Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer – ist Rechnungsberichtigung notwendig?
Umsatzsteuer, die in einer Rechnung falsch ausgewiesen ist, wird dem Finanzamt geschuldet. Abhilfe durch Rechnungsberichtigung ist notwendig.
Fehlerhafte Angaben auf Rechnungen führen immer zu der Frage, was nun zu tun sei. Ärgerlich sind sie in jedem Fall, verzögern Fehler doch häufig die Zahlung der Rechnung. Sind auf der Rechnung fehlerhafte Umsatzsteuerangaben zu finden, so führt das zu steuerrechtlichen Konsequenzen. Die Berichtigung der falschen Umsatzsteuer muss den formalen Vorgaben genügen. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf die Rückwirkung von Rechnungsberichtigung ebenfalls Vorgaben auferlegt, die es zu berücksichtigen gilt.
Möglichkeiten falsch ausgewiesener Umsatzsteuer
Im Wesentlichen gibt es 5 Fälle, in denen die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wird:
- Wurde etwa bei einer Rechnung über Lebensmittel die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ausgewiesen, tatsächlich beträgt sie aber 7 Prozent, so ist sie zu hoch ausgewiesen.
- Wird auf einer Restaurantrechnung der Umsatzsteuerbetrag für Getränke mit 7 Prozent ausgewiesen, statt mit 19 Prozent, so ist der Umsatzsteuerbetrag zu niedrig angegeben.
- Handelt es sich auf der Rechnung um eine steuerfreie Leistung, wie etwa bei ärztlichen Leistungen und wird Umsatzsteuer ausgewiesen, ist das falsch.
- Handelt es sich beim Ersteller der Rechnung um einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder eine Privatperson, so darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, da diese von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
- Wird der richtige Steuersatz auf der Rechnung angegeben, der Steuerbetrag aber falsch berechnet und auf der Rechnung ausgewiesen, so muss auch das korrigiert werden.
Auswirkung auf die Steuerpflicht
Alle diese Möglichkeiten haben ganz unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht des Ausstellers und des Empfängers der Rechnung, wenn dieser Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:
Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen, so ist der Aussteller der Rechnung verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen (§ 14 c Abs. 1 Satz 1 UStG). Der Empfänger der Rechnung darf allerdings nur den Vorsteuerbetrag geltend machen, der sich aus dem korrekten Steuersatz ergeben würde.
Ist die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen worden, so schuldet der Aussteller der Rechnung die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer und nicht den auf der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesenen Betrag (Abschnitt 14c.1 Abs. 9 UStAE). Der Empfänger der Rechnung darf jedoch nur den Betrag als Vorsteuer geltend machen, der auf der Rechnung angegeben ist, also den geringeren Betrag (Abschnitt 14c.1. Ab. 10 Satz 1 UStAE). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.03.2009, Aktenzeichen V R 48/07 ist die nicht entrichtete Steuerschuld nach § 233a AO zu verzinsen.
Wurde fälschlicherweise für steuerfreie Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen, so gilt das Gleiche wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer. Der Aussteller der Rechnung schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Empfänger der Rechnung darf den Vorsteuerbetrag nicht in Abzug bringen.
Auch ein Kleinunternehmer oder eine Privatperson schulden den Umsatzsteuerbetrag, wenn dieser unrichtig auf der Rechnung ausgewiesen wurde.
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Berichtigung der Rechnung
Gemäß § 14 c UStG wird zwischen einem unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis unterschieden. Wurde die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen, also zu hoch, zu niedrig oder bei steuerfreien Umsätzen, so kann der Aussteller der Rechnung die Rechnung korrigieren. Das gilt auch für andere falsche oder fehlerhafte Angaben auf der Rechnung (§ 14 Abs. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 5 UStDV). Der Rechnungsempfänger darf keine Korrektur vornehmen. Wurde die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, muss der Aussteller der Rechnung mit der Rechnungsberichtigung den Differenzbetrag nachzahlen. Für den Empfänger der Rechnung gilt, dass er den Vorsteuerabzug in gesetzlicher Höhe vornehmen kann. Auch für den Kleinunternehmer und die Privatperson gilt, dass nach der Rechnungskorrektur, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden kann.
Erfolgte der Steuerausweis unberechtigt und hat der Ersteller der Rechnung die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt, so gibt § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass vor der Rechnungsberichtigung die ‘Gefährdung des Steueraufkommens’ beseitigt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger der Rechnung den Vorsteuerabzug nicht vorgenommen hat oder im Falle, dass er das doch getan hat, die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.
Rückwirkung der Berichtigung
Der Europäische Gerichtshof (C-518/14; BFH Az. V R 26/15) hat mit Urteil vom 15.09.2016 entschieden, dass einer Rechnungsberichtigung in Bezug auf eine notwendige Angabe eine Rückwirkung zukommen kann. Der BFH hat dieses Urteil in die deutsche Rechtsprechung übernommen. Damit wirkt der Storno einer fehlerhaften Rechnung und die Korrektur derselben auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zurück.
Mindestangaben wie der Name und die Adresse des Leistungsempfängers und -erbringers, die Beschreibung der Leistung, der Betrag und die Umsatzsteuer müssen aber auf der Rechnung vorhanden sein. Ob sich die Rechnungsberichtigung vorteilhaft oder nachteilig auswirkt, ist dabei unerheblich.
Abrechnung über Gutschriften
Erfolgt die Abrechnung vonseiten des Auftraggebers über eine Gutschrift, so gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist diese Gutschrift einer Rechnung gleichgestellt. Auch in Gutschriften kann die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen sein.
Wer eine Gutschrift von seinem Auftraggeber erhält, sollte zwingend darauf achten, dass die Umsatzsteuer nicht unberechtigt ausgewiesen wurde. Das gilt insbesondere für Kleinunternehmer, denn dieser würde den Umsatzsteuerbetrag sonst schulden, wenn er der Gutschrift nicht widerspricht.
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