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Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel. Teil 3: Das ist für Arbeitgeber wichtig.

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Was bringt der Jahreswechsel in der Entgeltabrechnung für Arbeitgeber? In unserem 3. Teil geben wir weitere Hinweise, was sich für Sie als Arbeitgeber ändert:

Gesetzliche Änderungen

Neben Neuerungen im Jahressteuergesetz und in der SV gibt es 2017 weitere Änderungen für Arbeitgeber , die beachtet werden sollten. So ist der 31. Oktober 2017 einmalig bundesweit ein Feiertag. Regulär feiern den Reformationstag eigentlich nur die fünf östlichen Bundesländer. Weil sich das Jubiläum 2017 aber zum 500. Mal jährt, ist dieser Tag im kommenden Jahr ausnahmsweise für alle 16 Bundesländer arbeitsfrei. Weitere Regelungen, die es zu beachten gilt, betreffen die Lohnabrechnung.

40 Euro Schadenersatz für verspätete Lohnauszahlung
Am 1. Juli 2016 trat eine Reform des §288 Absatz 5 BGB in Kraft, die Arbeitgeber bei verspäteter Lohnauszahlung zum Schadenersatz verpflichtet. Bisher galt diese Regelung nur für Arbeitsverträge, die nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurden. Nun ist sie für alle Verträge, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gültig. Die Konsequenz für Sie als Arbeitgeber: Sie geraten ab dem ersten Tag in Zahlungsverzug! Ihr Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 40 Euro, jedoch nur, wenn der den Schadenersatz bei Ihnen anfordert. Tückisch an der neuen Regelung ist, dass Sie sich im Ernstfall nicht auf den Zahlungsverzug durch Ihre Bank oder auf allgemeine Zahlungsschwierigkeiten berufen können.

Lohnwegweiser 2017

Alle gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2017 auf einen Blick.

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Zwei Jahre Mindestlohn – Erhöhung 2017

Zum Jahreswechsel vor zwei Jahren trat das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Davon profitieren rund vier Millionen Arbeitnehmer. Für 2017 hat die Mindestlohnkommission nun eine Erhöhung des Mindestlohns von 8,50 Euro auf 8,84 Euro beschlossen. Auch für Branchen, in denen der Mindestlohn aufgrund tarifvertraglicher Abkommen noch unterschritten werden durfte, ändert sich die Höhe. Dazu gehören:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Zeitungsausträger

Ab 2017 muss in diesen Branchen nun ein Mindestlohn von 8,50 Euro gezahlt werden. Dieser wird am 1. Januar 2018 an den allgemein gültigen Mindestlohn angeglichen. Vom Mindestlohn ausgenommen bleiben Saisonarbeiter, die nur maximal 70 Tage beschäftigt werden, sowie alle Branchen, die heute schon aufgrund eines Tarifvertrags mehr als den Mindestlohn zahlen (Baugewerbe, Chemie, Metall).

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Die beim Zoll angesiedelte Gruppe „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) erhält ab 2017 schärfere Instrumente zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung. Ein modernisiertes IT-System ermöglicht nun eine verfahrensübergreifende Bearbeitung und einen standortunabhängigen Zugriff auf Vorgänge der FKS. Zudem erhalten die Zöllner Zugriff auf das Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamts. Auch den Landesbehörden werden erweiterte Prüfungsbefugnisse zugebilligt. Auf Seite der Betroffenen werden die Duldungs- und Mitwirkungspflichten ausgedehnt. Zudem werden die Bußgeld-Paragraphen gestrichen. Ab sofort handelt es sich bei Schwarzarbeit um eine Straftat , die nach dem Strafgesetzbuch – bzw. bei minder schweren Vergehen als Ordnungswidrigkeit – geahndet wird.

Urteile zur Pfändung von Sonderzahlungen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bei einer wirksamen Pfändungsverfügung die Pfändungshöhe exakt zu berechnen. Dabei müssen Sie sich an die geltenden Gesetze halten und sollten idealerweise auch die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Mai 2016 ein einschlägiges Urteil gefällt, das die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld einschränkt. Demnach bleiben Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro unpfändbar. Mit „Weihnachtsvergütung“ ist dabei nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“ gemeint, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern auch alle Sondervergütungen für erbrachte Arbeit, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt werden. Davon ausgenommen bleiben Jahressonderzahlungen wie Urlaubsgeld, die weiterhin voll pfändbar bleiben. Ebenfalls unpfändbar sind Zeit-, Schicht- und Erschwerniszuschläge.

Die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel auf einen Blick

Damit Sie gut vorbereitet in den Jahreswechsel gehen, haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in der Entgeltabrechnung zusammengestellt. Zusätzlich sehen Sie auf einen Blick, welche Jahreswechselarbeiten Sie wann zu erledigen haben. Hier geht´s zum Lohnwegweiser 2017

Unsere Serie zum Jahreswechsel:

Wir wünschen Ihnen einen so entspannten Jahreswechsel wie möglich! Welche sind Ihre aktuellen Herausforderungen im Lohn? Wir sind gespannt auf Ihre Kommentare!