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Schichtzulagen

Beschreibung im Lexikon

Schichtzulagen

Schichtzulagen sollen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Arbeitnehmer in Schichtarbeit oder Wechselschicht Einbußen in Hinblick auf ihre Lebensqualität hinnehmen müssen. Geht es um die Steuer- oder Beitragsfreiheit, ist zwingend zwischen den Begrifflichkeiten „Schichtzulage“ und „Schichtzuschlag“ zu unterscheiden.

Zulagen oder Zuschlag: Was liegt vor?

Es gilt, Schichtzulagen und Schichtzuschläge zu unterscheiden:

  • Schichtzulagen: Der Arbeitgeber zahlt sie zusätzlich zum Grundlohn. Hierzu zählen z. B. Wechselschichtzulagen, die sich nicht speziell auf eine bestimmte Schicht beziehen, sondern auf die Teilnahme an einer Wechselschicht.
  • Schichtzuschläge: Der Arbeitgeber zahlt diese Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Der Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt vor, dass dem Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an freien Tagen gewährt werden muss. Alternativ kann der Arbeitgeber einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt gewähren. Die gängige Rechtsprechung sieht hierbei einen Zuschlag von 25 Prozent als angemessen an. Für alle anderen Zuschläge und Zulagen gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage – sie können sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

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Steuer- und Beitragsfreiheit: nicht für Schichtzulagen

Die Unterscheidung in Zulagen und Zuschläge ist insbesondere in Hinblick auf die steuer- und beitragsfreie Abrechnung relevant. Zulagen sind grundsätzlich vollumfänglich steuer- und beitragspflichtig. Es gibt hierfür keine Sonderregelungen. Anders sieht es hingegen bei den Schichtzuschlägen aus.

Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit richtet sich nach der Höhe der Zuschläge:

  • Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr: 25 Prozent des Grundlohns
  • Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr bei Beginn der Schicht vor 0 Uhr: 40 Prozent des Grundlohns
  • Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr (bzw. bis 4 Uhr am Montag bei Beginn vor 0 Uhr am Sonntag): 50 Prozent des Grundlohns
  • Feiertagsarbeit von 0 bis 24 Uhr (bzw. bis 4 Uhr des Folgetags bei Beginn vor 0 Uhr am Feiertag): 125 Prozent des Grundlohns
  • Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), 25. und 26. Dezember und 1. Mai: 150 Prozent des Grundlohns
  • Arbeit am 31. Dezember (ab 14 Uhr): 125 Prozent des Grundlohns

Hinweis: Der steuerfreie Anteil der Schichtzulagen darf maximal auf der Basis eines Stundengrundlohns von 50 Euro berechnet werden.

Beitragsfreiheit
Beitragsfreiheit gilt nur für Schichtzuschläge, die auf einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde beruhen. Bei einer Überschreitung dieses Grundlohns sind also jeweils Teile beitragspflichtig und beitragsfrei. Voraussetzung ist für die Beitragsfreiheit stets die Einhaltung der für die Steuerfreiheit geltenden Prozentsätze.

Beispiele zur Veranschaulichung

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer erhält einen Stundengrundlohn in Höhe von 35 Euro und einen Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent. Davon sind 25 Euro x 50 Prozent = 12,50 Euro beitragsfrei. 10 Euro x 50 Prozent = 5 Euro sind beitragspflichtig. 35 Euro x 50 Prozent = 17,50 Euro sind steuerfrei.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer verdient pro Stunde einen Grundlohn von 55 Euro. Der Sonntagszuschlag beträgt 50 Prozent:

  • Sozialversicherung:
    25 Euro x 50 Prozent = 12,50 Euro beitragsfrei
    30 Euro x 50 Prozent = 15,00 Euro beitragspflichtig
  • Lohnsteuer
    50 Euro x 50 Prozent = 25,00 Euro steuerfrei
    5 Euro x 50 Prozent = 2,50 Euro steuerpflichtig

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