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Tarifvertrag

Beschreibung im Lexikon

Tarifvertrag

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schließen einen Tarifvertrag, der die Arbeitsbedingungen und das Einkommen der betreffenden Berufsgruppe regelt. Bei einem Firmentarifvertrag handelt die Gewerkschaft die Bedingungen mit einem einzelnen Unternehmen aus. Darüber hinaus gibt es mit dem Manteltarifvertrag, dem Flächen- oder Verbandstarifvertrag und dem Branchentarifvertrag weitere Vertragsarten.

Inhalte der Tarifverträge

Das Grundgesetz regelt die Tarifautonomie in Artikel 9. Demnach handeln Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber die Vertragskonditionen ohne die Beteiligung weiterer Dritter aus. Das Tarifvertragsgesetz bestimmt, welche Rechte und Pflichten tarifvertraglich zu regeln sind. Demnach sind in den Verträgen Regelungen zum zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich enthalten. Darüber hinaus legen die sogenannten normativen Bestimmungen fest, für welche Branche oder welchen Wirtschaftszweig die Tarifverträge gelten. Weitere Regelungen wie

  • die Arbeitsbedingungen
  • die Höhe des Arbeitsentgeltes
  • die Arbeitszeiten
  • die Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Kündigungsmodalitäten
  • Urlaubstage

sind ebenfalls enthalten. Der obligatorische Teil des Vertrags gibt Aufschluss unter anderem über die Laufzeit des Tarifvertrages, die Friedenspflicht und die Kündigungsfrist. Inhalte, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind nichtig. Der Arbeitgeber darf die tarifvertraglichen Inhalte nicht zuungunsten der Arbeitnehmer verändern. Bessere Bedingungen sind jedoch zulässig. Die vertraglichen Regelungen gelten bei einer Tarifbindung immer – gleichgültig, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Kenntnis von den Inhalten haben. So muss ein Arbeitnehmer immer nach dem tariflichen Lohn bezahlt werden, auch wenn im Arbeitsvertrag unter Umständen eine geringere Vergütung vereinbart wurde. Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen höheren Lohn, ist das problemlos möglich.

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Verschiedene Tarifvertragsarten

Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen. In einem Manteltarifvertrag sind neben den Arbeitszeiten auch Kündigungsfristen und Urlaubstage geregelt. Darüber hinaus enthalten diese Verträge Lohn- und Gehaltsgruppen, aus denen sich die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer ergeben. Ein Flächentarifvertrag gilt für ein bestimmtes Gebiet, während ein Firmen- oder Haustarifvertrag für ein spezielles Unternehmen ausgehandelt wurde. Bei einem Branchentarifvertrag handeln die Tarifvertragsparteien Konditionen für eine gesamte Branche oder einen bestimmten Wirtschaftszweig aus. Mit einem Lohntarifvertrag, der auch als Vergütungstarifvertrag bezeichnet wird, regeln die Parteien die Lohnhöhe. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer weniger als den Tariflohn erhalten.

Geltung des Tarifvertrages

Ein Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer, die Mitglied einer Gewerkschaft sind. Arbeitnehmer, die hier nicht organisiert sind, werden als nicht tarifgebunden bezeichnet. In der Regel wenden Arbeitgeber die tarifvertraglichen Regelungen auch auf diese Mitarbeiter an. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder die Landesministerien können einen Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklären. In diesen Fällen gilt der Vertrag auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit, die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu beantragen.

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