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Körperschaftsteuer

Beschreibung im Lexikon

Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer (KSt) handelt es sich um eine besondere Form der Einkommensteuer. Die Regelungen sind im Körperschaftsteuergesetz (KStG) definiert. Die Einkommensteuer gilt für alle natürlichen Personen und wird auf das steuerpflichtige Einkommen erhoben. Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer von juristischen Personen. Dazu gehören Kapitalgesellschaften, Vereine, Anstalten und Genossenschaften, vorausgesetzt, dass diese keine Mitunternehmerschaften sind. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Vorschriften des KStG und EStG. Ob der Gewinn im Unternehmen bleibt oder an die Anteilseigner fließt, spielt keine Rolle.

Der Steuersatz und der Geltungsbereich

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, die Steuern stehen Bund und Ländern gemeinsam zu. Seit der Reform der Unternehmenssteuer im Jahr 2008 beträgt der Steuersatz für die Körperschaftsteuer 15 Prozent. Grundlage für die Berechnung ist der Handelsbilanzgewinn. Zuzüglich wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben, die Gesamtbelastung summiert sich damit effektiv auf 15,825 Prozent. Zur Steuerfestsetzung wird das zu versteuernde Einkommen mit dem Steuersatz multipliziert und um Änderungen korrigiert, die sich aus einer Erhöhung oder Minderung der Körperschaftsteuer ergeben können. Angerechnet werden auf die festgesetzte Steuer:

  • Die geleisteten Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums
  • Die einbehaltene Kapitalertragsteuer
  • Die anzurechnenden ausländischen Körperschaftsteuern (§ 26 I KStG)
  • Die anzurechnende Körperschaftsteuer

Eine beschränkte Steuerpflicht gilt für Unternehmen mit inländischen Einkünften, deren Geschäftsleitung ihren Sitz nicht im Inland hat. Oder für Unternehmen, die aus sonstigen Gründen nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die beschränkte Steuerpflicht ist insbesondere für Vermögensmassen bedeutend und gilt, wenn die Verwaltung außerhalb Deutschlands stattfindet.

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Welche Unternehmen sind von der Steuer befreit?

Einige Unternehmensformen sind von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem gemeinnützige Körperschaften, politische Parteien und Unternehmen des Bundes.

Erklärung zur Körperschaftsteuer richtig ausfüllen

In der Regel erfolgt die Erklärung zur Körperschaftsteuer zusammen mit der Unternehmenssteuererklärung (Gewerbesteuer und Einkommensteuer). Das KStG unterscheidet zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht. Beschränkt steuerpflichtige Unternehmen müssen die Erklärung zur Körperschaftsteuer nicht abgeben. Stattdessen gilt für sie ein Abgeltungsteuersatz in Höhe von 15 Prozent, womit die Steuerpflicht erfüllt ist – falls ein existierendes Doppelbesteuerungsabkommen kein anderes Verfahren vorschreibt.

Beginn und Ende der Pflicht

Wird ein Unternehmen neu gegründet, ist umgehend eine Steuererklärung zur Körperschaftsteuer einzureichen. Der Zweck des Betriebs, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Art des Unternehmens müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Bereits mit der Gründung der Vorgesellschaft beginnt die Steuerpflicht.

Ein Beispiel

Angenommen, eine GmbH erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 Euro. Die Körperschaftsteuer beträgt dann 15.000 Euro (15 Prozent). Zur Summe addiert sich der Solidaritätszuschlag in Höhe von 825 Euro (5,5 Prozent). Der Eintrag des Steueraufwands in Höhe von 15.825 Euro erfolgt im GuV-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“. Solange der Steuerbescheid fehlt, erfolgt die Ausweisung der Steuerschuld (abzüglich möglicher Steuervorauszahlungen) unter den Steuerrückstellungen.

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