Die Lohnersatzleistungen werden heute als Entgeltersatzleistungen bezeichnet und dienen als Ausgleich zu einem Ausfall des Einkommens. Gezahlt werden die Leistungen durch die Träger der Sozialversicherung. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Arten der Lohnersatzleistungen:
- Zahlung von Elterngeld in der Elternzeit
- Aufstockungsbeträge
- Altersteilzeitzuschläge
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Pflegeunterstützungsgeld
- Übergangsgeld
- Verletztengeld
- Arbeitslosengeld
Für die Auszahlung der verschiedenen Lohnersatzleistungen können unterschiedliche Träger zuständig sein. So wird das Elterngeld für Mütter und Väter nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlt. Es orientiert sich an der Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Eintritt in die Elternzeit erhaltenen Entgeltbeträge. Allerdings sind Zahlungen von Entgeltersatzleistungen in dieser Zeit für die Berechnung des Elterngeldes nicht relevant.
Das Krankengeld als häufige Lohnersatzleistung
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er erst einmal das Anrecht auf eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz durch den Arbeitgeber. Nach einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit auf Basis einer Erkrankung von sechs Wochen greift das Krankengeld. Es wird durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt und anteilig am Lohn berechnet. Einen Anspruch auf Krankengeld haben zudem Personen, die stationär behandelt werden oder die auf Basis der Betreuung eines erkrankten Kindes zu Hause bleiben müssen. Das Kind muss ebenfalls bei der Krankenkasse versichert sein.
Das Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung
Wer seine Stelle verliert, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gezahlt wird dies durch die Arbeitslosenversicherung. Die Höhe orientiert sich an dem Verdienst vor der Arbeitslosigkeit. Wer durch eine Kündigung oder auf der Basis von Abmahnungen in die Arbeitslosigkeit geht, der kann für einen bestimmten Zeitraum gesperrt werden. Das Arbeitslosengeld wird längstens für zwei Jahre, abhängig vom Alter, gezahlt.
Der steuerliche Aspekt der Lohnersatzleistungen
Wird einer Person eine Lohnersatzleistung gezahlt, gilt die Zeit des Bezuges als Beitragszeit im Rentenrecht. Zudem werden anteilig die Kosten für die Krankenversicherung übernommen. Erfolgt die Zahlung durch einen Sozialversicherungsträger, sind die Leistungen steuerfrei. Allerdings greift hier der Progressionsvorbehalt. Dies heißt, dass die steuerfreie Leistung einen Einfluss auf den Steuersatz haben kann und diesen möglicherweise erhöht, was die Höhe der Steuern verändern kann.
Für die Beantragung der Entgeltfortzahlungen ist der Arbeitnehmer selbst zuständig. So muss er beispielsweise die Krankenkasse über eine bestehende Krankheit informieren, einen Antrag auf Elterngeld einreichen oder sich innerhalb von bestimmten Fristen arbeitslos melden. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, dem können die Leistungen reduziert oder gestrichen werden. Sobald ein Arbeitnehmer wieder Lohn oder Gehalt erhält, entfällt der Anspruch auf die Ersatzzahlungen. Überschneiden sich die Zahlungen sowie der Antritt der neuen Arbeitsstelle, müssen diese möglicherweise durch den Empfänger erstattet werden.