HR-Management und Lohnbuchhaltung

Sozialver­sicherungs-Rechen­größen­verordnung 2025

Die wichtigsten Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 2025 stehen faktisch fest. Hier alle Zahlen und Fakten im Überblick.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, so auch 2025. Damit will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 enthält die Kennzahlen für das Versicherungs- und Leistungsrecht sowie für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung.

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Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze für 2025

Für Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, steigt die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze im neuen Jahr auf 73.800 Euro im Jahr und 6.150 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2025 im Jahr 66.150 Euro und im Monat 5.512,50 Euro betragen. Diese Werte gelten auch für die Pflegeversicherung.

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt seit Anfang 2003 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese besondere Grenze wurde eingeführt, da Anfang 2003 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze entkoppelt wurde. Die besondere Versicherungspflichtgrenze sollte als Bestandsschutz dienen, sie liegt mittlerweile bei 66.150 Euro.

Arbeitnehmer sind immer dann in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn das Gehalt die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Liegt das Gehalt darüber, können Arbeitnehmer wählen, ob sie freiwillig versicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben wollen oder sich privat versichern. Für Selbstständige und Beamte gilt, dass sich diese immer privat versichern können.

Die Höhe des Gehalts, bis zu dem die Beiträge berechnet werden, legt die Beitragsbemessungsgrenze fest. Wer mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, zahlt deshalb keine höheren Beiträge.

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Beitragssätze für die Sozialversicherung

Den Anteil ihres Einkommens, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen, bestimmt der Beitragssatz. Wie bereits erwähnt, erhöhen sich die Beiträge nach dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr. Für die Krankenversicherung beläuft sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte. Außerdem werden von den Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge erhoben, deren Höhe sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls teilen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und liegt zwischen 3,6 Prozent für Eltern mit einem Kind und 2,6 Prozent für Eltern mit fünf Kindern. Kinderlose über 23 Jahren müssen einen Zuschlag und damit insgesamt 4,2 % für die Pflegeversicherung zahlen.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beläuft sich nach wie vor auf 18,6 %. Für die Arbeitslosenversicherung steigt der Satz im Jahr 2025 auf 2,6 %.

Zu beachten ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung das Mindesteinkommen. Das darf bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte und Selbstständige nie unterschritten werden. Das fiktive Drittel wurde mit einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße festgelegt. Im Jahr 2025 beträgt es 1.248 Euro.

Grund- und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt 2025 auf 11.748 Euro und der Kinderfreibetrag auf 6.672 Euro.

Verdienstgrenzen bei Mini- und Midi-Jobs

Seit einiger Zeit ist der Verdienst bei geringfügigen Beschäftigungen an den jeweils geltenden Mindestlohn gekoppelt. Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben wird, steigt auch die Verdienstgrenze bei Minijobs. Dann können Minijobber bis zu einer Summe von monatlich 556 Euro verdienen, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Außerdem wird mit der jeweiligen Koppelung an den Mindestlohn die Zahl der Stunden, die Minijobber monatlich arbeiten dürfen, neu festgelegt.

Midi-Jobs im so genannten Übergangsbereich beginnen 2025 bei einer Summe von 556,01 Euro und gehen bis 2.000 Euro. In diesem Übergangsbereich müssen Arbeitgeber den vollen Sozialversicherungsbeitrag zahlen, während der Arbeitnehmer nur einen verminderten Prozentsatz zahlt.

Bezugsgröße für die Sozialversicherung

Für das Jahr 2025 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung bei 50.493 Euro. Da die Rechtskreistrennung ab dem Jahr 2025 entfällt, gibt es dann nur noch eine einheitliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese beträgt 3.745 Euro im Monat.

Krankengeldhöchstbetrag

Im Jahr 2025 wird das Höchstregelentgelt pro Kalendertag 183,75 Euro betragen. Das Krankengeld darf höchstens 70 Prozent des Regelentgelts und damit 128,63 Euro betragen.

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