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Lohnabrechnung zum Jahreswechsel 2024-2025: Die wichtigsten Infos im Überblick

Ob Wegfall der Rechtskreistrennung, aktuelle Rechengrößen und Entgeltgrenzen oder Erweiterungen im eAU-Verfahren – im Bereich der Lohnabrechnung stehen zum Jahreswechsel 2024-2025 wieder zahlreiche Änderungen an. Alles Wissenswerte dazu haben wir in einem Artikel für Sie zusammengestellt.

Frau benutzt Taschenrechner

Das neue Jahr sorgt auch im Bereich der HR wieder für einige Änderungen. Das betrifft die Lohnabrechnung wie auch das Arbeitsrecht. In unseren Artikeln erfahren Sie, welche wesentlichen Anpassungen Sie beachten müssen. Außerdem unterstützen wir Sie mit praktischen Tipps bei der Umsetzung. Hier erfahren Sie, welche Punkte Sie 2025 in Ihren Fokus rücken sollten:

Lohnwegweiser 2025

Zum Jahreswechsel müssen viele Aspekte der Lohnabrechnung sorgfältig überprüft werden. Unser Lohnwegweiser hilft Ihnen mit allen wichtigen gesetzlichen Änderungen inkl. Checklisten:

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  • Bürokratieentlastungsgesetz IV
  • Minijob und Mindestlohn 2025
  • Abzugsfähigkeit von Mitarbeitergeschenken
  • Wachstumschancengesetz
  • Neue Sachbezugswerte 2025
  • Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2025
  • Checklisten und Zahlungstermine 2025

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Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen erneut ab dem 01. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich erneut der gesetzliche Mindestlohn sowie die Minijob-Grenzen. Konkret bedeutet das, dass der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro angehoben wird. Die Minijob-Grenze steigt von 538 Euro auf 556 Euro. Beide Maßnahmen dienen der Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Wegfall der Rechtskreistrennung

Ab 2025 gibt es in der Rentenversicherung bei den Rechengrößen keine Unterscheidung mehr in West und Ost. Bei den Meldungen entfallen die Kennzeichen der Rechtskreise „W“ und „O“ daher zum Jahresbeginn. In den Beitragsnachweisen bleibt es dagegen vorerst weiter bestehen. Alle wichtigen Informationen dazu haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.

Erneute Bestandsmeldung für Betriebsdaten in 2025

Bereits Anfang 2024 mussten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Initialmeldung zum Register für Unternehmensbasisdaten abgeben. Da aktuell jedoch immer noch 25 Prozent der erwarteten Informationen fehlen, ist die Meldung im ersten Quartal 2025 erneut einzureichen. Dies betrifft auch alle diejenigen, die ihre Daten bereits übermittelt haben. Mehr zu den Hintergründen erfahren Sie im Artikel.

Lohnsteuerabzug: Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen entfällt

Ab 2025 entfällt die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen und ähnlichen Zahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren. Dies bedeutet weniger Risiko für Arbeitgeber in Bezug auf Lohnsteuerhaftung und eine einfachere Handhabung für die Lohnbuchhaltung. Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen dieser Änderung im Artikel.

Datenübermittlung elektronische Betriebsprüfung (euBP)

Ab 1. Januar 2025 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, Daten aus der Finanzbuchhaltung im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) zu übermitteln. Die Ausweitung der bereits bestehenden Übermittlungspflichten ist ein Beitrag zur fortschreitenden Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Alles Wissenswerte finden Sie in diesem Artikel.

