Um im Arbeitskampf Druck auf die Arbeitgeberseite ausüben zu können, besteht für Gewerkschaften das verbriefte Recht, einen Streik auszurufen. Die Arbeitnehmer legen daraufhin die Arbeit nieder. Ein Streik kann einen einzelnen Arbeitgeber betreffen, aber auch eine Vielzahl von Unternehmen derselben Branche.
Ablauf und rechtliche Folgen eines Streiks
Ein rechtmäßiger Streik wird stets seitens der Gewerkschaft ausgerufen. Jeder Arbeitnehmer darf für sich entscheiden, ob er sich daran beteiligen möchte oder nicht. Nimmt er am Arbeitskampf teil, so legt er die Arbeit nieder und erbringt damit seine arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistung nicht. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber frei von seiner Lohnzahlungspflicht. Das Arbeitsverhältnis ruht, solange die Arbeitskampfmaßnahme andauert. Der Arbeitgeber darf bei einem zulässigen Streik nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung reagieren.
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer nicht am Streik, obwohl er dazu berechtigt wäre, spricht man von einem Streikbrecher. Viele Arbeitgeber bieten den streikenden Mitarbeitern Streikbruchprämien, um sie so davon zu überzeugen, die Arbeit wiederaufzunehmen. Dies ist ein zulässiges Mittel im Arbeitskampf. Lediglich nach Streikende ist es nicht erlaubt, die Mitarbeiter zusätzlich zu belohnen, die sich von sich aus nicht am Streik beteiligt haben.
Wann ein Streik zulässig ist
Nicht jeder Arbeitskampf ist automatisch immer zulässig. Entscheiden sich beispielsweise drei Mitarbeiter eines Unternehmens dazu, ihre Arbeit niederzulegen, weil sie mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden sind, handelt es sich nicht um einen zulässigen Streik. Er ist nicht von einer Gewerkschaft getragen. Voraussetzungen für einen zulässigen Arbeitskampf sind:
- Ausgerufen, organisiert und getragen von einer Gewerkschaft
- Verfolgung eines in einem Tarifvertrag regelbaren und zulässigen Ziels
- Arbeitskampf erst nach abgelaufener Friedenspflicht
- Nur als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip), niemals ohne vorherige Verhandlungen der Tarifvertragsparteien (Ausnahme: Warnstreiks)
- Verhältnismäßige Ausprägung des Streiks (z. B. keine Ausrichtung auf die Vernichtung des Arbeitgebers)
Streiken Arbeitnehmer unrechtmäßig, so spricht man von einem wilden Streik. Da es sich dabei arbeitsrechtlich gesehen um eine Arbeitsverweigerung handelt, sind in der Folge Maßnahmen wie eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung möglich.
Ausgleich des Verdienstausfalls
Durch die Teilnahme an einem Streik verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung. Um diesen Verdienstausfall auszugleichen, zahlt die Gewerkschaft den Streikteilnehmern eine Streikunterstützung. Diese finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Gewerkschaftsmitglieder.
Das Streikgeld richtet sich einerseits nach dem zuletzt bezogenen Gehalt, andererseits aber auch nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Dauer der Gewerkschaftszugehörigkeit.
Die streikenden Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen seitens der Arbeitsagentur. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich aus Arbeitskampfmaßnahmen herauszuhalten. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, bis der Streik beendet wurde.