Inhaltsverzeichnis
- Wann ist eine Firma insolvent?
- Insolvenz eines Unternehmens
- Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Ziel eines Insolvenzverfahrens
- Was geschieht nach dem Insolvenzantrag?
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Auflösung des Unternehmens
- Vorläufige Insolvenz
- Sanierung des Betriebs
- Ablauf des Insolvenzverfahrens in 6 Schritten
Wann ist eine Firma insolvent?
Die Insolvenz beschreibt das Unvermögen eines Unternehmens, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen – entweder aufgrund einer akuten finanziellen Schieflage oder eines generellen Mangels an Zahlungsmitteln. Dieser Zustand wird umgangssprachlich auch mit den Begriffen Konkurs oder Bankrott beschrieben.
Die Insolvenz markiert dabei nicht nur eine finanzielle Krise, sondern stellt oft auch einen entscheidenden Punkt dar, der über die Zukunft des Unternehmens entscheidet – sei es durch Sanierung, Restrukturierung oder Liquidation.
Insolvenz eines Unternehmens
Die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens liegt vor, sobald der Schuldner seinen ausstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Sie stellt – ebenso wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – einen Grund für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens dar.
Sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen können die Verfahrenseröffnung beantragen. Dabei kann das Unternehmen selbst den Antrag stellen (Eigenantrag), ebenso wie ein Gläubiger (Fremdantrag).
Bei unternehmerisch tätigen Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern kann unter Umständen das Verbraucherinsolvenzrecht Anwendung finden. Dieses ist eigentlich für Privatpersonen gedacht und soll mit seinem einfacheren Verfahren zu einer schnellen Entschuldung führen. Darüber entscheidet jedoch das zuständige Amtsgericht.
Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzverordnung (InsO) unterscheidet grundsätzlich drei Gründe für ein Insolvenzverfahren: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Insolvenzrechtlich ist von Zahlungsunfähigkeit die Rede, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Frist von 21 Tagen weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten bedienen kann.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, sobald ein Unternehmen aller Voraussicht nach nicht in der Lage ist, offene Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen.
Von Überschuldung spricht man, wenn das Unternehmensvermögen nicht mehr zur Deckung bestehender Verbindlichkeiten ausreicht. Hierfür muss allerdings auch die Fortführung des Unternehmens infrage stehen. Andernfalls kann sie im Gegensatz zu einer Insolvenz noch rückgängig gemacht werden.
Insolvenzverschleppung
Privatpersonen müssen keinen Insolvenzantrag stellen, juristische Personen wie Stiftungen, Vereine, AGs oder GmbHs jedoch schon. Wird innerhalb von drei Wochen kein Insolvenzantrag gestellt, obwohl eine Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann das als Insolvenzverschleppung unter Strafe gestellt werden. Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei einer fahrlässigen noch von maximal einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich das Unternehmen hingegen entscheiden, die Insolvenz zu beantragen, um so den Weg für eine mögliche Sanierung und ein Schuldenbereinigungsverfahren zu ebnen.
Ziel eines Insolvenzverfahrens
Bei einem Insolvenzverfahren werden immer alle Beteiligten berücksichtigt. Dazu gehören der Schuldner, die Gläubiger und Investoren sowie alle anderen Personen, die von einer Insolvenz betroffen sein könnten.
Die Ziele sind daher die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Betriebes als auch das Befrieden der Ansprüche der Gläubiger entsprechend ihrer Rangfolge durch den Verkauf der Insolvenzmasse.
Was geschieht nach dem Insolvenzantrag?
Zunächst überprüft das Amtsgericht, ob genügend Unternehmenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn das nicht der Fall ist und eine entsprechende Summe auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Insolvenz erwirtschaftet werden kann, wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und das Unternehmen aufgelöst.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Sind die Unternehmenswerte in ausreichendem Umfang vorhanden oder durch eine vorläufige Insolvenz zu erwirtschaften, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt und das Verfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat nun drei Monate Zeit, sich ein Bild von der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation zu verschaffen. Anschließend legt er seinen Bericht darüber vor, in dem er auch Stellung zu den Chancen auf eine Fortführung des Unternehmens nimmt. Die Gläubigerversammlung kann sich auf dieser Grundlage informieren und eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Sanierung erfolgsversprechend ist oder das Unternehmen aufgelöst wird.
Auflösung des Unternehmens
Bei einer Unternehmensauflösung werden die verbliebenen Unternehmenswerte verkauft und alle Gläubiger erhalten einen Anteil aus dem Erlös. Arbeitnehmer mit einem bestehenden Arbeitsvertrag, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder in Ausbildung erhalten über den Zeitraum von drei Monaten hinweg Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit. Den entsprechenden Antrag auf Insolvenzgeld muss der Arbeitgeber stellen. Ein Sozialplan zur Regelung von Abfindungszahlungen wird ebenfalls aufgestellt.
Vorläufige Insolvenz
Die vorläufige Insolvenz ist eine Möglichkeit, den Betrieb für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten fortzuführen und dabei Hilfen wie Insolvenzausfallgeld in Anspruch zu nehmen. So kann das Unternehmen ein Vierteljahr ohne Belastung durch Personalkosten wirtschaften und gegebenenfalls damit die finanzielle Grundlage für eine Unternehmenssanierung erarbeiten.
Sanierung des Betriebs
Fällt die Entscheidung der Gläubigerversammlung zugunsten einer Sanierung aus, wird der Versuch unternommen, das insolvente Unternehmen zu erhalten und wirtschaftlich neu aufzustellen. Zu diesem Zweck kann es auch ganz oder in Teilen verkauft werden.
Ablauf des Insolvenzverfahrens in 6 Schritten
Um ein Regelinsolvenzverfahren erfolgreich zu durchlaufen und geordnet abzuschließen, sind folgende Schritte erforderlich:
- Insolvenzantrag stellen: Der Insolvenzantrag wird entweder vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Das Gericht prüft die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung und erlässt beim Vorhandensein ausreichender Insolvenzmasse einen entsprechenden Beschluss.
- Bestellung des Insolvenzverwalters: Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsrechte sowie die Sicherung des Vermögens des Schuldners. Er koordiniert das Verfahren und kommuniziert mit den jeweiligen Beteiligten.
- Bekanntmachung der Insolvenz: Die Eröffnung des Verfahrens und die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens werden im Insolvenzregister veröffentlicht.
- Festlegung der Gläubigerversammlung: In der Gläubigerversammlung entscheiden die Gläubiger über den Fortgang des Verfahrens, also die Fortführung oder Liquidation des Unternehmens.
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nach der Verwertung der Vermögenswerte und der Verteilung der Erlöse an die Gläubiger in der Schlussverteilung kann eine Aufhebung des Verfahrens beim Erreichen des Verfahrensziels beantragt werden.