Beim Solidaritätszuschlag, gern auch als Soli bezeichnet, handelt es sich um eine Zuschlagsteuer oder Ergänzungsabgabe. Der Soli wird den Besserverdienern unter den Arbeitnehmern im Rahmen der Entgeltabrechnung abgezogen. Auch auf andere Einkunftsarten, etwa auf Erträge aus Kapitalvermögen oder auf gewerblichen Gewinn, wird der Zuschlag erhoben.
Die Entwicklung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 eingeführt. Viele Menschen bringen ihn ausschließlich mit der deutschen Wiedervereinigung und dem Aufbau der neuen Bundesländer in Verbindung. Doch tatsächlich wurde der Soli aus ganz anderen Gründen eingeführt. Konkret verfolgte die Regierung Kohl damit den Zweck, die Kosten des Zweiten Golfkrieges zu decken. Schließlich wurde er auch für die finanzielle Unterstützung anderer Staaten in Europa sowie tatsächlich für den Aufbau Ost genutzt.
Ursprünglich war die Zusatzabgabe auf ein Jahr befristet. Die Erhebungen in 1991 bis 1992 führte zu einer realen Belastung von 3,5 Prozent pro Jahr. In den Jahren 1993 und 1994 gab es dann auch tatsächlich keinen Solidaritätszuschlag. Doch da die Kosten nach der Wiedervereinigung Deutschlands doch deutlich höher ausfielen als angenommen, wurde der Soli 1995 wieder eingeführt. Gesetzliche Grundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz von 1995 (SolZG 1995). Im ersten Jahr und in der Zeit von 1995 bis 1997 betrug der Soli-Satz 7,5 Prozent. Seit 1998 beträgt er, je nach Einkommen, bis zu 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommens- oder Körperschaftssteuer.
Am 10. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 verabschiedet. Hierin wurden die Freigrenzen bei der Berechnung des Solis erhöht. Dadurch entfällt er für rund 90 Prozent der Steuerzahler komplett. Weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet. Doch trotz der Teilabschaffung zahlen weiterhin rund 6 Millionen Menschen und schätzungsweise 500.000 Unternehmen und Vereine den Soli.
Wer muss den Soli zahlen?
Im Jahr 2021 ist die Freigrenze, bis zu der kein Soli mehr entrichtet werden muss, bei der Einkommenssteuer auf 16.956 Euro für Alleinstehende oder 33.912 Euro für Verheiratete angehoben worden. Das heißt, dass bis zu einem zu versteuernden Bruttojahreseinkommen von rund 63.000 Euro (Single) oder zirka 125.600 Euro (Verheiratete) kein Soli mehr geleistet werden muss. Auch eine Familie mit zwei Kindern, die ein Bruttojahreseinkommen von 151.990 Euro hat, muss keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.
In der Milderungszone wird der Soli nur anteilig berechnet, wovon die Steuerzahler mit einem mittleren Einkommen profitieren. Der Soli wächst innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen, bis er den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht.
Den vollen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zahlen:
- Spitzenverdiener: Nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums zählen hierzu alle Steuerzahler, deren zu versteuerndes Einkommen über 96.409 Euro (Singles) beziehungsweise über 192.818 Euro (Verheiratete) liegt. Dieser Wert entspricht dem Bruttoeinkommen eines Singles von 110.500 Euro.
- Zahler einer pauschalen Lohnsteuer: Führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer ab, dann fällt daraufhin weiterhin ein Soli in voller Höhe an.
- Sparer und erfolgreiche Kapitalanleger: Für Anleger, die Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden oder Aktienverkäufen erzielen, gilt: Bis zu einem Sparerfreibetrag von 801 Euro für Singles oder 1.602 Euro bei Verheirateten fällt keine Steuer an. Sobald die Kapitalerträge diesen Betrag überschreiten, müssen neben den 25 Prozent Abgeltungssteuer auch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
- Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs und AGs: Hier wird der Solidaritätszuschlag wie gehabt auf die Körperschaftsteuer erhoben, also 5,5 Prozent auf die 15 Prozent Körperschaftssteuer.
- Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen, soweit sie Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen. Dann sind auch sie körperschaftssteuerpflichtig und so wird der Soli ebenfalls auf die Körperschaftsteuer erhoben.
