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Vorsteuerabzug

Beschreibung im Lexikon

Vorsteuerabzug

In der Finanzbuchhaltung wird nach Umsatzsteuer und Vorsteuer unterschieden. Bei beiden handelt es sich um Varianten von Mehrwertsteuern: Die Umsatzsteuern vereinnahmt ein Unternehmen, wenn es Rechnungen an seine eigenen Kunden stellt. Als Vorsteuern werden die Mehrwertsteuern bezeichnet, die das Unternehmen selbst entrichtet, wenn es Lieferantenrechnungen bezahlt. Mit dem Vorsteuerabzug kann das Unternehmen seine eigenen Umsatzsteuerschulden gegenüber dem Finanzamt um jene Beträge mindern, die es selbst als Vorsteuer geleistet hat.

Woraus ergibt sich der Vorsteuerabzug?

Ein Beispiel: Ein Handelsunternehmen hat über seinen Online-Shop im Laufe eines Monats für 150.000 Euro netto Waren an seine Kunden verkauft und über die gestellten Rechnungen 19 % Umsatzsteuern eingenommen, in diesem Falle also 28.500 Euro. Die verkaufte Ware hat das Unternehmen selbst für einen Betrag von 60.000 Euro plus 19 % Vorsteuer, somit 11.400 Euro bezogen. Diese selbst entrichteten Vorsteuern bringt es von der eingenommenen Umsatzsteuer in Abzug. Es verbleibt ein Betrag von nunmehr 17.100 Euro, der gegenüber dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben wird. Allerdings hat das Unternehmen in diesem Monat nicht nur Waren eingekauft, sondern auch andere Leistungen bezogen, für die es Vorsteuern entrichtet hat. Sofern es sich bei diesen Leistungen ausschließlich um Betriebsausgaben gehandelt hat, werden auch diese als Vorsteuerabzug von den eingenommenen Umsatzsteuern abgezogen.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Zunächst muss ein Unternehmen grundsätzlich berechtigt zu sein, Umsatzsteuern einzunehmen, um dann auch Vorsteuern davon in Abzug bringen zu können. Das trifft nicht auf Firmen zu, die gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz als Kleinunternehmen eingestuft werden. Als Kleinunternehmen gelten solche, deren jährlicher Umsatz – inklusive Umsatzsteuern – den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigt. Diese dürfen in ihren Rechnungen an Kunden keine Mehrwertsteuern ausweisen und können auch selbst entrichtete Vorsteuern daher nicht vom Finanzamt zurückfordern.

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Pauschaler Vorsteuerabzug

Die Finanzämter ermöglichen es einer Reihe von Berufen, die häufig als Selbstständige ausgeübt werden, Vorsteuern als Jahrespauschale anzusetzen. So können zum Beispiel selbstständige Friseure, Taxifahrer, Gastronomen und zahlreiche andere Berufe zu festgelegten prozentualen Anteilen eine pauschale Vorsteuer geltend machen und sich diese von Finanzamt erstatten lassen. Diese Regelung betrifft selbstständig ausgeübte Berufe, mit denen jährliche Einkünfte von maximal 61.356 Euro erzielt werden. Damit einher geht auch die Berechtigung zur vereinfachten Form der Buchhaltung als Einnahmenüberschussrechnung. Um von der Regelung des pauschalen Vorsteuerabzugs zu profitieren, bedarf es der Klärung mit dem zuständigen Finanzamt, das auch die Höhe der Pauschale für die einzelnen Berufsbilder festlegt.

Wann lohnt sich der pauschale Vorsteuerabzug?

Unternehmen mit geringen Kosten für Wareneinkauf, Materialaufwand und daher generell geringen Betriebskosten können von der pauschalen Regelung profitieren. Denn dann kann der Betrag des pauschalen Vorsteuerabzugs deutlich über den tatsächlich bezahlten Vorsteuern liegen. Zu beachten ist, dass pauschal geltend gemachte Vorsteuern als Einkommen gelten und entsprechend mit Einkommensteuern belegt werden.

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