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Update: Drittes Entlastungspaket – was Arbeitgeber wissen müssen

Die Maßnahmen des dritten Entlastungspakets im Überblick: Heizkostenzuschuss, Strompreisbremse und Einmalzahlungen, der Inhalt des dritten Entlastungspakets, welches von der Bundesregierung geschnürt wurde. Infos hier!

“Niemand wird allein gelassen.“ Dieses Ziel hat sich die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket gesetzt. Es soll der Abmilderung der steigenden Energiekosten und der Inflation dienen. Die gesetzten Maßnahmen sollten sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer im Blick haben. Wir geben einen Überblick.

Entlastungspaket III – Maßnahmen für Unternehmen

Im Gespräch ist derzeit die Strom- und Gaspreisdeckelung, wie sie von anderen europäischen Ländern bereits beschlossen wurde. Diese Maßnahme würde Unternehmen, aber auch Bürger stark entlasten. Die Idee dahinter ist, dass der Verbraucher bis zu einem bestimmten Kontingent Energie zu einem festgelegten Tarif verbrauchen kann. Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisverbrauch. Ist dieser vorher festgelegte Basisverbrauch aufgebraucht, muss für den zusätzlichen Verbrauch der tatsächliche Marktpreis bezahlt werden. Die Differenz zwischen Strom- und Gaspreisdeckelung und dem tatsächlichen Marktpreis müsste dann die Staatskasse tragen. Gespräche darüber sollen innerhalb der EU stattfinden. Beschlossen wurde von der Bundesregierung, dass die Strompreisbremse nach dem gezeigten Schema kommen soll. Auch über eine staatliche Begrenzung des Gaspreises wird weiterverhandelt.

Geplant ist nach dem bereits beschriebenen Schema eine Gaspreisbremse mit dem Beginn des Jahres 2023. Dabei soll der Grundverbrauch an Gas festgelegt werden. Der Preis dafür ist gedeckelt. Erst wenn man über den Grundumsatz kommt, zahlt man den höheren Marktpreis für Gas. Es laufen auch Gespräche darüber, dass für den Dezember 2022 der Gasabschlag von der Bundesrepublik übernommen werden soll. Eine Expertenkommission hat den Vorschlag unterbreitet, dass der gedeckelte Grundverbrauch 80 Prozent des Vorjahresverbrauches betragen soll. Dabei soll der gedeckelte Anteil am Gasverbrauch höchstens 12 Cent/kWh betragen. Der Zeitpunkt für die Gaspreisbremse steht allerdings noch nicht fest. Nachdem sie zunächst mit März 2023 beginnen sollte, wird aktuell versucht, den Gaspreisdeckel bereits zum 01. Januar 2023 zu implementieren. Die EU übte an diesen Plänen allerdings harsche Kritik. Alle Maßnahmen werden durch Kredite finanziert, deren Höhe 200 Milliarden Euro beträgt.

Sicher ist dagegen die geplante Absenkung der Mehrwertsteuer. Der vollständige Erlass der Mehrwertsteuer ist aus EU-rechtlichen Gründen kaum möglich. Inzwischen hat das BMF ein Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas und Wärme veröffentlicht. Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird die Mehrwertsteuer ab dem 01.10.2022 auf sieben Prozent abgesenkt. Der Zeitraum ist aber bis zum 31. März 2024 begrenzt. Klargestellt wird im BMF-Schreiben, dass der Verbrauch von Gas und Wärme auch dann dem am Ende des Ablesezeitraums geltenden Steuersatz unterliegt, wenn zu Beginn der Abrechnungsperiode noch der Steuersatz von 19 Prozent gegolten hat. Auch für Lieferungen von Gas per Tanklastwagen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Die steuerfreie Inflationsprämie ist da

