Als Arbeitsunfall bezeichnet man Unfälle und Verletzungen, die sich am Arbeitsplatz ereignen. Unter diese Definition fällt außerdem der Wegeunfall, also beispielsweise ein Autounfall auf dem Weg zur Tätigkeitsstätte. Entgegen der landläufigen Meinung zählen nicht nur schwerwiegende Verletzungen als Arbeitsunfall. Schon ein leichter Sturz oder eine vermeintlich kleine Verletzung an der Hand muss als Arbeitsunfall dokumentiert werden.
Um die Risiken abzusichern, zahlt jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle beeinflusst die Beitragshöhe für den Arbeitgeber. Dadurch soll die Arbeitssicherheit gefördert werden.
Richtiges Vorgehen nach einem Arbeitsunfall: Schritt für Schritt
Ist ein Arbeitsunfall entstanden, gilt es, schnell und besonnen zu handeln. In diesen Fällen sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Rettungskette: Mitarbeiter, im Idealfall ausgebildete Ersthelfer, leisten Erste Hilfe und alarmieren den Rettungsdienst, in schweren Fällen auch die Polizei.
- Verbandbuch: Unfälle und Verletzungen sollten immer im Verbandbuch dokumentiert werden, auch wenn sie noch so unwichtig erscheinen mögen. Häufig sind im ersten Moment Spätfolgen noch nicht erkennbar. Durch die Dokumentation können gegenüber der Unfallversicherung auch später noch Leistungen geltend gemacht werden.
- Durchgangsarzt: Besteht die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, ohne dass ein Krankenhausaufenthalt erforderlich wäre, ist der Durchgangsarzt die richtige Anlaufstelle. Hierbei handelt es sich Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie, die mit der Unfallmedizin vertraut sind. Für jeden Betrieb bestellt der Unfallversicherungsträger einen Durchgangsarzt, der den Verletzten untersucht und die Behandlung festlegt.
- Benachrichtigung: Liegt ein meldepflichtiger Arbeitsunfall vor, muss die Berufsgenossenschaft fristgerecht informiert werden. Bei schweren Vorkommnissen ist auch eine Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt bzw. eine andere zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.
Meldepflichtiger Arbeitsunfall: Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen
Für Unternehmer besonders wichtig ist die magische Grenze von drei Kalendertagen. Stellt der Durchgangsarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für mehr als drei Kalendertage aus, entsteht eine Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist binnen drei Tagen zu melden. Hierfür stellen die Versicherer das Formular „Unfallanzeige“ zur Verfügung, in dem Daten zur verletzten Person, zu Zeugen sowie zum Unfallhergang dokumentiert werden können.
Achtung: Wurden bei einem Unfall mindestens drei Personen verletzt oder ist eine Person zu Tode gekommen, ist unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit eine unverzügliche Meldung an die Berufsgenossenschaft zu erstatten.
Abgrenzungsprobleme beim Arbeitsunfall
In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, ob ein versicherter Umstand und somit ein Arbeitsunfall vorliegt. Dies kann beispielsweise bei diesen speziellen Situationen der Fall sein:
- Weg zur Toilette
- Unfall in der betriebseigenen Kantine in der Mittagspause
- Umweg vom direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Privates Telefonat während der Arbeitszeit
- Unfall auf dem Weg zu einer Raucherpause
Liegt ein solcher Fall vor, bei dem unklar ist, ob ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht oder ob es sich eher um eine persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtung handelt, entscheidet die Unfallversicherung. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, kann er die Sozialgerichte anrufen. Liegt keine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft vor, springt ein anderer Träger ein, zum Beispiel die gesetzliche Krankenversicherung.