Aktuelle Rechengrößen und Entgeltgrenzen und deren Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Ab 2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße bundeseinheitlich. Entsprechend der Einkommensentwicklung sollen die Werte angehoben werden. Grundlage dafür bilden die Lohn- und Gehaltsanpassungen aus dem Jahr 2023. Folgende Werte sind ab dem neuen Jahr vorgesehen:

Lesen Sie auch:

Sozialver­sicherungs-Rechen­größen­verordnung 2025

Beitrag zur Pflegeversicherung berechnen seit Juli 2023 und neue Beitragssätze ab 2025

Erweiterungen im eAU-Verfahren

Ab dem 1. Januar 2025 wird es weitere Rückmeldegründe bei den eAU-Abfragen im Rahmen des Datenaustauschs geben. Ziel ist es, für mehr Transparenz zu sorgen. Auf Anfrage von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern meldet die Krankenkasse dann auch Arbeitsunfähigkeitsdaten aufgrund von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, teilstationären Krankenhausaufenthalten sowie ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten.

Erfolgt die Abfrage während eines Krankenkassenwechsels des betroffenen Mitarbeiters, wird das Verfahren angepasst. Der Arbeitgeber erfährt in diesem Fall, dass sich der Vorgang im Weiterleitungsverfahren befindet und erhält zusätzlich eine Rückmeldung der Vorkasse. Auch bei Vorlage einer Au-Bescheinigung in Papierform mit ungültigen Daten ändert sich das Vorgehen. Hier erfolgt dann durch die Krankenkasse eine Information mit Rückmeldegrund „in Prüfung“. Innerhalb von 28 Tagen wird ohne weitere Anforderung eine korrigierte AU-Bescheinigung durch die Kasse nachgereicht.

Einschließlich der bereits bestehenden gibt es künftig die folgenden Rückmeldegründe:

1 = unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person

2 = AU

3 = Krankenhaus

4 = Nachweis liegt nicht vor

5 = Reha / Vorsorge (stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen)

6 = teilstationäre Krankenhausbehandlung

7 = in Prüfung (Zwischenmeldung bei Klärung falscher Angaben)

8 = anderer Nachweis liegt vor (ausländische oder privatärztliche AU)

9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)

Außerdem werden im eAU-Verfahren die Zeiträume ab 2025 besser strukturiert, die die Krankenkassen dem Arbeitgeber zurückmelden. Abhängig von der Art der Abwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit gliedern sie sich in Nachweis_seit, Voraussichtlich_Nachweis_bis und Tatsaechlich_Nachweis_bis. Anders als bisher übermitteln die Krankenkassen künftig auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin dessen Enddatum, ohne dass der Arbeitgeber erneut anfragt. Voraussetzung für diese aktive Meldung ist, dass bereits eine AU-Abfrage vorliegt und daraufhin das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.

Erweiterungen im A1-Verfahren

Ab 2025 können A1-Bescheinigungen für Grenzgänger elektronisch beantragt werden. Dabei trifft diese Personengruppe grundsätzlich keine Pflicht, einen entsprechenden Nachweis über die bestehende Sozialversicherung zu führen. Dennoch kann es mitunter erforderlich sein, im Wohnstaat oder im Tätigkeitsstaat zu belegen, welches Sozialrecht gilt. Den bisher notwendigen schriftlichen Antrag bei der Krankenkasse ersetzt künftig der elektronische.

Jahressteuergesetzt 2024 – Neuregelungen für Unternehmen

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 im Jahressteuergesetz etliche Einzelmaßnahmen verabschiedet, das gesamte Bandbreite des Steuerrechts umfasst. Die für die Lohnbuchhaltung relevante Änderung betrifft das Lohnsteuerliche Pauschalierungswahlrecht.

Arbeitsrecht: Änderungen zum Jahreswechsel 2025

KI in HR: Das Beschäftigungs­datenschutz­­­gesetz (BDSG)

Das neue Beschäftigungsdatenschutzgesetz (BDSG) der Bundesregierung legt klare Regeln für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Personalwesen fest. Es definiert, welche KI-Anwendungen erlaubt sind und wo die Grenzen gezogen werden. Dies soll den Datenschutz und die Rechte der Beschäftigten stärken.

Lohnabrechnung: Checkliste

Zum Jahreswechsel müssen viele Aspekte der Lohnabrechnung sorgfältig überprüft werden. Eine Checkliste ist ein nützliches Werkzeug, um sicherzustellen, dass kein Detail übersehen wird:

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