Der Hinzurechnungsbetrag wird bei der Lohnsteuerermittlung von Arbeitnehmern angewandt, die mehrere Beschäftigungen haben. Damit soll verhindert werden, dass bei geringem Einkommen ein zweites Beschäftigungsverhältnis mit hoher Lohnsteuer belastet wird, die am Ende des Jahres ohnehin durch die Einkommenssteuererklärung zurückzuerstatten wäre.
Hohe Besteuerung bei Lohnsteuerabzug verhindern
Geht ein Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nach, so unterliegen alle Arbeitsverhältnisse neben der Hauptbeschäftigung dem vollen Lohnsteuerabzug, da diese in Steuerklasse VI eingestuft werden. Ist das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers jedoch gering, so liegt der Jahresverdienst womöglich innerhalb des Grundfreibetrags, des steuerfreien Eingangsbetrags oder des Arbeitnehmerpauschbetrags. Einbehaltene Lohnsteuer muss dann im Falle einer Veranlagung zur Einkommenssteuererklärung zurückerstattet werden.
Der Hinzurechnungsbetrag soll dies verhindern. Ermittelt der Arbeitgeber nun die Höhe der Lohnsteuer eines Arbeitnehmers, muss er dem Arbeitslohn zuvor den Hinzurechnungsbetrag addieren. Der Hinzurechnungsbetrag entspricht dem Arbeitslohn des zweiten (und jedes weiteren) Beschäftigungsverhältnisses.
Auf diese Weise kann verhindert werden, dass beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wesentlich zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, die im Nachhinein wieder zurückerstattet werden müsste.
Hinzurechnungsbetrag muss beantragt werden
Die Nutzung des Hinzurechnungsbetrages erfolgt auf Antrag beim Finanzamt über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
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Beispiel
Helga ist Auszubildende in einem Versicherungsunternehmen. Ihr Ausbildungsentgelt liegt derzeit bei 500 Euro im Monat. Helga ist ledig und hat keine Kinder, sie ist in Steuerklasse I eingestuft. In dieser Steuerklasse muss Helga aber erst Lohnsteuer zahlen, wenn sie knapp 950 Euro verdient. Das heißt ihr Ausbildungsentgelt alleine bliebe lohnsteuerfrei (siehe auch Allgemeine Lohnsteuertabelle).
Daneben hat Helga eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen. Dort verdient sie 800 Euro im Monat. Unabhängig von ihren steuerrelevanten Merkmalen und dem Einkommen, ist dieses zweites Arbeitsverhältnis in Steuerklasse VI eingeordnet.
Helga hat einen Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gestellt. Wenn Helgas erster Arbeitgeber (der ausbildende Betrieb) nun den Lohnsteuerabzug durchführt, rechnet er ihrem Ausbildungsentgelt von 500 Euro noch weitere 800 Euro hinzu, den Hinzurechnungsbetrag. Anhand dessen wird die Lohnsteuer berechnet. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird jedoch nur das Ausbildungsentgelt von 500 Euro berücksichtigt.
Auf diese Weis kann Helga von dem nicht ausgeschöpften Freibetrag der Steuerklasse I auch mit ihrem zweiten Arbeitsverhältnis profitieren. Den Großteil der Lohnsteuer, der im Normalfall für ihr zweites Arbeitsverhältnis einbehalten würde, wäre am Ende des Jahres zurückzuerstatten, wenn Helga eine Einkommenssteuererklärung macht.