Mit dem Entlastungspaket kommt auch die Inflationsprämie von 3.000 Euro, die ein Arbeitgeber seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 an seine Mitarbeiter steuerfrei auszahlen kann. Der Haken dabei, die Betonung liegt auf ‘kann’. Es fallen für den Arbeitgeber weder Lohnsteuer- noch Krankenkassenbeiträge an. Dabei ist es egal, ob die Mitarbeiter geringfügig oder in Voll- oder Teilzeit angestellt sind. Die Inflationsprämie ist eine steuerfreie Sonderzahlung, die freiwillig vom Arbeitgeber geleistet werden kann. Arbeitgeber werden also von der Bundesregierung zu dieser Zahlung ermuntert, aber nicht verpflichtet. Arbeitnehmer können sich die Inflationsprämie nicht mit Rechtsmitteln erstreiten, da kein Anspruch existiert. Ausgezahlt werden kann in einem oder mehreren Schritten. Es darf auch angepasst an die wirtschaftliche Lage des Unternehmens weniger ausgezahlt werden. Der Betrag von 3.000 Euro ist die Obergrenze, bis zu der die Zahlungen bis Ende 2024 gezahlt und als Inflationsprämie deklariert werden können. Steuerfrei bleibt die Zahlung aber nur, wenn sie in der Lohn- und Gehaltsabrechnung eindeutig ausgewiesen ist.

Maßnahmen aus dem Entlastungspaket III

Schaut man sich die Maßnahmen aus dem dritten Entlastungspaket für Arbeitnehmer an, so muss unterschieden werden zwischen Entlastungen, die Sie als Arbeitgeber auch betreffen und Entlastungen aus Arbeitnehmer-Sicht:

Maßnahmen, die Arbeitgeber berücksichtigen müssen:

Die Energiepreispauschale


 Arbeitnehmer erhalten ab dem 01. September 2022 einen einmaligen Zuschuss von 300 € zum Lohn. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag aus und erhält ihn später erstattet. Wichtig zu wissen ist, dass es sich dabei um einen Brutto-Betrag handelt, der versteuert werden muss. Diesen Betrag erhalten Menschen mit Wohnsitz, Aufenthaltsort und Arbeitsstätte in Deutschland. Rentner und Studenten sind von dieser Maßnahme ausgenommen. 

Ausgezahlt erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale von seinem inländischen Arbeitgeber, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist und am 01. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht. Darüber hinaus muss er in der Steuerklasse I bis V eingestuft sein oder als geringfügig Beschäftigter einen pauschal besteuerten Arbeitslohn erhalten. Dem Arbeitgeber muss schriftlich bestätigt werden, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Das Gleiche gilt für den Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld.

Steuer- und Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wurde von der Bundesregierung noch einmal innerhalb eines Jahres erhöht. Seit dem 01. Juli 2022 gilt für das Jahr 2022 ein Grundfreibetrag von 10347 €. Wer also ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 10347 € hat, zahlt keine Steuern. Arbeitgeber müssen diesbezüglich nichts unternehmen.

Erhöhung der Midijob-Grenze

Bei einem geringen Einkommen, welches jedoch höher ist als bei einem Minijob, kann der Arbeitnehmer bei den Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sparen. Für den Midijob gilt das schon seit längerer Zeit. Die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der Midi-Job-Regelung wird mit dem Entlastungspaket III angehoben. Bis einschließlich September 2022 liegt die Einkommensgrenze monatlich bei 1300 €. Beginnend mit Oktober 2022 steigt sie auf 1600 €. Mit dem 01. Januar 2023 wird sie erneut auf 2000 € angehoben. Dadurch können mehr Arbeitnehmer Sozialversicherungsabgaben sparen.

Für jedes Unternehmen bedeutet dieses Beschäftigungsmodell wie bisher auch einen höheren Verwaltungsaufwand, da Sonderregelungen beachtet werden müssen.

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Hier müssen Sie als Arbeitgeber nicht handeln:

Der Heizkostenzuschuss

Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben Auszubildende und BAföG-Empfänger, die ein Ausbildungsgeld oder eine Ausbildungsbeihilfe beziehen und allein wohnen. Das gilt übrigens auch für Aufstiegsgeförderte (AFBG). Derzeit können die genannten Personengruppen mit 230 € rechnen. Es handelt sich dabei um eine Einmalzahlung. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Der Betrag wird automatisch bei der nächsten BAföG-Auszahlung oder der nächsten Nebenkostenabrechnung überwiesen.

