Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Erntehelfer: Minijobs haben viele Gesichter. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung in Gewerbe oder Privathaushalt. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn eine bestimmte Entgeltgrenze oder Zeitgrenze nicht überschritten wird.
Regelungen für gewerbliche Minijobs
In einem 520-Euro-Minijob darf der Arbeitnehmer monatlich 520 Euro, jährlich jedoch nicht mehr 6.240 Euro verdienen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der Arbeitseinsätze spielen dabei keine Rolle. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden mit eingerechnet. Solche Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, es werden Pauschbeiträge erhoben.
Wenn der Arbeitnehmer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann er mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Dabei darf aber der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht über 520 Euro liegen. Wird die Grenze überschritten, so werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig.
Wer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, darf nur einen Minijob zusätzlich aufnehmen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebenher ausgeübt, werden diese zu der Hauptbeschäftigung addiert und sind sozialversicherungspflichtig. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung brauchen dann keine Beiträge abgeführt zu werden.
Sozialversicherungspflicht kann auch entstehen, wenn das Arbeitsentgelt stark schwankt, selbst dann, wenn das jährliche Einkommen unter 6.240 Euro bleibt. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel in zwei Monaten voll, in den anderen Monaten nur geringfügig gearbeitet wird. Gut zu wissen: Auch Minijobber haben ein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf Erholungsurlaub und Mindestlohn.
Abgaben für 520-Euro-Jobs
Wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, bezahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Außerdem fallen eine Pauschsteuer, die Insolvenzgeldumlage sowie Umlagen U1 und U2 für Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft an. Seit dem 1. Januar 2013 sind alle Minijobs rentenversicherungspflichtig. Zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag muss der Arbeitnehmer einen Eigenanteil leisten, von dieser Versicherungspflicht kann sich der Minijobber jedoch befreien lassen. Des Weiteren besteht eine Pflicht zur Unfallversicherung.
Bestimmungen für kurzfristige Beschäftigungen
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr limitiert ist. Die Höhe von Lohn oder Gehalt ist nicht maßgeblich. Dabei gilt: Ist der Arbeitnehmer an fünf Tagen pro Woche im Betrieb, darf die Dauer drei Monate nicht überschreiten. Ist der Arbeitnehmer dagegen unregelmäßig am Arbeitsplatz oder weniger als fünf Tage pro Woche beschäftigt, liegt das Limit bei 70 Arbeitstagen im Jahr. Seit dem 1. Januar 2019 wurde die Zeitgrenze auf zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage heruntergesetzt.
Abgaben für kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lediglich die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen U1 und U2 müssen entrichtet werden. Der kurzfristige Minijob kann auf zwei Arten versteuert werden: entweder über die Steuerkarte des Beschäftigten oder unter bestimmten Voraussetzungen über eine Pauschsteuer von derzeit 25 Prozent. Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist Pflicht.
Meldung von Minijobbern im gewerblichen Bereich
Alle 520-Euro-Jobber und kurzfristig Beschäftigten müssen über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Auch die fälligen Beiträge und Beitragsnachweise sind hier zu entrichten. Meldungen und Beitragsnachweise können nur elektronisch übermittelt werden. Allerdings gelten Ausnahmeregelungen, zum Beispiel, wenn eine Datenübertragung nicht möglich ist. Gut zu wissen: In einigen Branchen, wie dem Gebäudereinigerhandwerk oder Schaustellergewerbe, fällt eine zusätzliche Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) an.