Recht, Steuern und Finanzen

Umsatzsteuer Freiberufler: Bin ich von der Umsatzsteuer befreit?

Eine freiberufliche Tätigkeit ist umsatzsteuerlich genauso zu behandeln wie eine gewerbliche, weshalb Umsatzsteuer erhoben werden muss.

Gegebenenfalls ist auch diese Dame des Verkaufsmobils von der Umsatzsteuer befreit

Die Frage nach der Umsatzsteuer ist für Freiberufler und selbstständige Unternehmer von zentraler Bedeutung. Bei der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten müssen Sie sich nämlich nicht nur mit Ihren Dienstleistungen, sondern auch mit den steuerlichen Aspekten ihrer Arbeit auseinandersetzen. Die Umsatzsteuer stellt für Freiberufler daher einen wichtigen Punkt dar, der sowohl Ihre Rechnungsstellung als auch die finanzielle Planung betrifft.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die Freiberufler und andere Selbständige beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen in Deutschland erheben. Sie schlagen sie auf ihre Preise auf und führen sie anschließend an ihr Finanzamt ab. Getragen wird die Umsatzsteuer somit vom Endkunden, der Unternehmer ist lediglich der „Eintreiber“. Daher stellt die Umsatzsteuer auch keine wirkliche Belastung für Unternehmer dar.

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich oft auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, da sie auf den Mehrwert in den einzelnen Produktionsstufen erhoben wird. Da es jedoch kein Mehrwertsteuergesetz mehr gibt, sondern nur noch ein Umsatzsteuergesetz, ist dieser Begriff eigentlich längst überholt, auch wenn er in der Praxis nach wie vor gängig ist. Wichtig ist jedoch, dass sich die beiden synonym verwendeten Begriffe „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ auf dieselbe Steuerart beziehen.

Umsatzsteuersatz

In Deutschland gelten für die Umsatzsteuer zwei Steuersätze: der reguläre und der ermäßigte. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt grundsätzlich 19 % und gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen. Bestimmte Umsätze des täglichen Bedarfs oder für kulturelle Angebote unterliegen jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, z. B. Lebensmittel, Fahrscheine, medizinische Produkte oder Bücher. Die genauen Regelungen, wann welcher Steuersatz anzuwenden ist, finden sich im Umsatzsteuergesetz (UStG).

Sind Freiberufler umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich unterliegen alle entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass diese Umsätze grundsätzlich umsatzsteuerbar sind, jedoch unter gewissen Umständen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt. Dies gilt auch für Freiberufler.

Für eine Umsatzsteuerpflicht muss jedoch die sogenannte Unternehmereigenschaft erfüllt sein. Diese liegt vor, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll. Eine freiberufliche Tätigkeit ist somit umsatzsteuerlich genauso zu behandeln wie eine gewerbliche Tätigkeit.

Im Umsatzsteuerrecht zählen Freiberufler und Gewerbetreibende gleichermaßen als „Unternehmer“. Im Einkommensteuerrecht wird hingegen zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten unterschieden.

Als umsatzsteuerpflichtiger Freiberufler und Unternehmer sind Sie daher dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer auf allen Rechnungen auszuweisen, sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Exkurs: Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden

Freiberufler und Gewerbetreibende unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Stellung und steuerlichen Behandlung.

Freiberufler üben sogenannte Katalog-Berufe aus, etwa als Ärzte, Rechtsanwälte oder Künstler, und sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit. Gewerbetreibende führen hingegen ein Handels-, Handwerks- oder Industriegewerbe und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht (bspw. als Handwerker oder Ladenbesitzer).

Für Freiberufler ist zudem eine akademische Ausbildung oder spezielle Qualifikation Voraussetzung, während Gewerbetreibende keine solche Pflicht haben.

Auch bei der Anmeldung gibt es Unterschiede: Freiberufler melden sich beim Finanzamt an, Gewerbetreibende beim Gewerbeamt. Zudem können der administrative Aufwand und die Buchhaltung variieren, da Freiberufler oft weniger aufwändige Anforderungen zu erfüllen haben.

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Manche Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit

Einige Umsätze sind nach § 4 UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Dazu zählen bestimmte Lieferungen oder sonstigen Leistungen, insbesondere aus der Humanmedizin. So sind die Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankengymnasten und Heilpraktikern grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wohingegen andere freiberufliche Tätigkeiten wie die von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Architekten umsatzsteuerpflichtig sind.

Daneben sind nach § 4 UStG auch weitere Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen, Postleistungen oder auch bestimmte Vermietungen. Wird ein Teil des Umsatzes ohne Umsatzsteuer und ein anderer Teil mit Umsatzsteuer generiert, kann die Vorsteuer somit auch nur anteilig und im entsprechenden Verhältnis zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerbefreiung für Freiberufler

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer und Freiberufler von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Sie gerade mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit begonnen haben und voraussichtlich noch keine hohen Umsätze erzielen.

