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Kita-Zuschuss

Beschreibung im Lexikon

Kita-Zuschuss

Der Kita-Zuschuss, häufig als Zuschuss zur Kinderbetreuung bezeichnet, ist im § 3 Nr. 33 EStG geregelt. Er stellt für ein Unternehmen eine kostengünstige Möglichkeit dar, dem Arbeitnehmer eine finanzielle Unterstützung anbieten zu können. Es handelt sich um einen zweckgebundenen Zuschuss. Einsetzbar ist er ausschließlich für die Deckung der Betreuungskosten für Kinder, die bei einer Tagesmutter oder in einer Einrichtung betreut werden. Für schulpflichtige Kinder wird er nicht gezahlt. Es gibt ihn zusätzlich zum Gehalt. Nicht nur für den Arbeitgeber, auch für den Arbeitnehmer ist der Zuschuss meist eine bessere Variante als die klassische Gehaltserhöhung. Dies gilt gerade in Bezug auf die steuerliche Entlastung.

Die Voraussetzungen für den Kita-Zuschuss

Der Kinderbetreuungskostenzuschuss kann nicht immer gezahlt werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört:

  • Das Kind oder die Kinder dürfen das 6. Lebensjahr bisher nicht vollendet haben.
  • Gewährt wird der Zuschuss auch dann, wenn das Kind innerhalb des Kalenderjahres erst nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet.
  • Das Kind darf nicht vorzeitig eingeschult worden sein, wenn es nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet.
  • Es werden ausschließlich Leistungen begünstigt, die für nicht schulpflichtige Kinder gelten.
  • Es ist nicht wichtig, wo Betreuung und Unterbringung erfolgen – ob in betrieblichen oder außerbetrieblichen Stätten.

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Der Vorteil des Kita-Zuschusses für den Arbeitnehmer

Der größte Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass die Leistungen durch den Arbeitgeber sozial- und steuerversicherungsfrei gezahlt werden. Dazu gehört die vollständige Erstattung von Kindergartenkosten oder den Kosten für eine Tagesmutter. Es können ebenfalls nur Anteile oder Zuschüsse für die Kosten gewährt werden. Die Unterbringung in einem betriebseigenen Kindergarten wird ebenfalls als steuerfreie Leistung anerkannt. Interessant ist, dass es den Kita-Zuschuss in Form von einer Zuwendung direkt an den Kindergarten oder die Einrichtung gibt. Dieser Zuschuss wird gezahlt, damit der Arbeitnehmer des Unternehmens für seine Kinder ein Belegungsrecht hat. Dank dieses Belegungsrechts ist es nicht mehr notwendig, sich für sein Kind einem Bewerbungsverfahren zu unterziehen oder eine Wartezeit überbrücken zu müssen.

Die gesetzlichen Vorgaben für den Kita-Zuschuss

Die Vorgaben zum Kinderbetreuungszuschuss sind gesetzlich geregelt. Eine Begrenzung für den Zuschuss besteht nicht, allerdings darf er die Kosten, die für die Betreuung anfallen, nicht übersteigen. Es ist nicht wichtig, ob die Kostenbelege auf den Namen des Arbeitnehmers oder des Partners laufen. Der Zuschuss darf nicht mit Sonderzahlungen verrechnet werden und er darf auch vom Gehalt her nicht umgewandelt werden. Gezahlt wird der Zuschuss für leibliche Kinder, für Pflegekinder und für angenommene Kinder.

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