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Betriebsausgaben

Beschreibung im Lexikon

Betriebsausgaben

Buchführungskosten, Repräsentationsaufwand, Büromiete und Gebäudereinigung – all diese Aufwandsposten lassen sich von der Steuer als Betriebsausgaben absetzen. Für Unternehmen ist es daher wichtig zu wissen, welche Kosten als betriebliche Marketingaktivität. Sponsert das Unternehmen den örtlichen Fußballclub, so zählt dies zu den Betriebsausgaben.

Häufig anfallende Betriebsausgaben in der Übersicht

  • Bewirtungskosten für die Bewirtung von Geschäftskunden sind bis zu einer Grenze von 70 % absetzbar – allerdings nur, wenn diese Aufwendungen angemessen sind. Kleinere Aufmerksamkeiten sind keine Betriebsausgaben, wie etwa eine Tasse Kaffee.
  • Büroausstattung lässt sich in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Dazu zählen Möbel, die Kaffeemaschine, Schreibunterlagen und dekorative Gegenstände. Alle Gegenstände bis zu einem Wert von 410 Euro lassen sich im Jahr der Anschaffung vollständig ansetzen, darüber hinaus sind die Abschreibungen für Abnutzung (AfA) anzuwenden.
  • Firmenwagen werden häufig auch privat genutzt. Dieser Privatanteil muss angesetzt werden, da ausschließlich die betriebliche Nutzung steuerlich in Abzug gebracht werden kann.
  • Beratungskosten für Rechtsanwälte und Steuerberater sind absetzbar, wenn sie aus betrieblichem Anlass entstanden sind. Praxisbeispiele sind die Erstellung von Kaufverträgen und die steuerliche Beratung zur Buchhaltung.

Einige der Betriebsausgaben können vorweggenommen sein – sie sind vor der Betriebseröffnung entstanden. Diese Kosten sind abzugsfähig, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und eine Gewinnabsicht besteht. Einen weiteren Sonderfall bilden nachträgliche Aufwendungen, die nach der Schließung des Unternehmens anfallen. Solche Ausgaben lassen sich in der Regel nicht von der Steuer abziehen, abweichende Regelungen gelten nur für bestimmte Aufwendungen wie nachträgliche Schuldzinsen.

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Wie lassen sich die Ausgaben von der Steuer absetzen?

Um bestimmte Betriebsausgaben von der Steuer absetzen zu können, müssen diese den Grundsatz der Angemessenheit erfüllen. Darunter fallen die beschränkt abziehbaren Aufwendungen. Ein Besuch im Sternerestaurant, bei dem ein Wein im Wert von 500 Euro pro Flasche bestellt wird, entspricht sicherlich nicht dieser Voraussetzung. Weiterhin ist es wichtig, dass Belege über alle Aufwendungen vorhanden sind. Verlangt das Finanzamt eine Prüfung bestimmter Kostenpositionen und kann kein Zahlungsnachweis vorgelegt werden, ist die Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Alle Ausgaben müssen außerdem in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Nicht abziehbar sind hingegen Geldbußen und Ordnungsgelder sowie Zinsen auf hinterzogene Steuern.

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