Künstlersozialkasse – Ist mein Unternehmen abgabepflichtig?
Wenn es darum geht festzustellen, welche Beschäftigen als Publizisten oder Künstler gelten, herrscht oftmals Unklarheit in Unternehmen. In diesem Blogbeitrag finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist.
Von der Künstlersozialkasse dürften die meisten Unternehmen schon einmal gehört haben. Wenn es darum geht festzustellen wer wann abgabepflichtig wird, gibt es jedoch nicht selten große Verwirrung. So ist es oftmals alles andere als klar, welche Beschäftigen überhaupt als „Publizisten“ oder „Künstler“ gelten und damit Unternehmen abgabepflichtig werden lassen.
Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist einfach ausgedrückt ein Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems, das selbstständigen Künstlern helfen soll. Aufgabe der Künstlersozialkasse ist es, freischaffenden Künstlern und Publizisten bei der Zahlung ihrer Sozialversicherungsabgaben unter die Arme zu greifen. Wer als Künstler bzw. Publizist über die KSK bei einem beliebigen Versicherer in der Künstlersozialversicherung (KSV) versichert ist, erhält 50 Prozent der zu zahlenden Beiträge erstattet. Das hierzu erforderliche Geld erhält die Künstlersozialkasse zu 40 Prozent vom Staat und zu 60 Prozent von Unternehmen, die freiberufliche Künstler und/oder Publizisten beschäftigen.
Wer muss Abgaben an die KSK zahlen?
Prinzipiell ist jedes Unternehmen verpflichtet die Beschäftigung von freiberuflichen Künstlern bzw. Publizisten bei der KSK zu melden und entsprechende Abgaben zu zahlen. Jedes Unternehmen, das künstlerische und publizistische Leistungen fördert, in Anspruch nimmt und verwertet, wird abgabepflichtig. Typische Verwerter finden sich dabei etwa in den Branchen Theater, Fernsehen, Film, Verlagswesen, Herstellung und Vertreibung von Bild- und Tonträgern, Galerien, Kunsthändler, Zirkusunternehmen, Konzertveranstalter, Presseagenturen, PR-Agenturen und Werbeagenturen. Auch Webdesigner und Texter fallen strenggenommen unter die Rubrik Künstler bzw. Publizisten.
Unternehmen bzw. Agenturen, die entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen, müssen also die Künstlersozialabgabe zahlen. Auch die regelmäßige Nutzung von Bildern von freischaffenden Künstlern (etwa auf Webseiten) führt zu einer Abgabepflicht. Da die Begriffe „Künstler“ und „Publizist“ allerdings sehr weit ausgelegt werden, empfiehlt es sich bei Unklarheiten immer selbst bei der KSK nachzufragen.
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Übrigens: Selbst für freiberuflich Beschäftigte, die nicht in der KSV versicherungspflichtig sind, wird die Künstlersozialabgabe fällig. Das hängt damit zusammen, dass Wettbewerbsvorteile von Nichtversicherten gemäß des Gleichbehandlungsgrundsatzes verhindert werden müssen.
Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
Als Bemessungsgrundlage gelten sämtliche im Laufe des Kalenderjahrs an Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte. Das beinhaltet nicht nur Honorare, Tantieme und ähnliches, sondern auch sonstige Auslagen und Nebenkosten wie Material, Telefonkosten, Reisekosten etc., welche dem Künstler erstattet werden. Der konkrete Abgabesatz wird jährlich von der KSK neu bestimmt.
Für das Jahr 2022 wurde dieser auf 4,2 Prozent des an Künstler und Publizisten gezahlten Entgeltes festgelegt, und bleibt damit im Vergleich zu 2021 unverändert. Unternehmen, die aus Unwissenheit bislang keine Künstlersozialabgaben gezahlt haben, sollten dies dringend nachholen und entsprechende Leistungen bei der KSK anmelden. Die Künstlersozialabgaben müssen in diesem Fall rückwirkend für die letzten 5 Jahre entrichtet werden. Unternehmen, die ihrer Meldepflicht dagegen bewusst nicht nachkommen und von der Künstlersozialkasse erfasst werden, drohen weiter zurückreichende Rückzahlungen sowie die Entrichtung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro.
Die Vor- und Nachteile der Künstlersozialkasse haben wir für Sie im Blogbeitrag “Die Künstlersozialkasse – Vor- und Nachteile für Freiberufler” zusammengefasst.
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