Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für werdende Mütter, die ihrer Tätigkeit während der Schutzfristen vor und nach der Geburt nicht nachgehen können. Es berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst vor dem Mutterschutz.
Zusammensetzung und Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Basis des Mutterschaftsgeldes ist das monatliche Nettogehalt in den letzten drei Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Hierbei werden nur vollständig abgerechnete Kalendermonate einbezogen. Beginnt also zum Beispiel der Mutterschutz am 15. Mai, so wird das Nettoentgelt der Monate Februar, März und April für die Berechnung herangezogen. Nicht zu berücksichtigen sind dabei allerdings Einmalzahlungen wie beispielsweise das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld.
Die Vergütung während des Mutterschutzes setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung: Es beträgt höchstens 13 Euro je Kalendertag. Verdient die werdende Mutter z. B. 10 Euro pro Tag, erhält sie auch nur diese 10 Euro.
- Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber zahlt den berechneten Nettolohn abzüglich der 13 Euro pro Tag, sodass sich in der Summe der vorherige Durchschnittsnettolohn ergibt.
Beispiel: Frau Müller hat im Februar, März und April 2.000 Euro, 2.150 Euro und 2.200 Euro verdient. Ihr Mutterschaftsgeld setzt sich folgendermaßen zusammen:
Durchschnittlicher Nettolohn = (2.000 + 2.100 + 2.200 Euro) : 3 Monate = 2.100 Euro
Durchschnittlicher Nettolohn pro Tag = 2.100 Euro : 90 Tage = 23,33 Euro
Pro Tag erhält Frau Müller 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und (23,33 Euro – 13 Euro) = 10,33 Euro von ihrem Arbeitgeber.
Tipp:
Anspruch auf Mutterschaftsgeld: nur für Versicherte in der GKV
Grundsätzlich richtet sich das Mutterschaftsgeld an Arbeitnehmerinnen, die ein Kind erwarten und zu Beginn der Mutterschutzfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Zusätzlich gibt es für bestimmte Zielgruppen, die von dieser Definition nicht erfasst werden, eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt. Welche Leistungen konkret fließen, hängt individuell von der Versicherungssituation der werdenden Mutter ab:
Situation | Leistungen |
in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert und angestellt | 13 Euro Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss |
in der privaten Krankenversicherung abgesichert und angestellt | bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt als Einmalzahlung + Arbeitgeberzuschuss |
selbstständige Tätigkeit in PKV und GKV | kein Anspruch; Ausnahme: die Selbstständige ist freiwillig mit Krankengeldanspruch gesetzlich versichert |
Versicherung in der Familienversicherung ohne Beschäftigung | kein Anspruch |
Versicherung in der Familienversicherung mit geringfügiger Beschäftigung | Anspruch auf Einmalzahlung von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt, ab mtl. Verdienst von 390 Euro zusätzlich Arbeitgeberzuschuss |
Das Mutterschaftsgeld wird für folgende Zeiträume gezahlt:
- Regulär 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung
- Bei Mehrlings- und Frühgeburten bis 12 Wochen nach der Entbindung
- Ab der Geburt vor Beginn der regulären Mutterschutzfrist (bei Frühgeburten)
Arbeitet die Mutter während der Mutterschutzfrist – vor der Geburt ist dies erlaubt -, so erhält sie kein Mutterschaftsgeld. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. Nach der Geburt ist das Beschäftigungsverbot verbindlich.
Antrag auf Mutterschaftsgeld
Die werdende Mutter muss die Leistung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sie kommt nicht automatisch zur Auszahlung. Erhält die Krankenkasse den Antrag, so fordert sie vom Arbeitgeber eine Gehaltsbescheinigung an. Die Angaben in diesem Formular dienen dazu, die Höhe der Entgeltersatzleistung zu bestimmen.