Sacheinlagen sind eine Form von Kapitaleinlagen, die anstelle eines Geldbetrags als Sachwert dem Vermögen eines Unternehmens zufließt. Sacheinlagen können in materieller Form als Maschinen, Anlagen oder Grundbesitz geleistet werden. Ebenso üblich sind immaterielle Vermögenswerte wie Patente, Lizenzen oder Nutzungsrechte.
Die unterschiedlichen Arten von Sacheinlagen
Bei der Gründung einer GmbH müssen die Gesellschafter per Gesellschaftervertrag ein Mindestgründungskapital in Höhe von 25.000 Euro aufbringen. Diese Summe können die Gründungsgesellschafter auch in Form von Sachwerten als Stammeinlage leisten.
Materielle Sacheinlagen
Im Gesellschaftervertrag ist die Art der Sacheinlage genau zu beziffern und zu begründen. Denn ein Notar kann eine Sacheinlage nur dann als Bestandteil des Eigenkapitals akzeptieren, wenn die Sacheinlage maßgeblich zum Geschäftserfolg eines Betriebs beitragen kann. In der Regel trifft das auf Inventar wie reine Büroausstattungen und einfache Arbeits- oder Betriebsmittel wie PCs oder Werkzeuge nicht zu. Bei Neugründung einer Spedition kann ein Lkw aber durchaus als Sacheinlage herangezogen werden, denn er dient dem Geschäftszweck der Firma.
Immaterielle Vermögenswerte
Typische Sacheinlagen sind Patente oder Lizenzen, die einen besonderen Wert darstellen. Nicht selten basiert ein Businessplan auf einer besonderen Erfindung. Dann stellt ein Patent einen Wert dar, der aktivierbar ist, also problemlos an Dritte verkauft und damit zu Geld gemacht werden könnte. Sacheinlagen anstelle von Bareinlagen können einem Unternehmen zudem im Rahmen einer Kapitalerhöhung zufließen. Ferner können sich Inhaber einer Lizenz oder eines Patents mit diesen Werten in eine bestehende GmbH einkaufen.
Notwendigkeit eines Sachgründungsberichts
Bei der Gründung einer GmbH mittels Sacheinlagen muss ein Gründungsprüfer bestellt werden, der den tatsächlichen Wert der Einlage feststellt. Beim Vorhaben, Sacheinlagen anstelle von Geld als Stammkapital geltend zu machen, ist die Hürde eines sogenannten Sachprüfungsberichts zu nehmen. Darin müssen die Gesellschafter plausibel darlegen, welchen Wert sie der Einlage zumessen und welchen Beitrag sie zu den geschäftlichen Zielen leistet. Wenn es sich um Grundbesitz handelt, zum Beispiel ein Grundstück oder ein Gebäude, der in den Besitz des Unternehmens übergeht, kann ein Verkehrswert ermittelt werden, der sich dann auch als realer Vermögenswert einfach beziffern lässt.
Anders sieht es hingegen bei immateriellen Vermögensgegenständen aus. Handelt es sich um ein Patent, das mit einem Wert bemessen werden soll, muss eine überzeugende Begründung vorliegen, warum das Patent einen besonderen Wert darstellt. Markenlizenzen oder besondere Vertriebs- oder Nutzungsrechte bedürfen ebenfalls der Begründung. Denn im Ernstfall müssen diese immateriellen Vermögenswerte als liquide Mittel zur Verfügung stehen, wenn zum Beispiel Gläubiger im Falle einer Insolvenz ihre Ansprüche geltend machen.
Dienstleistungen als Sacheinlagen
Was einer GmbH oder AG als Kapitalgesellschaften nicht erlaubt ist, steht bei Personengesellschaften wie der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), einer KG (Kommanditgesellschaft) und einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) durchaus als Option zur Verfügung: die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Geschäftsführers als Sacheinlage in das Unternehmenskapital einzubringen. Solche Lösungen sind für Fälle vorgesehen, in denen sich ein Gesellschafter als Geschäftsführer zur Verfügung stellt. Er verzichtet auf die Einzahlung eines Geldbetrags und bringt seine Dienstleistung als geldwerten Vorteil ins Gründungskapital ein. Dafür wird ein branchenübliches und bezogen auf die Unternehmensgröße angemessenes Geschäftsführergehalt angesetzt, mit dem sich die Einlageverpflichtung durch Arbeitsleistung ersetzen lässt.