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Steuerfreie Einnahmen

Beschreibung im Lexikon

Steuerfreie Einnahmen

Für manche Einkommensarten gibt es Ausnahmen von der Pflicht, sie laut Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Diese sind unter § 3 EStG aufgeführt. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Arten von Einnahmen: den unbegrenzt steuerfreien Einnahmen und solchen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Während Erstere die Steuerlast nicht erhöhen, sind Letztere zwar selbst steuerfrei, müssen aber in der Steuerklärung angegeben werden. Sie erhöhen damit den Steuersatz.

Die Arten der steuerfreien Einnahmen

Es werden drei Arten der steuerfreien Einnahmen unterschieden.

Steuerfreie Einnahmen in Form von staatlichen Zuschüssen Einige soziale Geld- und Sachleistungen, wie Arbeitslosengeld, Leistungen der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld oder Zuschüsse für Neugeborene, aber auch Stipendien sind steuerfrei.

Steuerfreie Einnahmen im öffentlichen Dienst Bestimmte Geld- und Sachleistungen im öffentlichen Dienst sind steuerfrei. Dazu zählen Dienstkleidung, Abfindungszahlungen für Wehrdienstleistende oder Berufssoldaten und Entschädigungen für Beamte. Auch die Versorgung von Kriminal- und Bundespolizei und Leistungen der Berufsfeuerwehr sind steuerfreie Einnahmen.

Spezielle steuerfreie Einnahmen In bestimmten Situationen sind Zuschüsse, Entschädigungen, Ausgleichs- oder Hilfszahlungen steuerfrei. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Einsatz im Krieg Wehr- oder Zivildienstleistende zu Schaden gekommen sind.

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Beachtung des Progressionsvorbehaltes

Einige steuerfreie Einnahmen in Form von Lohnersatzleistungen erhöhen den für steuerpflichtige Einnahmen maßgeblichen Steuersatz. Obwohl man auf diese Einnahmen selbst keine Einkommensteuer zahlt, entsteht indirekt eine höhere Steuerschuld. Deshalb müssen sie in der Steuererklärung mit angegeben werden.

Einnahmen, für die das gilt, sind:

  • Kindergeld
  • Altersübergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld, Erziehungs- bzw. Elterngeld
  • Leistungen der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung
  • Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Lohnersatzleistungen nach Arbeitsförderungsgesetz
  • Wohngeld
  • Einnahmen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (v. a. BAföG)
  • Bestimmte Zuschüsse zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

Steuerfreibeträge und Steuergrenze

Steuerfreibeträge sind Höchstgrenzen, die die Steuerfreiheit beschränken. Für welche Art der Einnahmen sie gelten, ist im EStG festgelegt. Die Steuerfreibeträge definieren einen Betrag, bis zu dem Einnahmen steuerfrei sind. Alle Einnahmen, die darüber liegen, müssen versteuert werden.

Im Gegensatz dazu stellt die Steuerfreigrenze eine Begrenzung der Einnahmen dar, bis zu der Steuerfreiheit gilt. Wird sie überschritten, müssen die gesamten Einnahmen versteuert werden.

Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen gemäß § 3c EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt für all jene Ausgaben, die ohne die steuerfreien Einnahmen nicht angefallen wären. Dabei muss ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang feststellbar sein. Damit wird eine Doppelbegünstigung durch die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Falls die Ausgaben sowohl mit steuerfreien als auch mit steuerpflichtigen Bezügen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, wird die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben über eine Aufteilung festgelegt. Das kann zum Beispiel über das Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Lohnbezügen erfolgen.

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