In der Umsatzsteuerjahreserklärung ermittelt der steuerpflichtige Unternehmer die Summe der im Rahmen seines Unternehmens angefallenen Umsatzsteuer und abzugsfähigen Vorsteuer. Aus der Saldierung dieser beiden Beträge ergibt sich regelmäßig eine Zahllast oder ein Erstattungsanspruch. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, bereits unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise zu erstellen und abzugeben. Aus diesem Grund sollten sich im Idealfall keinerlei Abweichungen zwischen der Summe der Zahllast beziehungsweise des Erstattungsanspruchs aus den Voranmeldungen und dem in der Jahreserklärung gezeigten Betrag ergeben. Ist dies dennoch in größerem Umfang der Fall, sollte der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Erläuterung für diese Differenzen geben.
Die Vorschriften zur Form und Übermittlung
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen über die Umsatzsteuervoranmeldungen, die während eines Geschäftsjahres einzureichen sind, hinaus auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellen. Für diesen Zweck sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die sich unkompliziert über Elster abrufen lassen. Die Steuerpflichtige hat die Übertragung seiner Umsatzsteuerjahreserklärung grundsätzlich auf elektronischem Wege ebenfalls über Elster vorzunehmen.
Ausnahmen von dieser Anforderung kommen nur in Betracht, wenn die Datenfernübertragung eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen darstellen würde. Von diesem Fall ist dann auszugehen, wenn der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in der Lage zur Übermittlung der Steuererklärung per Elster ist. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, die einen erheblichen finanziellen Aufwand für die Schaffungen der Voraussetzungen für die Datenfernübertragung ans Finanzamt betreiben müssten.
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Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist regelmäßig bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt vom steuerpflichtigen Unternehmer einzureichen. Zuständig für den Steuerpflichtigen ist dabei das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Sollte die Einhaltung dieser Frist ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Für Steuerpflichtige, die ihren Steuerberater mit der Erstellung dieser Erklärung beauftragen, gilt diese Frist nicht. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Steuerberater die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgibt.
Auch der Steuerberater kann für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung seines Mandanten eine Fristverlängerung beantragen. In jedem Fall hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung bis maximal zum 28. Februar des nächsten Kalenderjahres zu verlängern. So ist zum Beispiel die Umsatzsteuerjahreserklärung regulär bis zum 31. Juli vom Steuerpflichtigen selbst beziehungsweise vom Steuerberater bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Auch für eine sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebende Pflicht zur Umsatzsteuernachzahlung existiert einer Frist. Diese beträgt einen Monat, sodass die noch zu zahlende Umsatzsteuer spätestens nach vier Wochen, gerechnet ab dem Abgeben der Erklärung, zu überweisen ist.
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