Als Steuersatz bezeichnet man jenen Prozentsatz, mit dem eine bestimmte Steuerbemessungsgrundlage versteuert werden muss. Ob dieser Prozentsatz für alle Steuerpflichtigen identisch ist oder variieren kann, hängt von der Art der Steuer ab. Dies ist in den jeweiligen Steuergesetzen verankert.
Der Steuersatz der Umsatzsteuer
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer seit dem 1. Januar 2007 einheitlich für alle Leistungen 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Hiervon abweichend gilt für eine Vielzahl von Waren und Leistungen ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG), zum Beispiel für:
- Lebensmittel
- Erzeugnisse von Verlagen, Druckereien und grafischem Gewerbe (z. B. Zeitschriften, Bücher)
- Bestimmte kulturelle Angebote (z. B. Theater, Konzerte, Museen)
- Öffentlichen Personennahverkehr
- Verwertung von Urheberrechten
- Leistungen eines Zahnarztes/-technikers
- Zirkusvorführungen
- Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (z. B. Hotels)
Eine Besonderheit gilt für Land- und Forstwirte. Sie dürfen sogenannte Durchschnittssätze heranziehen, um die Umsatzsteuer auszuweisen. Für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Sägewerkserzeugnisse) gilt ein Steuersatz von 5,5 Prozent, für Getränke und Sägewerkserzeugnisse 19 Prozent. Alle übrigen Umsätze dürfen Land- und Forstwirte mit einem Steuersatz von 10,7 Prozent verkaufen. Diese Sonderregeln gelten für
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau
- Baumschulen
- Binnenfischerei
- Teichwirtschaft
- Fischzucht
- Imkerei
- Wanderschäferei
- Saatzucht
- Tierzucht- und -haltungsbetriebe
Hinweis: Besteht Unsicherheit darüber, welcher Steuersatz auf ein Unternehmen anzuwenden ist, sollte hierüber das Finanzamt entscheiden. Liegen der Unternehmer oder dessen Steuerberater mit seiner Einschätzung falsch, können hohe Steuernachforderungen die Folge sein.
Tipp:
Progressiver Steuersatz in der Einkommensteuer
Das Einkommen eines jeden Bundesbürgers wird mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert. Je höher das persönliche Einkommen ist, desto höher fällt der Steuersatz aus, weshalb man ihn als „progressiv“ bezeichnet. Konkret sind in der Einkommensteuer folgende Progressionsstufen zu unterscheiden:
Progressionsstufe | Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
Freibetrag | 0 – 744 Euro | 0 Prozent |
Progressionszone I | 745 – 14.753 Euro | 14 bis 24 Prozent |
Progressionszone II | 14.754 – 57.918 Euro | 24 bis 42 Prozent |
Proportionalzone I (Spitzensteuersatz) | 57.919 – 274.612 Euro | 42 Prozent |
Proportionalzone II (Reichensteuer) | > 274.613 Euro | 45 Prozent |
Sind zwei Steuerpflichtige verheiratet und werden gemeinsam veranlagt, so verdoppeln sich die entsprechenden Sätze.
Beispiel:
Der Ehemann bezieht ein Einkommen in Höhe von 75.000 Euro, die Ehefrau 20.000 Euro. Bei Einzelveranlagung fiele der Mann in die Proportionalzone I, die Frau in die Progressionszone II. Gemeinsam landen sie mit 95.000 Euro Einkommen in der Proportionalzone II, da sie unter dem Maximalbetrag von 115.836 Euro (das Doppelte von 57.918 Euro) bleiben.
Wie hoch der persönliche Steuersatz in der Einkommensteuer ist, lässt sich stets erst mit der Ausstellung des Steuerbescheids eindeutig feststellen. Er richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das wiederum erst im Rahmen der Steuererklärung durch den Abzug von steuermindernden Ausgaben (z. B. Werbungskosten) vom Bruttoeinkommen ermittelt wird.