Der One-Stop-Shop (OSS) – Umsatzsteuer im EU-weiten Onlinehandel
Welche Online-Händler sollten den One-Stop-Shop nutzen und für wen bleibt alles beim Alten? Eine Frage, die sich Online-Händler heute stellen müssen. Hier finden Sie Antworten!
Bereits mit dem 01.07.2021 hat sich für mittelgroße deutsche Online-Händler in Bezug auf Verkäufe an Privatpersonen in anderen Staaten der EU so einiges geändert: Die Lieferschwelle sank auf 10.000€. Für die Online-Händler bedeutet das, dass die Umsatzsteuer bei Überschreiten dieser Lieferschwelle in den Ländern der Kunden entrichtet werden muss. Das ist aufwendig. Zur Entlastung hat die Bundeszentrale für Steuern einen ‘One-Stop-Shop’ eingerichtet, für den man sich als Online-Händler registrieren kann.
Das Prinzip des One-Stop-Shops
Jeder Online-Händler, der steuerpflichtig ist, gibt beim One-Stop-Shop seine elektronische Steuererklärung ab. Darin enthalten sind die Umsätze, die er mit den Verkäufen an private Kunden in anderen Ländern erzielt hat. Die so selbst berechnete Steuer zahlt der Online-Händler an die Bundeszentrale für Steuern. Abgerechnet wird nach den Umsatzsteuersätzen der jeweiligen Länder der Kunden. Die Bundeszentrale für Steuern übernimmt nun die Verrechnung mit den Finanzbehörden in den anderen EU-Staaten und nimmt auch die Überweisung der fälligen Steuerbeträge dorthin vor. Es handelt sich also um das gleiche Verfahren wie beim Mini-One-Stop-Shop. (§ 18h Abs. 1 Satz 2 UStG)
Für die Registrierung benötigt der Online-Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer). Sollte keine vorliegen, so kann sie der Händler bei der Bundeszentrale für Steuern beantragen. Es dauert allerdings ein paar Tage, bis diese zur Verfügung steht. Mit der UID-Nummer kann man sich im Online-Portal der Bundeszentrale für Steuern einloggen. Dazu wird eine Zertifizierungsdatei mit dem dazugehörigen Passwort des Portals der Bundeszentrale für Steuern benötigt. Wer keine Zertifizierung besitzt, kann sich alternativ über das ElsterOnline-Portal registrieren. Das ist der einfachere Weg.
Diese Regelung hat sich geändert
Vor dem 01.07.2021 war es so, dass sich Online-Händler, aber auch andere Unternehmen, die ihre Dienstleistungen in anderen EU-Ländern erbringen oder eben Produkte dorthin verkaufen, sich beim Überschreiten der Lieferschwelle bei den Finanzämtern in dem Land registrieren lassen mussten, in dem sich ihre Kunden befanden. Jeder Unternehmer unterlag den Regelungen des jeweiligen Landes und musste dort in der Landessprache seine Steuererklärung für die Umsatzsteuer machen, um anschließend die Umsatzsteuer dort abführen zu können. Es galt jedoch die Lieferschwelle des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat (Art. 34 MwStSystRL). Allerdings lag diese in den meisten EU-Ländern bei 35.000 € netto. Mit dem 01.07.2021 fielen diese nationalen Lieferschwellen und damit der höhere Wert weg. Stattdessen gilt nun einheitlich EU-weit die Lieferschwelle von 10.000 € (Art. 59c Abs. 1c MwStSystRL).
Für den One-Stop-Shop müssen sich daher nur Online-Händler anmelden, die bei Verkäufen in andere EU-Staaten diese Lieferschwelle überschreiten. Bleibt der Händler in allen EU-Staaten unter der Lieferschwelle, so kann er im eigenen Land die Umsatzsteuer erklären und zahlen.
Umsetzung von EU-Recht
Nachdem die Regelungen im B2C-Handel mit dem 01.07.2021 umgesetzt wurden, schaffte Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Mehrwertsteuerreform im Online- und Versandhandel. (VAT E-Commerce Package) Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden einzelne Paragrafen im Umsatzsteuergesetz geändert. Der § 3c UStG (Art. 14 Nr. 4 JStG) legt den Ort der Lieferung bei einem Fernverkauf auf den Ort fest, an dem sich das Produkt am Ende der Versendung befindet. Dieser Ort liegt im Online- und Versandhandel beim Kunden.
Im § 18j UStG (Art. 13 Nr. 2 JStG) wird geregelt, wie das Verfahren über den One-Stop-Shop abgewickelt wird. So wird das Besteuerungsverfahren für elektronische Dienstleistungen beschrieben. Dafür wurde der Mini-One-Stop-Shop eingerichtet. Die Rechtsgrundlage für den One-Stop-Shop ist also die gleiche wie für den Mini-One-Stop-Shop (Art. 369a ff. MwStSystRL).
Nutzung des besonderen Besteuerungsverfahrens
Um das besondere Besteuerungsverfahren nutzen zu können, muss sich der Unternehmer wie oben beschrieben registrieren. Diese Registrierung muss vor dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem die Besteuerung erstmals gelten soll (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG iVm Art. 13 Nr. 2 JStG).
Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuer muss fristgemäß erklärt und entrichtet werden. Der Aufzeichnungspflicht ist nachzukommen.
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.
Zur Erinnerung: beim Mini-One-Stop-Shop spätestens am 20. Tag nach dem Ende des Besteuerungszeitraumes. Eine Korrektur von Fehlern kann mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.
Wichtig zu wissen ist, dass jeder Online-Händler gehalten ist, sich an die Regeln zu halten. Bei mehrmaligen Verstößen können die Finanzbehörden Unternehmen von diesem besonderen Besteuerungsverfahren ausschließen.
Nicht alle Online-Händler werden den One-Stop-Shop nutzen können. Händler, die ihre Produkte über den Amazon Marketplace anbieten und bei denen Amazon den Versand der Produkte übernimmt, werden ausgeschlossen sein, wenn die Produkte über Fulfillment-Center (FBA) in andere EU-Staaten versendet werden. Dieser Ablauf ist mit dem besonderen Besteuerungsverfahren bislang nicht abgedeckt. Das Gleiche gilt auch für das ‘Dropshipping’, wenn der Händler seine Waren zwar über einen eigenen Shop anbietet, diese aber selbst nicht auf Lager hat und sie vom Hersteller oder einem Großhändler an den Kunden versenden lässt.