Ein Unternehmen muss verschiedene Steuerarten an das zuständige Finanzamt abführen. Es gehört zu den Aufgaben der Buchhaltung, diese Steuern ordnungsgemäß zu berechnen beziehungsweise zu erfassen.
Die Umsatzsteuer
Unternehmen unterliegen der Pflicht zur Ermittlung und Abführung von Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist dabei auf den Wertzuwachs zu berechnen, den das Unternehmen durch die Erbringung seiner Leistungen erzielt. Um dies zu gewährleisten, hat es das Recht, die von Lieferanten und Zulieferern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Das deutsche Steuerrecht sieht zwei Steuersätze für die Umsatzsteuer vor: Der Regelsteuersatz liegt bei 19 Prozent, der ermäßigte bei 7 Prozent. Der vergünstigte Steuersatz betrifft vor allem eine Vielzahl von Lebensmitteln sowie Druckereierzeugnisse. Die Buchung von Vorsteuer und Umsatzsteuer erfolgt auf separaten Konten. Aus deren Saldierung ergibt sich entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern. Das Unternehmen ist verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen (monatlich oder quartalsweise) Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, aus denen sich diese Beträge ergeben. Darüber hinaus müssen Betriebe nach dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, in der sämtliche angefallenen umsatz- und vorsteuerpflichtigen Umsätze anzugeben sind.
Die Buchungssätze für die Erfassung von Vorsteuer, wie sie bei Beschaffungsprozessen anfällt, folgen diesem Schema: Per Aufwands- beziehungsweise Warenkonto und Vorsteuer 19 oder 7 Prozent an Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten. Ein Buchungssatz, mit dem die Abbildung der Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorfällen erfolgt, besitzt grundsätzlich diese Struktur: per Forderungen an Kunden an Umsatzerlöse und Umsatzsteuer.
Die Lohnsteuer
Ein Betrieb, der Personal beschäftigt, ist als Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer in korrekter Höhe und deren Abführung an das zuständige Finanzamt verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass die Lohnsteuer neben Geldleistungen auch für Sachleistungen anfällt, die der Arbeitgeber seinen Angestellten gewährt. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Überlassung eines Firmenwagens handeln, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten nutzen darf. Die Anmeldung der Lohnsteuer hat über das Elster-Verfahren im Wege der elektronischen Datenübermittlung zu erfolgen. Zwar ist der Arbeitnehmer selbst der Schuldner der Lohnsteuer, doch das Unternehmen haftet für deren Abführung an das Finanzamt. Dabei übernimmt der Betrieb die Funktion eines Entrichtungsschuldners. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch für die Lohnsteuer. Es steht im Ermessen des Finanzamtes, bei Nachforderungen aus rückständiger Lohnsteuer das Unternehmen heranzuziehen.
Steuern vom Einkommen und Ertrag
In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, die buchführungspflichtige Unternehmer im Rahmen des Jahresabschlusses alljährlich aufstellen müssen, sind die Steuern vom Einkommen und Ertrag auszuweisen. Dabei handelt es sich um gewinnabhängige Steuern. Ihre Erhebung erfolgt bei Personengesellschaften zum Teil auf der Gesellschafterebene in Form von Einkommensteuer. Dagegen unterliegen Kapitalgesellschaften, wie AGs und GmbHs, der Pflicht zur Leistung von Körperschaftsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages in der Gesellschaft. Unabhängig von der Rechtsform besteht für gewerbliche Betriebe die Verpflichtung zur Berechnung und Abführung von Gewerbesteuer, die ebenfalls unter diese Position in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erscheint.