Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht in der Überweisung von Lohn bestehen. Von einem geldwerten Vorteil geht man aus, wenn der Arbeitnehmer normalerweise (mehr) Geld ausgeben müsste, um dieselbe Leistung zum üblichen Endpreis zu erhalten. Typische Beispiele sind ein zur privaten Nutzung überlassender Dienstwagen oder Warengutscheine.
Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss auf den geldwerten Vorteil keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Außerdem kann er Steuern sparen, indem er angeschaffte Gegenstände steuerlich geltend macht (z. B. Erstattung der Umsatzsteuer beim Kauf eines Dienstwagens).
Teilweise profitiert auch der Arbeitnehmer von Sachbezügen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung übernimmt. Sofern Freibeträge/-grenzen ausgeschöpft werden, spart auch der Mitarbeiter die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ein.
Der Sachbezug in der Lohnabrechnung
In der Lohnabrechnung erhöht der Sachbezugswert den Bruttolohn und für den Mitarbeiter somit sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge. Die Abrechnung erfolgt nach dem folgenden Schema:
Bruttoentgelt
+ Sachbezug bzw. geldwerter Vorteil
= Gesamtbrutto
– Lohnsteuer
– ggf. Kirchensteuer
– Solidaritätszuschlag
– Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung
= Nettoentgelt
– Sachbezug
= Auszahlung
Der Bruttowert des Sachbezugs muss vom Nettoentgelt abgezogen werden. Andernfalls würde der Betrag mit der Entgeltabrechnung noch einmal ausgezahlt und der Arbeitnehmer erhielte die Leistung doppelt.
Für detaillierte Berechnungen können Sie unseren Lohnrechner für Arbeitgeber nutzen.
Beispiele für den Sachbezug und Freibeträge
Im deutschen Steuerrecht gibt es eine Vielzahl von Freibeträgen/-grenzen und Sachbezügen für verschiedene Leistungen an den Arbeitnehmer. Die wichtigsten seien hier kurz skizziert:
50 Euro Bagatellgrenze
Geschenke bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Monat bleiben für Arbeitgeber und -nehmer steuerfrei. Sobald der Gesamtbetrag in einem Monat inklusive Umsatzsteuer auch nur 1 Cent mehr beträgt, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
Beispiele:
- Sachgeschenke
- Warengutscheine
- Benzingutscheine
- Zweckgebundene Geldzuwendungen
Rabattfreibetrag bis 1.080 Euro jährlich
Können Arbeitnehmer verbilligte oder kostenfreie Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers beanspruchen, können sie hierfür pro Jahr einen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro nutzen. Typisches Beispiel sind Personalkäufe in Warenhäusern. Die gekauften Produkte müssen lediglich mit 96 Prozent ihres üblichen Endpreises in die Berechnung einbezogen werden.
Berechnungsbeispiel:
Eine Arbeitnehmerin kauft Waren im Wert von 5.000 Euro ein, bezahlt aber nur 3.200 Euro. Berechnung des zu versteuernden Betrags:
Warenwert 5.000 Euro
96 % des Warenwerts 4.800 Euro
– Vorzugspreis 3.200 Euro
Geldwerter Vorteil 1.600 Euro
– Freibetrag 1.080 Euro
= Steuerpflichtiger Betrag 520 Euro
Berufskleidung
Der Arbeitgeber darf die Kosten für typische Berufsbekleidung mit angebrachtem Firmenlogo steuerfrei übernehmen.
Mahlzeiten
Für die Verpflegung in nicht vom Arbeitgeber betriebenen Einrichtungen (z. B. einem Restaurant) darf der Arbeitgeber steuerfrei bis zu 3,10 Euro als Essensgeldzuschuss zahlen, sofern der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert versteuert (2017: 241 Euro). In betriebseigenen Einrichtungen (z. B. Kantinen) muss der Arbeitnehmer für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro und 1,70 Euro für ein Frühstück (abzüglich eigener Zuzahlungen) versteuern.
Betriebsveranstaltungen
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter, bis zu zweimal im Jahr. Dies gilt jedoch nur, wenn alle Arbeitnehmer die Veranstaltung besuchen können.
Kindergartenbeiträge
Kindergartenbeiträge darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten, wenn nicht schulpflichtige Kinder betreut werden.