- Alle Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie KG und OHG. Der Körperschaftsteuersatz beträgt nur 15 Prozent. Bei der Einkommensteuer hingegen steigt der Steuersatz mit steigendem Einkommen auf bis zu 45 Prozent. Somit ist der Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften häufig geringer als für Unternehmer, die Ihre Firma als Einzelkaufleute oder in Form einer Personengesellschaft führen.
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Hier ein paar Beispiele, wie sich der Soli eines Arbeitnehmers, den wir im Folgenden kurz Herrn A. nennen, mit verschiedenen Einkommen verändert. Es wird angenommen, dass Herr A. Single ist und deshalb alleine steuerlich veranlagt wird:
Beispiel 1: Vom Soli befreit
Herr A. erhält einen Bruttojahreslohn in Höhe von 60.000 Euro. Da er noch unter der Freigrenze von 62.603 Euro liegt, muss er keinen Solidaritätszuschlag zahlen.
Beispiel 2: In der Milderungszone
Mit einem Bruttojahreslohn in Höhe von 80.000 Euro liegt Herr A. mitten in der Milderungszone. Er zahlt eine Einkommensteuer in Höhe von 24.263 Euro. Darauf muss er einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 869,53 Euro entrichten. Sein Soli-Satz beträgt hier bereits 3,58 Prozent.
Beispiel 3: Der Vollzahler
Mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 100.000 Euro zählt Herr A. zu den Spitzenverdienern. Somit muss er den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten. Er zahlt eine Einkommensteuer in Höhe von 32.663 Euro. Sein Soli-Satz beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer. Somit zahlt er einen Soli in Höhe von 1.796,46 Euro.
Änderungen beim Lohnsteuerabzug
Früher haben die Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzugsverfahren den Soli mit der Lohnsteuer abgeführt. Dabei wurde für sonstige Bezüge, etwa für Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, keine Freigrenze berücksichtigt. Somit haben die Arbeitgeber in jedem Fall ein Teil des Gehalts für den Solidaritätszuschlag einbehalten. Und das ganz unabhängig davon, ob das Einkommen des Arbeitnehmers die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht.
Seit 2021 ist das anders. Nun müssen die Arbeitgeber die jährlichen Freigrenzen beachten. Das heißt, sie behalten von den Arbeitnehmern, die ein geringes oder mittleres Einkommen erzielen, keinen unterjährigen Soli mehr ein. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, nur um sich den zu viel abgeführten Solidaritätszuschlag wiederzuholen.
Die Zukunft des Solidaritätszuschlags
Der Soli gerät immer wieder in die Kritik. Insbesondere, weil das Geld, so wie alle Steuereinnahmen, nicht zweckgebunden ist. Es fließt in den Bundeshaushalt ein, wo es für alle möglichen Ausgaben verwendet wird. Doch gerade erst im Juli 2022 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart (FG) sein Urteil bekannt gegeben, wonach der Solidaritätszuschlag auch weiterhin verfassungsgemäß ist. Az.: 10 K 1693/21. Das FG hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, eine Ergänzungsabgabe wie den Solidaritätszuschlag zu befristen.
Zwar könne eine solche Abgabe verfassungswidrig werden, doch der zusätzliche Finanzierungsbedarf bestünde nach wie vor. Zum einen bestünde er nach wie vor aufgrund der Wiedervereinigung. Zum anderen könnten auch jederzeit neue Aufgaben hinzukommen, die diese Art der Abgabe rechtfertigen. Das gelte gerade zurzeit für die immensen Belastungen, die infolge der Coronapandemie und des Krieges in der Ukraine entstanden seien.
Die Richter in Stuttgart billigten zudem, dass der Zuschlag für niedrige und mittlere Einkommen seit 2021 abgemildert wird. Zwar würden dadurch die höheren Einkommen belastet, doch das sei sozial gerechtfertigt und verfassungsgemäß. Zudem habe es für die Besserverdiener einen Ausgleich gegeben, da der Spitzensteuersatz von 45 auf 42 Prozent gesenkt worden sei. Nur wer mehr als 277.826 Euro brutto verdient, muss heute noch die Reichensteuer, also den Höchststeuersatz von 45 Prozent zahlen.