Konsignationslagerregelung und umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen – das sollten Unternehmer jetzt wissen!
Steuerliche Maßnahmen ändern sich in Krisenzeiten rasch. Doch von der Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen und der Konsignationslagerregelung können Unternehmen profitieren.
Konsignationslagerregelung: ein schwieriges Wort. Und doch wichtig für Unternehmen, die Lieferungen in Warenlager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet, also der EU, tätigen. Geregelt in § 6b UStG. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingeführt. Am 10.12.2021 hat sie durch das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7146 / 20 / 10001 :005 dahingehend eine Veränderung erfahren, dass die Finanzverwaltung den UStAE entsprechend angepasst hat. Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise bestehenden umsatzsteuerlichen und ertragsteuerrechtlichen Billigkeitsregelungen sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden. (BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004 vom 14.12.2021)
Vereinfachungsregelung für Lieferungen in EU-Warenlager
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften brachte im Dezember 2019 mit dem § 6b UStG eine Vereinfachungsregelung für Lieferungen zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet. Diese Vereinfachungsregelung ist nicht anzuwenden für alle vor dem 01. Januar 2020 im Abgangsmitgliedstaat begonnenen, aber nach dem 31. Dezember 2019 im Bestimmungsland endenden Lieferungen. Folglich sind die Regelungen des Schreibens auf alle Umsätze anzuwenden, die aus Lieferungen von Waren in ein Lager im Sinne des § 6b UStG entstehen, deren Transport aufgrund von Versendung oder Beförderung genau am oder nach dem 01. Januar 2020 begonnen hat. In diesem Zusammenhang sei das Verfahren zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung für Lieferungen im Rahmen der Konsignationslagerregelung erwähnt, welches im BMF-Schreiben vom 28. Januar 2020, BStBl I S. 224 geregelt ist.
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Die Regelung für Konsignationslager im Einzelnen
Befindet sich ein Warenlager in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, so handelt es sich um ein Konsignationslager. Der § 6b UStG regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen in ein solches Konsignationslager. Die Lieferung der Waren wird beim Lieferanten einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG gleichgestellt. Demzufolge muss der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Das gilt allerdings nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Lieferant muss mit dem Beginn der Versendung oder Beförderung der Waren Kenntnis über den vollständigen Namen und Anschrift des Erwerbers haben.
Der Lieferant hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Unternehmenssitz noch seine Geschäftsleitung oder seinen Wohnsitz. Auch eine Betriebsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt darf sich nicht im Bestimmungsmitgliedstaat befinden.
Der Erwerber nutzt die ihm vom Bestimmungsstaat zugeteilte UID-Nummer in seiner Geschäftsbeziehung zum Lieferanten.
Den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4g und 4 f UStG müssen sowohl der Lieferant als auch der Erwerber nachkommen.
Generell muss die Warenlieferung an den Erwerber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschluss der Versendung oder Beförderung der Waren erfolgen. Geschieht das nicht, so ist die Versendung oder Beförderung der Waren ein Verbringen, welches einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist.
Umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen
Mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020 gewährte die Finanzverwaltung Billigkeitsregelungen umsatzsteuerlicher und ertragsteuerrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Das betraf insbesondere:
- die unentgeltlichen Wertabgaben bezogen auf das medizinische Personal und Material
- die Überlassung von Sachmitteln und Räumen, für die eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt wurde
- auch die Überlassung von Arbeitnehmern ist umsatzsteuerfrei gestellt
- bei einer Nutzungsänderung wird ein Vorsteuerabzug gewährt.
Diese gewährten Billigkeitsregelungen sind nun mit dem BMF-Schreiben III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004 vom 14.12.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Wichtig zu wissen ist, dass wenn sich ein Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Billigkeitsregelung beruft, ein Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Doch es gibt eine Ausnahme, die im BMF-Schreiben vom Dezember 2020 veröffentlicht wurde. Die Vorsteuer darf dann in Abzug gebracht werden für Eingangsleistungen, wenn der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug wusste, dass diese für eine unentgeltliche Leistungserbringung genutzt werden soll. Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes lassen das nicht zu. Aus Billigkeitsgründen entfällt die Besteuerung dieser unentgeltlichen Wertabgabe.
Unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Personal und Material
Stellt ein Unternehmen Personal und Material unentgeltlich zur Verfügung, so besteht die Möglichkeit, dass sie als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Wird jedoch medizinisches Personal und Material unentgeltlich für Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Arztpraxen zur Verfügung gestellt, so sieht der Gesetzgeber von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe befristet bis zum 31.12.2022 ab. Diese Billigkeitsregelung ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um eine Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Pandemie handelt, die unverzichtbar ist.
Überlassung von Räumen, Sachmitteln und Arbeitnehmern
Werden von einem gemeinnützigen Unternehmen Sachmittel, Räume und/oder Arbeitnehmer an andere gemeinnützige Einrichtungen überlassen, so ist die Billigkeitsregelung ebenfalls anzuwenden. In jedem Fall muss es sich bei der überlassenen Leistung um eine Leistung handeln, welche die Bereiche der Sozialfürsorge, der Versorgung und Betreuung Betroffener oder der sozialen Sicherheit in der Corona-Krise betreffen. Wichtig zu wissen ist, dass alle Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung immer erfüllt sein müssen.
Der Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen
Unternehmen der öffentlichen Hand, die eine Nutzungsänderung vornehmen, welche in Bezug zur Bewältigung der Corona-Krise steht, können auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe und die Vorsteuerkorrektur verzichten. Voraussetzung ist aber immer, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise zu sehen ist.
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