Alles rund um den Minijob
Klein aber oho, so könnte man denken, wenn es um Minijobs geht. Denn bei der Lohnabrechnung gibt es einige Sonderregelungen. Alles rund um Minijobs und was es zu beachten gilt haben wir für Sie im Blogbeitrag zusammengefasst.
Minijobs oder geringfügige Beschäftigungen sind nicht-sozialversicherungspflichtige Angestelltenverhältnisse, bei denen die Angestellten maximal 538 Euro pro Monat verdienen dürfen. Damit liegen sie mit ihrem regelmäßigen Einkommen unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze.
Wo sich für Minijobs Unterschiede zu gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverträgen ergeben und wo nicht, lesen Sie in unserer Zusammenfassung.
Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig
Der wichtigste Unterschied zu einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis ist, dass der Minijobber mit seinem Gehalt unter Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das heißt der entsprechende Mitarbeiter verdient im Monat regelmäßig nicht mehr als 538 Euro. Kurzfristige Beschäftigungen, die in einem Kalenderjahr auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt sind, können ebenfalls als Minijobs behandelt werden.
Damit ist das Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig und wird pauschal besteuert. Der Arbeitnehmer zahlt dabei selbst keine Beiträge zur Lohnsteuer oder Sozialversicherung, sondern lediglich in die Rentenversicherung.
Die pauschale Besteuerung der Minijobs liegt bei derzeit 2% und wird vom Arbeitgeber übernommen. Für den Angestellten ist damit brutto gleich netto, es fallen lediglich Abzüge an die Rentenversicherung an – insofern keine Befreiung vorliegt.
Arbeitsvertrag Minijob
Die Einstellung eines geringfügig beschäftigten Mitarbeiters ist gerade in kleinen Unternehmen von nicht zu unterschätzendem Vorteil. Mit Hilfe der sogenannten Minijobber kann spontan und flexibel auf Auftragsschwankungen und Produktionsspitzen reagiert werden – Sie können die Beschäftigung ganz an Ihre Bedürfnisse anpassen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich
Der Arbeitnehmer kann sich auf Wunsch auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dafür muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung seines Mitarbeiters vorliegen. Einen solchen Antrag haben wir als Vordruck für Sie in Sage Business Cloud Lohnabrechnung hinterlegt. Sie finden den Antrag, wenn Sie die Beschäftigungsart „Minijobber (RV-frei) auswählen und anschließend auf den Button klicken, der daraufhin erscheint.
Liegt ein solcher Antrag vor und wurden die Änderungen der Rentenversicherung mitgeteilt, kann der Arbeitnehmer künftig ohne Rentenversicherungspflicht abgerechnet werden.
Rechtzeitige Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Arbeitgeber müssen bei der Anstellung von Minijobbern die rechtzeitige Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft) beachten. Minijobber müssen dort innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn im Unternehmen angemeldet werden. Andernfalls drohen empfindliche Strafen und eine Anzeige wegen Schwarzarbeit. Auch die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung sollten Sie zeitnah erledigen.
Zusammen mit der Anmeldung verlangt die Minijob-Zentrale noch einen Beitragsnachweis, aus dem alle monatlich zu zahlenden Beiträge und Abgaben hervorgehen.
Keine Sorge mit Sage Business Cloud Lohnabrechnung: die An- und Ummeldungen für neue Minijobber erfolgen automatisch und fristgerecht.
Minijobber haben die gleichen Rechte und Pflichten
Trotz dieses wichtigen Unterschiedes in Lohnsteuerangelegenheiten, ist der Minijob in vielen Angelegenheiten wie jedes andere Vertragsverhältnis zu betrachten. Ein Minijobber hat die gleichen Rechten und Pflichten in einem Unternehmen wie alle anderen Angestellten. Dazu gehören beispielsweise volles Stimmrecht bei Betriebsratswahlen oder auch Ansprüche auf Urlaub und Mindestlohn.
Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Minijobs
Der seit 2015 geltende Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) von 12,41 Euro gilt auch für Minijobber. Seit 2024 gelten neue Grenzen für Minijobs
Die gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit gilt auch für Minijobber. Mit Sage Business Cloud Lohnabrechnung erfassen Sie diese im Handumdrehen. Im aktuellen Monat steht Ihnen unter „Dokumente” > „Arbeitnehmerbezogene Dokumente” die Funktion zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung.
Ein Minijob kann übrigens problemlos neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden – als eine Form der Mehrfachbeschäftigung. Das Einkommen oder die Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ist unabhängig vom Minijob und wird darauf nicht angerechnet.
Urlaubsanspruch bleibt unverändert
Minijobber haben denselben Anspruch auf Urlaub und Urlaubsentgelt wie andere Angestellte im Unternehmen, mindestens jedoch den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Der tatsächliche Urlaubsanspruch errechnet sich davon ausgehend aus der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit.
Ein Minijobber, der einen Tag pro Woche arbeitet hat also 4 Tage Urlaubsanspruch. Damit ergibt sich ein rechnerischer Urlaub von 4 Wochen.
Auf der sicheren Seite mit Sage Business Cloud Lohnabrechnung
Jede Menge Regelungen – doch kein Problem mit Sage Business Cloud Lohnabrechnung . Hier können Sie ganz einfach und ohne Vorkenntnisse den Minijob abrechnen – immer korrekt und gesetzeskonform. Egal ob Rentenversicherung hin oder her, sozialversicherungspflichtig oder nicht, die Lohnabrechnung mit Sage Business Cloud Lohnabrechnung funktioniert einfach und stets gesetzeskonform. An- und Ummeldungen bei der Minijob-Zentrale, Änderungen bei der Rentenversicherung und die Lohnabrechnung geschehen automatisch – und Sie sind auf der sicheren Seite.