Die Regelungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft sind Vereinfachungsregeln. Sie gelten für innergemeinschaftliche Erwerbe mit einer Inlandslieferung innerhalb der Europäischen Union. Das Ziel: Die Regeln sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Das Ausgangsproblem: Bei dem Reihengeschäft mit drei Unternehmern müsste der Mittelmann in einem anderen Staat eine Umsatzsteuererklärung abgeben, da die Inlandslieferung im Zielstaat steuerpflichtig ist.
Die Lösung: Im Rahmen der Vereinfachung gilt der Erwerb im anderen EU-Mitgliedsstaat als besteuert, und die Steuerschuld für die Lieferung wird auf den Abnehmer übertragen.
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Wann liegt nach dem Umsatzsteuergesetz ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor?
Wenn drei Unternehmer in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich erfasst sind und die Unternehmer miteinander Umsatzgeschäfte abschließen, handelt es sich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Dabei kann es sich um einen Lieferanten in Land A, einen ersten Abnehmer in Land B und einen zweiten Abnehmer in Land C handeln. Nach § 25b UStG müssen folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sein:
- Drei Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab. Sind mehr als drei Unternehmern beteiligt, umfasst das Dreiecksgeschäft die drei liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette.
- Die drei Unternehmer müssen in jeweils unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich erfasst sein. Die umsatzsteuerliche Erfassung eines Unternehmens im jeweiligen Land reicht aus.
- Die Ware gelangt vom ersten Lieferanten unmittelbar zum letzten Abnehmer, und zwar von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat.
- Der Gegenstand der Lieferung wird durch den ersten Lieferanten oder durch den ersten Abnehmer (den Mittelmann) versendet oder befördert.
- Der Mittelmann darf nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sein, in dem die Lieferung endet. Der Mittelmann darf weder eine USt-IdNr. des Abgabe- noch des Ankunftslands verwenden.
- Der letzte Abnehmer in der Kette muss die USt-IdNr. des Landes verwenden, in dem die Versendung oder Beförderung endet.
Beispiel für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Ein mittelständischer Händler aus Deutschland bestellt in einer polnischen Möbelfabrik eine neue Kollektion und lässt diese zu einem Geschäftspartner in den Niederlanden liefern. Wenn das holländische Unternehmen die Ware selbst in Polen abholt, handelt es sich nicht um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, da in solch einem Fall die Grundsätze des Reihengeschäfts gelten. Wenn der Händler aus Deutschland die Bestellung selbst in Polen abholt und nach Holland liefert, sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt.
Vorschrift für die Rechnungsstellung
Unternehmer müssen bei der Rechnungsstellung darauf achten, dass die Rechnung die korrekten Hinweise enthält. Dazu gehören ein Vermerk zur Steuerbefreiung für den mittleren Unternehmer sowie ein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft. Zusätzlich ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des direkten Abnehmers notwendig. Die Rechnung sollte für den Abnehmer einen Hinweis enthalten, dass die anfallende Steuerschuld auf diesen übergeht.