Beschreibung im Lexikon
Zahlungsziel
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das Zahlungsziel in § 271. Demnach ist eine Rechnung direkt mit Übergabe der Ware Zug um Zug sofort zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Das BGB legt fest, dass ein Schuldner spätestens 30 Tage nach der Rechnungsstellung in Verzug kommt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht begleicht. Gläubiger haben die Möglichkeit, auf ihren Rechnungen abweichende Fälligkeitstermine anzugeben – die Verpflichtung, ein bestimmtes Zahlungsziel einzuräumen, besteht dem Gesetz nach jedoch nicht.
Die Einräumung eines Zahlungsziels
Auch, wenn es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, räumen viele Gläubiger ihren Kunden eine bestimmte Zahlungsfrist ein. In der Regel sind bis zu 14 Tage üblich, einige Unternehmen gewähren auch ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen, hier kommt es auf die jeweilige Branche an. Es ist möglich, als Zahlungstermin ein konkretes Datum oder eine Frist anzugeben. Mit einer entsprechenden Buchhaltungssoftware legen Unternehmen ihr individuelles Zahlungsziel fest und erstellen auch die Rechnungen automatisch. Die Überwachung des Geldeingangs erfolgt üblicherweise ebenfalls über die Software. Unter Umständen geben Unternehmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf die Zahlungsbedingungen. Regelungen über den Skontoabzug bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist sind hier zu finden.Tipp:
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