Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gegenüber eine Fürsorgepflicht, er ist demnach verpflichtet, schutzwürdige Interessen des Mitarbeiters zu wahren. Es handelt sich um eine Nebenpflicht, die aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert, nicht um eine gesetzliche Verpflichtung. Als Basis dienen unter anderem öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes oder der Unfallverhütungsvorschriften sowie privatrechtliche Bestimmungen nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für den Arbeitnehmer besteht eine Treuepflicht, bei der es sich ebenfalls um eine Nebenpflicht handelt.
Definition: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Die Verpflichtung beginnt nicht erst mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern bereits bei den Gesprächen über den Arbeitsvertrag. Hier ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die zu erwartenden Verhältnisse im Betrieb aufzuklären. Aufgrund der Auskunftspflicht muss der Arbeitgeber unaufgefordert über alle Umstände informieren, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages wichtig sind. Zu den weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz zählen unter anderem auch die Freistellung, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz suchen muss, oder die Ausstellung eines Zeugnisses.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen, sodass die Belegschaft gegen Gefahren für Leben und Gesundheit abgesichert ist. Die Geschäftsräume sind so instand zu halten, dass der Geschäftsbetrieb keine Gefahren für die Mitarbeiter birgt. Unter Umständen ist Schutzkleidung bereitzustellen. Darüber hinaus sind die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu schützen, es bestehen eine Pflicht zur Gleichbehandlung und eine Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung. Zudem ist die Belegschaft vor Mobbing zu schützen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaubsgewährung. Eine angemessene Aufbewahrungsmöglichkeit für die persönlichen Sachen der Arbeitnehmer ist zu schaffen.
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Die Treuepflicht des Arbeitnehmers
Während dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht obliegt, hat der Arbeitnehmer auf der anderen Seite eine Treuepflicht. Die Treuepflicht resultiert ebenfalls aus dem Arbeitsverhältnis. Demnach hat der Mitarbeiter eine Verschwiegenheitspflicht, die ihm verbietet, den Ruf des Unternehmens zu schädigen. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer keine Kunden für sich selbst oder ein anderes Unternehmen abwerben. Zudem ist es einem Mitarbeiter untersagt, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Eine Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um eine konkurrierende Tätigkeit handelt, darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jedoch nicht untersagen. Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf die Genehmigung der Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen zu. Während einer Krankheit muss der Arbeitnehmer alles unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der Mitarbeiter eines Unternehmens muss seinem Arbeitgeber gegenüber loyal agieren und darf keine Zuwendungen oder Gelder Dritter annehmen. Über bestimmte Umstände, die für das Arbeitsverhältnis bedeutend sind, muss der Arbeitnehmer sein Unternehmen im Rahmen der Offenbarungspflicht informieren.