Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, neben seiner Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Eine solche Mehrfachbeschäftigung führt aber in der Praxis häufig zu Streitigkeiten, wenn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dadurch gefährdet werden.
Welche Beschäftigungen als Nebentätigkeit gelten
Bei dem Begriff Nebentätigkeit denken die meisten an den kleinen Job des Arbeitnehmers an der Tankstelle oder im Supermarkt. Zusätzlich können aber auch diese Beschäftigungen als Nebentätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne gelten:
- Selbstständige Tätigkeit
- Zweitjob beim eigentlichen Hauptarbeitgeber
- Ehrenamtliche Beschäftigung
Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer ein Recht darauf, in Nebenberuflichkeit anderweitig tätig zu werden. Ein pauschales Verbot von Nebenbeschäftigungen ist meist unwirksam – Ausnahmen hiervon sind lediglich bei besonderen Zielgruppen wie Beamten oder leitenden Angestellten denkbar. Außerdem besteht für den Arbeitnehmer weder die Pflicht, die Nebentätigkeit anzuzeigen, noch sie genehmigen zu lassen. Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn möglicherweise berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden könnten (z. B. Konkurrenztätigkeit, Überschreitung der Arbeitszeit).
Häufig werden solche Pflichten allerdings arbeitsvertraglich vereinbart oder sie sind im Tarifvertrag verankert. Solche Regelungen sind wirksam und müssen eingehalten werden, sofern sie nicht zu allgemein und weitreichend formuliert sind.
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Wann eine Nebentätigkeit unzulässig sein kann
Es gibt einige gesetzliche Regelungen, die einer Nebentätigkeit entgegenstehen. Die wichtigsten Fälle – und die wichtigsten Ausnahmen – sind folgende:
- Gefährdung der Leistungsfähigkeit: Verausgabt sich der Arbeitnehmer in der Nebenberuflichkeit so stark, dass er seinen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, so darf die Nebenbeschäftigung verboten werden.
- Konkurrenz: Eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers durch eigene Geschäfte muss der Arbeitgeber nicht dulden.
- Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche (bei sechs Arbeitstagen) vor. Der Hauptarbeitgeber darf die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn aufgrund ihrer die Arbeitszeitgrenzen überschritten werden (z. B. Hauptbeschäftigung 40 Stunden, zusätzlich im Nebenjob 10 Stunden). Diese Argumentation funktioniert nicht bei nebenberuflich Selbstständigen, da das Arbeitszeitgesetz diesen Fall nicht berücksichtigt.
- Urlaub: Im Urlaub darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht. Dies gilt aber nicht grundsätzlich für jede Arbeit. Jobs, die nicht allzu fordernd sind, dürfen auch im Urlaub ausgeübt werden.
- Arbeitsunfähigkeit: Während der Arbeitsunfähigkeit kann es unter bestimmten Umständen zulässig sein, eine Nebentätigkeit auszuüben. Beispiel: Eine Fotografin mit gebrochenem Bein kann bei ihrem Hauptarbeitgeber krankgeschrieben sein, zugleich aber weiterhin ihren Nebenjob als Call-Center-Agent ausführen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei nicht genehmigter Nebentätigkeit
Übt der Arbeitnehmer ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit aus, so können von der Abmahnung bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Dies ist allerdings von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Hat der Arbeitnehmer eine grundsätzlich zulässige Nebentätigkeit nicht genehmigen lassen, so sind sowohl eine Abmahnung als auch eine Kündigung nicht wirksam.
Anders sieht es aus, wenn die zugrunde liegende Mehrfachbeschäftigung unzulässig ist. In diesem Fall ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Auch eine Kündigung kann angezeigt sein, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Konkurrenz macht und/oder vielleicht sogar Kunden gezielt abwirbt.