Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten umsatzsteuerfrei. Wenn Unternehmer Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, ist zu prüfen, ob von der vorgesehenen Steuerbefreiung Gebrauch gemacht werden kann.
Gesetzliche Vorschriften
Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerbefreiung sind die §§ 4 Nr. 1b und 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) und die §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Ausführliche Informationen zu den Regelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinterlegt. Es werden die Voraussetzungen und die beleg- und buchmäßigen Pflichten zum Nachweis der Voraussetzungen erläutert. Diese sind zu beachten. Andernfalls sind Umsatzsteuernachzahlungen bei Fehlern auch noch Jahre später möglich.
Wann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen bei der Lieferung erfüllt sind:
- Der Unternehmer sendet die Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat.
- Der Empfänger oder Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen oder eine juristische Person kauft. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist auch jeder andere Erwerber möglich, zum Beispiel eine Privatperson.
- Der Gegenstand unterliegt beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedsstaat der Umsatzsteuer.
- Die Versendung der Ware wird nachgewiesen. Die innergemeinschaftliche Lieferung an andere Unternehmer ist steuerfrei.
- Handelt es sich um die Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung)? Innergemeinschaftliche Leistungen werden nach anderen Regelungen ausgeführt.
- Sind drei oder mehr Unternehmen am Geschäft beteiligt, kann es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handeln.
Hinweis: Der Lieferant sollte die USt-IdNr. anderer Mitgliedsstaaten prüfen, das Bestätigungsverfahren ist online beim Bundeszentralamt für Steuern möglich.
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Das Resultat
Das Land des Empfängers regelt die Besteuerung, weshalb gesonderte Meldungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich sind. Aus Sicht des Erwerbers führt die innergemeinschaftliche Lieferung zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb und der Erwerber hat die Erwerbsumsatzsteuer abzuführen. Diese kann er gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Im Fall der Lieferung an eine Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat kann die Besteuerung im Ursprungsland oder Bestimmungsland stattfinden.
Wie ist die Steuerfreiheit nachzuweisen?
Der Nachweis erfolgt auf zwei Wegen: Der Unternehmer muss den Belegnachweis und den Buchnachweis führen. Er muss auch seine Unternehmereigenschaft nachweisen, was in der Regel durch eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgt. Der Lieferant muss den Abnehmer der Lieferung nachweisen können, dafür ist keine bestimmte Form vorgesehen.
Beispiel einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Ein Kleinunternehmer aus Deutschland verkauft eine Maschine an einen dänischen Unternehmer. Der deutsche Kleinunternehmer befördert die Maschine mit seinem Pkw nach Dänemark. Den innergemeinschaftlichen Erwerb muss der dänische Empfänger erklären und eine Erwerbssteuer in Höhe von 20 Prozent entrichten. Für den deutschen Kleinunternehmer handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.