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Dauerfristverlängerung

Beschreibung im Lexikon

Dauerfristverlängerung

Unternehmer, die zu Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Durch die Bewilligung des Antrags verschiebt sich die Frist für die Abgabe der Voranmeldung um einen Monat. Das gilt bei monatlicher Abgabe ebenso wie bei vierteljährlicher. Unternehmen gewinnen durch eine Dauerfristverlängerung wertvolle Zeit, um Ihre Buchhaltung zu ordnen. Das macht sich vor allem in hektischen Zeiten bemerkbar. In den meisten Fällen steht der Bewilligung nichts im Weg. Allerdings gibt es bei der Beantragung wichtige Fristen zu beachten. Außerdem gilt die Verlängerung nur für Voranmeldungen und nicht für Umsatzsteuerjahreserklärungen.

Einen Monat mehr Zeit – Dauerfristverlängerung in der Praxis

Grundsätzlich sind Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils bis zum 10. des folgenden Monats abzugeben. Geben Unternehmen ihre Voranmeldung monatlich ab, reicht die Frist für die Voranmeldung für Januar bis zum 10. Februar. Bei vierteljährlicher Abgabe endet die Frist für das erste Quartal am 10. April. Durch eine bewilligte Dauerfristverlängerung steht für die Erstellung der Voranmeldung jeweils ein Monat mehr zur Verfügung. Das bedeutet:

  • Im ersten Fall haben Unternehmen bis zum 10. März Zeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar abzugeben.
  • Die Anmeldung für das erste Quartal kann bis zum 10. Mai eingereicht werden.

Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verschiebt er sich übrigens auf den nächsten Werktag.

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Wichtige Fakten zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung

Ob Monats- oder Quartalszahler, für einen Antrag auf eine Dauerfristverlängerung gelten in jedem Fall bestimmte Voraussetzungen und Regeln:

  • Adressat des Antrags ist das zuständige Finanzamt.
  • Der Antrag selbst erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg über den entsprechenden Vordruck. Eine postalische Beantragung akzeptiert das Finanzamt nur in Ausnahmefällen.
  • Eine Begründung ist nicht notwendig.
  • Ab wann die Dauerfristverlängerung gilt, hängt vom Zeitpunkt ihrer Beantragung ab. Erfolgt diese bis zum 10. eines Folgemonats, betrifft die Fristverlängerung bereits den vorangegangenen Monat beziehungsweise das vorangegangene Quartal.
  • Monatszahler sind verpflichtet, bei der Antragstellung eine Sondervorauszahlung zu leisten. Diese beträgt 1/11 der kompletten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres.
  • Eine Dauerfristverlängerung gilt zunächst unbefristet. Unternehmen und Finanzamt haben jedoch die Möglichkeit, sie zu widerrufen. Für das Finanzamt ist dabei die Nennung von Gründen notwendig.
  • Falls keine Ablehnung erfolgt, gilt der Antrag auf Dauerfristverlängerung als bewilligt.
  • Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Damit spielt auch die Dauerfristverlängerung für sie keine Rolle.

In den meisten Fällen erfolgt eine problemlose Bewilligung einer Dauerfristverlängerung. Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei der drohenden Gefahr einer Insolvenz oder laufenden sowie früheren Steuerstrafverfahren. Allerdings sind auch dann die geltenden Fristen zu beachten. Kommen Steuerzahler trotz der Verlängerung in Verzug, droht ein Säumniszuschlag.

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