 2025 deutlich verschlankt und die hier geltende Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung abgeschafft. Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hintergrund der Fünftelregelung
Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten von Arbeitnehmern können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Diese Vergünstigung soll Nachteile in der Steuerprogression abmildern, die dem Arbeitnehmer ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstehen würde. Würden solche außerordentlichen Einkünfte bei ihm regulär besteuert, müsste er aufgrund des progressiv ansteigenden Steuertarifs auch all seine übrigen laufenden Einkünfte höher versteuern. Bei der Fünftelregelung beziffert sich die Einkommensteuer auf Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten – ganz steuertechnisch formuliert – auf das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen
- der Einkommensteuer für das um die außerordentlichen Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (= verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und
- der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte.
Dieser doppelte Fünftelungskniff führt dazu, dass ein Arbeitnehmer mit außerordentlichen Einkünften nicht auf der Leiter der Steuerprogression „abhebt“, sondern seine Einkünfte moderater versteuern kann.
Bisheriges Lohnsteuerabzugsverfahren
Bislang sahen die Regelungen zum Lohnsteuerabzug vor, dass Entschädigungen sowie Vergütungen des Arbeitnehmers für mehrjährige Tätigkeiten bereits beim Lohnsteuereinbehalt nach der Fünftelregelung zu besteuern sind (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG a.F.). Der verminderte Lohnsteuerabzug auf diese sonstigen Bezüge erforderte komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablauf von Lohnabrechnungsprogrammen und war für Arbeitgeber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden, da sie die Voraussetzungen für die tarifermäßigte Besteuerung nicht vollumfassend überprüfen konnten. Insbesondere ließ sich von der Lohnbuchhaltung nicht abschätzen, ob die sonstigen Bezüge beim Arbeitnehmer im betreffenden Jahr überhaupt zu einer Zusammenballung von Einkünften führen – diese Voraussetzung ist aber zentral für die Gewährung der Tarifermäßigung. Der Arbeitgeber setzte sich damit bislang also dem Risiko einer Lohnsteuerhaftung aus.
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Neues Lohnsteuerabzugsverfahren
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 wurden die Regelungen zur ermäßigten Besteuerung von außerordentlichen Einkünften im Lohnsteuerabzugsverfahren ersatzlos aufgehoben. Der Lohnsteuerabzug auf diese sonstigen Bezüge erfolgt somit ab 2025 regulär und ohne Tarifermäßigung.
Auswirkungen für Arbeitgeber
Diese Neuerung entlastet die Lohnbuchhaltung von Prüfungs- und Berechnungsaufwand und soll dem Bürokratieabbau dienen. Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahr müssen aber nach wie vor im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auch in der Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber die außerordentlichen Einkünfte weiterhin gesondert ausweisen.
Auswirkungen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen ab 2025 einen regulären und damit erhöhten Lohnsteuerabzug auf ihre Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Kauf nehmen. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann nicht mehr direkt während des laufenden Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Arbeitnehmer können die zu viel einbehaltene Lohnsteuer aber später von ihrem Finanzamt zurückholen, indem sie eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abgeben, da die Abschaffung der Fünftelregelung nur das Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht die Einkommensteuerveranlagung betrifft. Hierauf sollten Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer unbedingt hinweisen, damit letztere keinen Steuervorteil verschenken.
Die außerordentlichen Einkünfte können Arbeitnehmer leicht aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann über die Abgabe der Anlage N dann eine ermäßigte Besteuerung beantragt werden. Sind die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung erfüllt, wendet das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz nach der Fünftelregelung an und erstattet die zu viel einbehaltene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zurück.
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