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Haftung

Beschreibung im Lexikon

Haftung

Unternehmer entscheiden sich bei der Gründung für eine Gesellschaftsform und müssen grundsätzlich zwischen einer Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft wählen. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Haftung der Unternehmer, die rechtlich bindend ist und die Leistungspflicht eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger beschreibt. Allerdings haften nicht alle Unternehmer und deren Unternehmen in gleichem Umfang bzw. auf gleiche Art und Weise. Personengesellschaften sind meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die wichtigsten Formen von Kapitalgesellschaften sind in Deutschland die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), alternativ die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Aktiengesellschaft (AG), die europäische Aktiengesellschaft SE und englische Private Company Limited by Shares (Ltd.).

Inhaltsverzeichnis

Verschiedene Formen der Haftung

Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Strafrecht findet die Haftung in Deutschland grundsätzlich

  • unbeschränkt,
  • unmittelbar oder
  • solidarisch

statt. Sie kann sich sowohl auf einen Schaden als auch auf eine Gefährdung beziehen. Ziel der Regelungen ist die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Folgende Haftungsgrundsätze sind dabei zu beachten:

Ist die Haftung unbeschränkt, haften Personen mit ihrem gesamten Vermögen inklusive des Privatvermögens.

Ist sie unmittelbar, können sich Gläubiger direkt an jeden Beteiligten wenden, unabhängig von deren Schuld für den Schaden.

Ist die Haftung solidarisch, bedeutet das, dass alle Beteiligten unabhängig von ihrer Schuld für die gesamten Schäden und Verbindlichkeiten einstehen müssen, nicht nur anteilsmäßig.

Eine Begrenzung (beschränkte Haftung) ist durch einen entsprechenden Vertrag, die Wahl der Rechtsform oder die Festlegung auf ein Haftungskapital möglich. Dass Gesellschafter beschränkt statt unbeschränkt handeln, ist meist bei Kapitalgesellschaften der Fall.

Im Steuerrecht bedeutet Haftung hingegen die Pflicht, für Schulden einstehen zu müssen. Schuldner unterliegen dem Zugriff der Vollstreckungsbehörde. Das Arbeitsrecht beschäftigt sich mit der Rolle des Arbeitgebers, beispielsweise mit der beschränkten Haftung für Personenschäden beim Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer und gegenüber Dritten.

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Haftung bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften, wie zum Beispiel der GbR, OHG, stillen Gesellschaft oder KG, haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und solidarisch untereinander. Die Haftung liegt dabei nicht auf der Gesellschaftsebene, sondern direkt bei den Gesellschaftern. Dadurch tragen sie wie Einzelunternehmer das volle Risiko und haften auch mit ihrem Privatvermögen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: die KG und die GbR. Während bei einer Kommanditgesellschaft bzw. GbR die Gesellschafter nur für ihre erbrachten Einlagen haften („Kommanditistenhaftung“), vertritt der „Komplementär“ als Geschäftsführer die Gesellschaft und haftet persönlich als auch unbeschränkt. Um das Haftungsrisiko des Komplementärs aufzufangen, kann eine Kapitalgesellschaft als Komplementär auftreten. Das wäre zum Beispiel bei einer GmbH & Co. KG der Fall, bei der die Gesellschafter die Kommanditisten sind und die GmbH der Komplementär.

RechtsformGesellschaftertypArt der Haftung
GbRKommanditistBeschränkt, mit eingebrachtem Vermögen
 KomplementärUnbeschränkt, auch mit Privatvermögen
OHGAlle GesellschafterUnbeschränkt und solidarisch
KGKommanditistBeschränkt
 KomplementärUnbeschränkt
PartGPartnerUnbeschränkt, jedoch nur für die eigenen Fehler

Haftung bei Kapitalgesellschaften

Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften so gut wie immer beschränkt, sodass hier meist nur das Gesellschaftsvermögen für die Haftung verwendet werden kann. Das ist unter anderem einer der Gründe, warum Kapitalgesellschaften so beliebt sind.Eine der häufigsten Gesellschaftsformen für Unternehmensgründer ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Darüber hinaus ist die Unternehmergesellschaft (UG) eine Sonderform der GmbH mit deutlich geringerem Stammkapital (1 bis 24.999 Euro), weshalb sie auch als Mini-GmbH bezeichnet wird. GmbH und UG sind eigenständige juristische Personen, die lediglich mit ihrem Grund- bzw. Stammkapital haften. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Auf die Gesellschafter selbst wird lediglich in Ausnahmefällen durchgegriffen, etwa bei vorsätzlichem Missbrauch.

Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Während die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist, kann der Geschäftsführer bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten für entstandene Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden. Nach §§ 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Pflichten „eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten, muss er gegenüber der Gesellschaft für den Schaden haften. Für wirtschaftlichen Misserfolg haftet der Geschäftsführer aber nicht.

RechtsformGesellschaftertypArt der Haftung
GmbH  Gesellschaft(er)Beschränkt auf Einlage (Stammkapital), Haftung mit Privatvermögen nur in Ausnahmefällen
 GeschäftsführerKeine Haftung für Misserfolg, lediglich bei Verletzung der Pflichten
UGGesellschaft(er)Gleiche Regeln wie bei GmbH
 GeschäftsführerGleiche Regeln wie bei GmbH
AGAktionäreKeine persönliche Haftung, nur mit Gesellschaftsvermögen
 VorstandKeine Haftung möglich, wenn Sorgfaltspflichten eingehalten wurden
KGaAKommanditistBeschränkt
 KomplementärUnbeschränkt

Tipps zur Haftung für Geschäftsführer einer GmbH

Bei Pflichtverletzungen haften Geschäftsführer. Diese Tipps helfen bei der Risiko-Verringerung:

  • Geschäftliche Risiken müssen erkannt, analysiert und dokumentiert werden.
  • Gibt es mehrere Geschäftsführer? Eine Geschäftsordnung hilft bei der Aufteilung der Ressorts.
  • Weisungen von Gesellschaftern sind sorgfältig zu dokumentieren.
  • Nach der Entlastung des Geschäftsführers beim Jahresabschluss können Gesellschafter für die Fälle keinen Schadenersatz mehr einfordern.
  • Im Dienstvertrag sollten Haftungshöchstsummen und -grenzen vereinbart werden.

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