Das Leistungsdatum definiert den Zeitpunkt, in dem der Rechnungssteller die Leistung gegenüber dem Kunden erbracht hat. Für Dienstleistungen wird dieser Zeitpunkt Leistungsdatum genannt, bei Waren oder Produkten handelt es sich um das Lieferdatum. Hier beschreibt das Lieferdatum den Zeitpunkt, an dem die Lieferung an den Kunden versandt wird.
Ist das Leistungsdatum auf der Rechnung Pflicht?
Jede Rechnung muss ein Rechnungsdatum beinhalten. Und ja, das Leistungsdatum gehört zu den weiteren Pflichtangaben einer Rechnung. Rechnungen ohne Angabe des Datums für die erbrachte Leistung sind nicht gültig und müssen storniert werden.
Doch es gibt Ausnahmen und in wenigen Fällen kann bei der Rechnungsstellung auf die Angabe des Leistungsdatums verzichtet werden. Ein Beispiel ist die Abschlagsrechnung, wenn es sich bei der Rechnung um eine Anzahlung auf eine noch nicht erbrachte Leistung handelt. Da der Zeitpunkt der Leistungserbringung in diesem Fall noch nicht bekannt ist, muss der Unternehmer diesen auch nicht auf der Rechnung angeben.
Das Leistungsdatum bei Dienstleistungen
Unklarheiten zum Leistungsdatum gibt es oft im Rahmen von Dienstleistungen. Tatsächlich greift dieses jedoch erst an dem Tag, an dem die Leistung auch komplett fertiggestellt wurde. Bei einer schnell durchgeführten Dienstleistung ist das oft kein Problem. Anders sieht es bei lang andauernden Leistungen, beispielsweise im Rahmen eines Bauvorhabens, aus. Hier ist es daher normal, dass durch das Unternehmen Teilabnahmen fokussiert werden. In diesem Fall ist das Leistungsdatum immer der jeweilige Tag der Teilabnahme.
Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum – reicht der Hinweis?
Auch wenn Rechnungsdatum und Lieferdatum übereinstimmen, muss dies aus der Rechnung hervorgehen. Zulässig ist dafür ein einfacher Pauschalhinweis wie „Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“. Erlaubt ist außerdem der Verweis auf einen Lieferschein, Unternehmer müssen den betreffenden Lieferschein jedoch genau bezeichnen, sinnvollerweise durch Angabe der Lieferscheinnummer. Die Angabe des Lieferscheindatums auf einem Lieferschein genügt nicht. Auf dem Lieferschein muss vielmehr das Leistungsdatum ausdrücklich angegeben werden. Wenn das Lieferdatum oder Datum der Leistung fehlt, reicht der Hinweis auf das Lieferscheindatum, beispielsweise in Form von „Lieferscheindatum entspricht Leistungsdatum“.
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Welcher Zeitpunkt gilt als Lieferdatum und Leistungsdatum?
Bei Produkten und Waren ist der Tag der Übergabe entscheidend. Wenn die Lieferung durch einen Dritten erfolgt, gilt der Versandtermin als Lieferdatum. Bei Dienstleistungsunternehmen ist die Abnahme durch den Kunden ausschlaggebend und gilt als „Zeitpunkt der sonstigen Leistung“.
Eine monatsgenaue Angabe reicht aus
Nach § 31 Abs. 4 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist das Finanzamt bei der Angabe des Zeitpunkts einer Lieferung oder sonstigen Leistung mit einer monatsgenauen Angabe zufrieden, eine taggenaue Information ist nicht notwendig. Es genügt also eine Angabe wie „Leistung / Lieferung im Februar 2022″ aus. Dennoch kann der Tag der Leistung oder Lieferung wichtig sein. Wenn die Leistung beispielsweise am 31. März und nicht am 1. April erbracht wird, muss die Umsatzsteuer bereits am 10. April gezahlt werden, andernfalls wäre Zeit bis zum 10. Mai oder bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung erst der 10. Juli.
Um sicherzugehen, sollten Unternehmer auf Ausgangsrechnungen das Rechnungsdatum und zusätzlich ein separates Leistungsdatum bzw. Lieferdatum angeben.