Der Kindersofortzuschlag

 Gelten Kinder als außerordentlich armutsgefährdet, so erhält die Familie seit Juli 2022 bereits einen monatlichen Aufschlag. Dieser ist als Ergänzung zum Kindergeld zu sehen und wird an bedürftige Familien gezahlt, deren Einkommen besonders gering sind. Anspruchsberechtigte erhalten aktuell noch einmal 20 € zusätzlich monatlich je Kind bis zum Jahresende ausgezahlt. Damit steigt der Maximalbetrag auf 229 € je Kind. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit und die Familienkasse, bei der der Kinderzuschlag halbjährlich beantragt werden muss.

Die EEG-Umlage

 Für Verbraucher entfällt seit dem 01. Juli 2022 bereits die EEG-Umlage. Diese war früher auf den Strompreis zu zahlen. Der Aufschlag von 3,72 Cent pro Kilowattstunde Strom muss seit Juli 2022 nicht mehr gezahlt werden.

Pendler- und Entfernungspauschale

 Für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung können die gefahrenen Kilometer in der ESt-Erklärung geltend gemacht werden. Nachdem die Spritkosten deutlich angestiegen sind und damit die finanziellen Kosten für die Fahrt zur Arbeit, wurde die Pendlerpauschale auf 38 Cent je gefahrenen Kilometer angehoben. Die Absetzung ist allerdings erst ab dem 21. gefahrenen Kilometer möglich. Angesetzt werden dürfen entweder der schnellste Fahrweg oder der kürzeste zur Arbeit. Diese Maßnahme wurde bis zum Dezember 2026 begrenzt und greift mit der Abgabe der Steuererklärung für 2022.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag

Dieser wird für das Jahr 2022 auf 1200 € erhöht. (vormals 1000 €) Bekannt auch als Werbungskostenpauschbetrag. Wer keine Werbungskosten über 1200 € nachweisen kann, darf den Pauschbetrag nutzen. Auch diese Maßnahme wird erst mit der Abgabe der ESt-Erklärung 2022 wirksam.

Weitere geplante Maßnahmen:

Einmalzahlung für Studenten

Studenten, die kein BAföG erhalten, sollen ebenfalls einen Zuschuss zu den Energiekosten bekommen. Dieser soll einmalig 200 € betragen. 

Wohngeldreform und Heizkostenzuschuss II

Wer Wohngeld erhält, soll nach dem Willen der Bundesregierung einen weiteren Heizkostenzuschuss erhalten. Angedacht ist diese Maßnahme für den Zeitraum von September bis Dezember 2022. Wer bereits Wohngeld erhält, kann sich als Single-Haushalt über 415 € freuen. Zwei Personen im Haushalt erhalten 540 €. Für jede weitere wohngeldberechtigte Person gibt es 100 €. Der genaue Zeitpunkt der Auszahlung ist bislang nicht festgelegt worden. Allerdings soll in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Für Geringverdiener wurde der Wohngeldanspruch seit Anfang 2022 bereits erleichtert.

Kindergelderhöhung

Für die Jahre 2023 und 2024 wird das Kindergeld weiter angehoben werden. Für das erste und zweite Kind gibt es dann 18 € mehr im Monat. Diese Maßnahme gilt ab dem 01. Januar 2023.

ÖPNV- und Nahverkehrs-Ticket

Diskutiert wird eine Verlängerung dieser Maßnahme. Der Bund stellt dafür 1,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Kosten für ein Monatsticket sollen dann zwischen 49 und 69 Euro betragen. Das Monatsticket ist allerdings bundesweit nutzbar. Die Einführung dieses Tickets für ÖPNV und Nahverkehr wird mit Januar 2023 erwartet.

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