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Beitrag zur Pflegeversicherung berechnen seit Juli 2023 und neue Beitragssätze ab 2025

Im Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege wurde u.a. auch geregelt, wie der Beitrag zur Pflegeversicherung zu berechnen ist.

Seit 1995 werden vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung abgeführt. Der anfängliche Gesamtbeitragssatz von 1,00 % stieg in den vergangenen Jahren schrittweise an und beträgt 3,6 % ab 2025. Wie in anderen Versicherungszweigen auch, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung je zur Hälfte. Eine Ausnahme besteht in Sachsen, wo ein Feiertag (Buß- und Bettag) über eine Verschiebung des Beitrags vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer finanziert wird. Hierdurch ist der Arbeitnehmeranteil um 0,5 % höher als in allen anderen Bundesländern, während der Arbeitgeber 0,5 % weniger zahlt.

Zudem wird seit dem Jahr 2005 ein Beitragszuschlag von Arbeitnehmern erhoben, die keine Kinder haben. Dieser Zuschlag wurde am 01. Juli 2023 auf 0,6 % angehoben.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderlosenzuschlag

Am 7. April 2022 stellte das Bundesverfassungsgerecht fest, dass der Kinderlosenzuschlag in seiner jetzigen Form unzulässig sei. Er würde Eltern mit einem Kind und mehr als einem Kind gleichbehandeln, während die Aufwände für die Kindererziehung unterschiedlich hoch sind. Die Bundesregierung wurde beauftragt, die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags bis zum Juli 2023 neu zu regeln.

Beitrag errechnen für Pflegeversicherung: Neuregelung im Hinblick auf Kinder

Im Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) sind neben zahlreichen Änderungen im Leistungsrecht auch die Neuregelung der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung verankert.

Diese traten zum 1. Juli 2023 wie folgt in Kraft:

  • Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,40 %
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags zur Pflegeversicherung von 0,35 % auf 0,6 %
  • Einführung eines Abschlags vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Höhe von je 0,25 % für das zweite bis fünfte Kind

Ab Januar 2025 gilt:

  • Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von 3,4 % auf 3,6 %
  • Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 0,6 %
  • Die Abschläge vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung von je 0,25 % für das zweite bis fünftes Kind bleiben ebenfalls bestehen.

Daraus ergeben sich folgende Beitragssätze:

Tabelle-Beitragssaetze-zur-Pflegeversicherung-2025.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung 2025

Berücksichtigungsfähige Kinder für Abschlag vom Beitrag der Pflegeversicherung

Während es für die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag keine Rolle spielt, wie alt das jeweilige Kind ist, werden für den Abschlag vom Pflegeversicherungsbeitrag nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Der Nettobetrag wird sich bei Kinderlosen durch die Beitragserhöhung ab Juli 2023 um 0,525 % verringern. Grund dafür ist die Anhebung des hälftig finanzierten Beitragssatzes von 3,4 % auf 3,6 %. Durch den Anstieg des Gesamtbeitragssatzes steigt der Arbeitgeberaufwand für die Sozialversicherung.

Für die Berücksichtigung des Abschlags vom Pflegeversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder prüfen und im Entgeltabrechnungssystem erfassen. Hier käme ein enormer Aufwand auf die Personalabteilung zu. Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde daher ein zentralisiertes Verfahren für die Bereitstellung der Kinderzahl vorgesehen. Wann dieses Verfahren jedoch zur Verfügung steht, ist im Moment noch nicht geklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich der Arbeitgeber die berücksichtigungsfähige Anzahl der Kinder durch den Arbeitnehmer nachweisen lassen. Die Dokumente sind elektronisch zu archivieren.

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Nachweis der Kinder durch die Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder nachweisen, damit die Beitragsabrechnung korrekt erfolgen kann. Daher sind die Beschäftigten frühzeitig aufzufordern, die Nachweise vorzulegen.

Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines (neuen) Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Hinweise zum Nachweis der Kinder gegenüber den beitragsabführenden Stellen finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom November 2017.

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Alle wichtigen gesetzlichen Änderungen und weitere top-aktuelle Artikel zum Jahreswechsel finden Sie auf unserer Überblicksseite Jahreswechsel Lohnbuchhaltung 2023/2024.

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