Denn unter bestimmten Umsatzgrenzen können Sie sich nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen und die „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn

  • der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 100.000 Euro (bis 2024: 50.000 Euro) nicht überschreitet und
  • der Umsatz im vergangenen Jahr nicht mehr als 25.000 Euro (bis 2024: 22.000 Euro) betrug.

In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug entfällt allerdings auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Die Umsatzgrenze ist allerdings ein Bruttobetrag. Das bedeutet, dass die tatsächliche Grenze für einen Kleinunternehmer, dessen Leistungen theoretisch mit einem Steuersatz von 19 % besteuert werden würden,  deutlich darunter liegt.

Da Freiberufler im ersten Jahr ihre voraussichtlichen Umsätze oft nur schätzen können, ist bei Überschreitung der Umsatzgrenze die nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer erforderlich.

Selbst wenn Sie als Freiberufler unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen würden, können Sie sich gegen diese entscheiden. Der Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung ist dann allerdings für fünf Jahre bindend. In diesem Fall werden Sie vom Finanzamt wie jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer behandelt. Bringt der Vorsteuerabzug jedoch einen finanziellen Vorteil, kann das unter gewissen Umständen sinnvoll sein.

Ab wann Freiberufler Umsatzsteuer bezahlen liegt somit an der Einhaltung gewisser Umsatzgrenzen und ihrer eigenen Entscheidung.

Wichtig: Verwechseln Sie nicht die Begrifflichkeit „Kleinunternehmer“ und „Kleingewerbe“ – letzterer taucht im Umsatzsteuerrecht nämlich nicht auf. Kleinunternehmer können auch Kleingewerbetreibende sein, und umgekehrt können Sie weiterhin Kleingewerbetreibender sein, selbst wenn Sie die Umsatzgrenze der „Kleinunternehmerregelung“ überschreiten und zum Regelunternehmer werden.

Umsatzsteuersatz

Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %. Bestimmte Umsätze unterliegen jedoch einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

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Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Unternehmer

Als Freiberufler oder auch als jeder andere Unternehmer, gibt es eine bürokratische Erleichterung. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie gerade mit Ihrer Tätigkeit begonnen haben und voraussichtlich noch keine hohen Umsätze erzielen. Denn unter bestimmten Umsatzgrenzen sind Sie nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies ist der Fall, wenn Sie unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen, so dass

  • der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet und
  • im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug.

In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Damit entfällt im Gegenzug allerdings auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Die Umsatzgrenze ist allerdings ein Bruttobetrag. Die Umsatzsteuer wird berücksichtigt, obwohl sie gar nicht angefallen ist. Für einen Kleinunternehmer, dessen Leistungen theoretisch mit einem Steuersatz von 19 % berechnet würden, bedeutet das, dass bei zirka 18.480 Euro Schluss ist.

Gerade im ersten Jahr der freiberuflichen Tätigkeit kann der Freiberufler nicht wissen, wie hoch der Umsatz ausfallen wird. Hier muss die voraussichtliche Höhe geschätzt werden.

Wird der Umsatz jedoch überschritten, ist die Umsatzsteuer nachzuzahlen.

Selbst wenn Sie unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen, können Sie sich gegen diese entscheiden. Unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs, kann das unter gewissen Umständen Sinn ergeben. Die Entscheidung gegen eine Umsatzsteuerbefreiung bindet den Unternehmer fünf Jahre. In diesem Fall werden Sie vom Finanzamt wie jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer behandelt.

Wichtig: Verwechseln Sie nicht die Begrifflichkeit „Kleinunternehmer“ und „Kleingewerbe“. Der Begriff Kleingewerbe taucht im Umsatzsteuerrecht nicht auf. Kleinunternehmer können auch Kleingewerbetreibende sein. Überschreiten Sie die Umsatzgrenze der „Kleinunternehmerregelung“, sind Sie zwar kein Kleinunternehmer mehr, können aber weiterhin Kleingewerbetreibender sein.

Grundsätzlich sind einzelne Leistungen von der Umsatzsteuer befreit

Nach § 4 UStG entfällt grundsätzlich für bestimmte Leistungen die Umsatzsteuer. Hierzu gehören beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze aus Postleistungen, Humanmedizin oder auch Vermietung.

Wird ein Teil des Umsatzes ohne Umsatzsteuer und ein anderer Teil mit Umsatzsteuer generiert, können Vorsteuern somit auch nur im entsprechenden Verhältnis geltend gemacht werden.

Für wen lohnt sich die Umsatzsteuerbefreiung?

Die Umsatzsteuerbefreiung kann sich insbesondere für Existenzgründer lohnen.

Kleinunternehmer haben den Vorteil, dass sie weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen. Dadurch wird auch die Buchhaltung vereinfacht. Auf Ihre einkommensteuerlichen To-dos hat diese Entscheidung keine Auswirkung, für die Gewinnermittlung genügt weiterhin eine einfache Einnahmenüberschussrechnung.

Rechnungsstellung bei „Kleinunternehmerregelung“

Nehmen Sie als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sind die Kunden bei Rechnungsstellung mit einem Zusatz ausdrücklich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hinzuweisen.

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