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Gewinnermittlung

Beschreibung im Lexikon

Gewinnermittlung

Eine Gewinnermittlung dient zur Ermittlung des Ergebnisses für ein Geschäftsjahr. Einnahmen und Ausgaben werden einander gegenübergestellt, sodass die Berechnung häufig auch als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet wird. Während Freiberufler unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte ihren Gewinn auf diese Weise ermitteln, sind Gewerbetreibende dazu nur innerhalb bestimmter Grenzen berechtigt.

Rechtsgrundlagen der Gewinnermittlung

Die Erstellung der Gewinnermittlung regelt das Einkommensteuergesetz in § 4. Demnach darf jeder, der nicht zur Buchführung verpflichtet ist, eine Gewinnermittlung bzw. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen. Die Buchführungspflicht von Steuerpflichtigen bestimmt die Abgabenordnung in § 141.

Wer darf seine Einkünfte mittels Gewinnermittlung feststellen?

Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder auch Künstler dürfen ihre Einkünfte den gesetzlichen Vorgaben nach im Rahmen einer Gewinnermittlung feststellen. Unternehmen, die nicht der doppelten Buchführungspflicht unterliegen, dürfen ebenfalls eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Wer als Einzelkaufmann ins Handelsregister eingetragen ist, darf die Gewinnermittlung verwenden, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren höchstens 500.000 Euro und der Gewinn maximal 50.000 Euro beträgt. Nach dem Bürokratieentlastungsgesetz gelten für Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach dem 31.12.2015 Grenzen von 600.000 bzw. 60.000 Euro. Die Grenzen gelten auch für Unternehmen ohne einen Handelsregistereintrag. Wer die genannten Grenzen überschreitet, ist zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Diese Regelung gilt nur für Einzelunternehmen, andere Kapital- oder Personengesellschaften sind immer zur Bilanzerstellung verpflichtet.

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Die Erstellung der Gewinnermittlung

Bei der Gewinnermittlung werden Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen miteinander verrechnet. Hier gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, das heißt, es werden nur tatsächlich im Geschäftsjahr angefallene Positionen berücksichtigt. Als Geschäftsjahr gilt in diesen Fällen das Kalenderjahr. Eine Ausnahme stellen Abschreibungen dar, mit denen bestimmte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Die abnutzbaren Anlagegüter sind in einer Übersicht aufzulisten, die Anschaffungsdatum, Kaufpreis und Abschreibungsdauer enthalten muss. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen in ein separates Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Bis zu einer Grenze von 410 Euro werden geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben. Die einzelnen Positionen müssen in der Berechnung aufgegliedert werden. Steuerpflichtige, die eine Gewinnermittlung erstellen, müssen Ein- und Ausgaben auf Wunsch anhand von Belegen nachweisen können. Eine Software erleichtert die Erstellung der Gewinnermittlung erheblich.

Übermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an das Finanzamt

Die Programme unterstützen in der Regel auch die Übermittlung der Gewinnermittlung an die Steuerbehörden. Es ist ausreichend, die Gewinnermittlung formlos als Tabelle zu erstellen. Damit die Daten an die Steuerbehörde übermittelt werden können, sind sie in den amtlichen Datensatz zu übertragen. Bei Kleinunternehmern unter 17.500 Euro jährlich werden in der Regel auch formlose Gewinnermittlung akzeptiert, die elektronische Übermittlung nach den amtlichen Vorschriften ist nicht erforderlich.

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